Mahnbescheid |
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Verfasst am: 15.04.2010 13:14 |
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Welche der folgenden Aussagen sind in diesem Zusammenhang richtig?
1 Unabhängig von der Forderungshöhe ist der Mahn- und Vollstreckungsbescheid bei dem Amtgericht, in dessen Bezirk der Antragsteller seinen Sitz hat, zu beantragen.
2 Erhebt der Kunde gegen den Mahnbescheid Widerspruch, so kann die Bank einen Vollstreckungsbescheid beantragen.
3 Die Bank erlangt durch einen Vollstreckungsbescheid einen vollstreckbaren Titel.
4 Mit Beantragung eines Vollstreckungsbescheids wird ein Gerichtsvollzieher beauftragt, bewegliche Gegenstände, die sich im Besitz des Kunden befindet, zu pfänden.
5 Durch Beantragung eines Vollstreckungsbescheids wird der Kunde verpflichtet, eine eidesstattliche Versicherung abzugeben.
6 Mit Beantragung eines Vollstreckungsbescheids kann Herr Peters in Beuge-haft genommen werden. |
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Verfasst am: 15.04.2010 14:00 |
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1 ist glaub ich richtig
4 und 5 ist meiner meinung nach quatsch und des andere weis ich net. ist schon so lange her... |
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Verfasst am: 15.04.2010 16:04 - Geaendert am: 15.04.2010 16:04 |
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ich würde sagen:
1. richtig
2. falsch--> Klageverfahren
3. richtig
4.falsch--> erst wenn kein Einspruch erfolgt kommt die Zwangsvollstreckung
5. falsch --> erfolglose Vollstreckung in das bewegliche Vermögen
6. falsch --> beugehaft = Erzwingungshaft ??? wenn ja, dann kommt die Haft erst nach Verweigerung der EV |
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Verfasst am: 15.04.2010 17:53 |
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zu1) In einigen Bundesländern wird aus Rationalisierungsgründen, Mahnsachen bei zentralen Amtsgerichten bearbeitet.
z.B für Oberlandesgerichtsbezirk Köln : Amtgericht Euskirchen.
auf alle anderen Antworten von immortal stimme ich zu. |
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Verfasst am: 15.04.2010 21:33 |
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Danke für die Antworten! |
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