wesetlicher Bestandteil |
|
|
Verfasst am: 22.03.2010 14:19 |
|
|
ist ein trecker auf einem Grundstück wesentlicher Bestandteil ? beim surfen stoße ich immmer wieder auf den § 98 BGB da steht aber nichts ob es Zubehör oder Bestandteil ist .... dort heißt es nur gewerbliches Inventar ???
also wenn es wesentlicher Bestandteil ist, dann würde ein SÜ ja nichts bringen, da bei Verwertung des Grundstückes der trecker mitverwertet werden würde und die SÜ hinfällig wird. |
|
|
|
Verfasst am: 22.03.2010 14:29 |
|
|
im bezug auf eine langwirtschaftlich genutzte fläche müsste ein trecker zum wesentlichen bestandteil eines gründstückes dazugehören...
bin mir da ned zu 100% sicher.
bei ein wohnwirtschaftlich genutztes grundstück definitiv nein |
|
|
|
Verfasst am: 22.03.2010 14:44 - Geaendert am: 22.03.2010 14:50 |
|
|
Ein Trecker ist definitiv kein wesentlicher Bestandteil eines landwirtschaftlichen Grundstückes.
Ein Trecker gehört zu den Zubehören. |
|
|
|
Verfasst am: 22.03.2010 15:05 |
|
|
Ein Baum oder Teich wäre wesentlicher Bestandteil. Ein Trecker ist ne bewegliche Sache. |
|
|
|
Verfasst am: 22.03.2010 15:07 |
|
|
ah okay.. und zubehöre darf man nicht als wesentliche bestandteile ansehen??
sorry, dann hab ich etwas durcheeinander gemauschelt :-( |
|
|
|
Verfasst am: 22.03.2010 15:44 |
|
|
Ähm nein? Das ist ein wesentlicher Unterschied.
Laut BGB zerstört die Entfernung eines wesentlichen Bestandteiles die Hauptsache.
Die Scheune wäre z.B ein wesentlicher Bestandteil, da diese mit dem Grundstück verbunden ist. |
|
|
|
Verfasst am: 22.03.2010 21:48 |
|
|
Zum Zubehör gehören bewegliche Sachen, die dem wirtschaftlichen Zwecke des Grundstücks dienen.
Wird der Traktor zum Bewirtschaften des Grundstücks eingesetzt, dann gehört er zum Zubehör und haftet im Rahmen einer Grundschuld. |
|
|
|