Verbraucherkreditgesetz 2010 |
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Verfasst am: 11.06.2010 10:22 |
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Hallo zusammen,
Ich suche Informationen, was wir bzgl. des neuen Verbraucherkreditgesetzes jetzt alles vor Vertragsschluss dem Kunden aushändigen müssen und worauf wir den Kunden explizit hinweisen müssen.
Für jede Hilfe dankbar. |
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Verfasst am: 11.06.2010 14:04 - Geaendert am: 11.06.2010 14:07 |
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In dem neu eingefügten § 360 BGB wird nunmehr in seinen Absätzen 1 und 2 bestimmt, dass die Widerrufs- und Rückgabebelehrung deutlich gestaltet sein muss und sie dem Verbraucher entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine wesentlichen Rechte deutlich macht. Die Vorschrift listet in ihren beiden ersten Absätzen die erforderlichen Mindestangaben für eine Belehrung auf. In Absatz 3 wird auf die entsprechenden
Musterwiderrufsbelehrungen verwiesen und bestimmt, dass die nach den Absätzen 1 und 2 des § 360 BGB und der nach § 355 Abs. 3 BGB bzw. § 356 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. § 355 Abs. 2 BGB mitzuteilende Widerrufs- oder Rückgabebelehrung den Anforderungen des BGB genügt.
Gesetz zur Umsetzung der Verbraucherkreditrichtlinie |
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Verfasst am: 11.06.2010 14:05 |
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Der Beginn der Widerrufsfrist knüpft im Zuge der Novellierung an den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB an. Die Widerrufsfrist beginnt gem. § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB, wenn dem Verbraucher spätestens bei Vertragsschluss eine den Anforderungen des § 360 Abs. 1 BGB entsprechende Belehrung in Textform mitgeteilt wird. Im Zusammenhang einer Rechtsangleichung wurde die Formulierung des Zeitraums der Widerrufsfrist in § 355 Abs. 2 BGB von 2 Wochen in „14 Tage“ geändert ohne dass sich dadurch etwas in der Sache ändert.
In § 355 Abs. 2 Satz 2 BGB n.F. wird eine bei Fernabsatzverträgen unverzügliche nach Vertragsschluss in Textform gestaltete Widerrufsbelehrung, die den Erfordernissen des Art. 246, § 1 Abs. 1 Nr. 10 EGBGB entspricht, einer bei Vertragsschluss mitgeteilten Widerrufsbelehrung gleichgestellt.
Das Wort unverzüglich wird im Gesetz nicht weiter erläutert. Als Auslegungshilfe kann sicherlich § 121 Abs. 1 BGB herangezogen werden, wonach ‚unverzüglich’ ohne schuldhaftes Zögern, bedeutet. Wie diese Legaldefinition hingegen auf den Onlinebetrieb übertragen werden wird, ist momentan noch nicht sicher bestimmbar. Zweifelsfrei wird der Unternehmer jedoch rasch handeln müssen und aufgrund der organisatorisch leicht zu erfüllenden Anforderungen innerhalb von ein bis zwei Tagen handeln, um dem Verbraucher den Hinweis in Textform mitzuteilen.
Quelle:
http://www.informationsrecht.uni-oldenburg.de/newsletter/downloads2009-04/widerrufs_und_rueckgaberecht.pdf |
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Verfasst am: 11.06.2010 14:27 |
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Kernstück des Gesetzentwurfs ist das Muster für die Widerrufsinformation, dessen Verwendung fakultativ ist. Wenn der Darlehensgeber das Muster in der vorgegebenen Art und Weise in den Verbraucherdarlehensvertrag aufnimmt, kommt ihm die Gesetzlichkeitsfiktion zugute. Die in Bezug auf das Widerrufsrecht bestehenden vertraglichen Informationspflichten gegenüber dem Verbraucher gelten als erfüllt. Für den Verbraucher ist die Verwendung des Musters hilfreich, weil es so verständlich und verbrauchergerecht wie angesichts der komplizierten Rechtslage möglich abgefasst ist.
Quelle:
http://www.bmj.bund.de/enid/a864cfd878490006d9abd09dfec5b4b2,0/Schuldrecht/Umsetzung_Verbraucherkredit-_und_Zahlungsdiensterichtlinie_1hc.html |
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Verfasst am: 11.06.2010 14:31 |
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Weitere Informationen:
Heinz Rotermund, Verbraucherdarlehen Teil 2 - neue Regelungen ab dem 11. Juni 2010, in: Bankfachklasse, Ausgabe 6-7 2010, Seite 16 f. |
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Verfasst am: 12.06.2010 16:12 |
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Dem Kunden müssen zuerst die Vorvertraglichen Informationen und eine Erläuterungsboschüre zur Verfügung gestellt werden.
Die vorvertraglichen Informationen - VVI - enthalten alle wesentlichen Vertragsinhalte, wobei es verschiedene Versionen gibt (Immodarlehen, Standard, Überziehungskredit). Der Tilgungsplan ist Bestandteil der VVI.
Die VVI ist soweit ich verstanden habe ein Formular der EU und müsste damit in allen Banken gleich aussehen.
Sofern der Kunde nach Studium der VVI keine Fragen/Erläuterungsbedarf mehr hat wird ihm der Vertrag vorgelegt. Es besteht aber keine Erläuterungspflicht.
Neue Themen sind u.a.:
Begriffsänderungen (statt Festdarlehen Zinszahlungsdarlehen, Sollzinsbindung ersetzt die Zinsbindung, der anfängliche Effektivzins wurde ersetzt durch den effektiven Jahreszin)
Aufnahme von verbunden Verträge, Zusatzgeschäften und angegeben Geschäften im Darlehensvertrag (inkl. Widerrufsrecht)
Ausdehnung von Existenzgründungskrediten auf Kredite bis TEUR 75
Da Du bei einer GenoBank bist, kannst Du Dir alle Verträge als Muster und mit Erläuterungen ansehen (Formularhandbuch). Außerdem kannst Du ULF (Umsetzungsleitfaden) zu rate ziehen, hier ist alles auf knapp unter 400 Seiten zusammengefasst.
Über VR-Bildung hat unsere Bank uns außerdem ein Onlinelerntool zur Verfügung gestellt.
Um alles festzuhalten gibt es außerdem wieder eine Empfangsbestätigung und ein Erläuterungsprotokoll.
Übrigens, mein Lieblingspunkt in den VVIs ist der indem man sich auf Deutsch als Sprache geeinigt hat. Ich bin mal gespannt was passiert wenn ein Kunde das ganze auf Finnisch oder so möchte... |
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Verfasst am: 21.03.2011 11:19 |
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Kann die Widerrufsfrist vor Vertragsabschluss beginnen? |
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Verfasst am: 21.03.2011 18:28 |
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Sorry, aber was sind das denn für selten dämliche Fragen? Der Kunde muss vor Darlehensabschluss über das Widerrufsrecht informiert werden. Nach Vertragsabschluss beginnt die Widerspruchsfrist von 2 Wochen.
Wie soll eine Widerspruchsfrist gelten, wenn noch kein Darlehensvertrag besteht?! |
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Verfasst am: 22.03.2011 12:36 |
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Danke für die Antwort.
Aber: Die Widerrufsfrist könnte auch mit der Widerrufsbelehrung, die vor Vertragsabschluss stattfindet, beginnen. |
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Verfasst am: 22.03.2011 17:52 |
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Das wäre aber wenig sinnvoll. ;-) So ein Beratungsgespräch kann ja auch drei Wochen vor Vertragsabschluss (mit Info über das Widerrufsrecht) geführt werden, was dann zur Folge hätte, dass das Widerrufsrecht des Kunden bei Vertragsabschluss bereits abgelaufen wäre.
Die Frist beginnt also, sobald der Kunde auch was zu widerrufen hat. D.h. Vertragsabschluss.
Anders sieht es mit dem Fristbeginn natürlich aus, wenn der Kunde über sein Widerrufsrecht nicht informiert wurde. Aber das sollte klar sein. ;-)
Gruß
webbi |
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Verfasst am: 22.03.2011 18:06 |
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Danke für die Info.
Wie ist dies nun mit der Kündigungsmöglichkeit der Verbraucher?
1. Keine Kündigung, aber Rückzahlung mit Vorfälligkeitsentschädigung?
oder
2. Kündigungsfrist 1 Monat und kein Vorfälligkeitsentgelt?
3. oder? |
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Verfasst am: 22.03.2011 18:17 - Geaendert am: 22.03.2011 22:48 |
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Nach § 500 BGB können Verbraucher einen unbefristeten Vertrag jederzeit kündigen. Dabei darf die Kündigungsfrist für den Verbraucher einen Monat nicht überschreiten. Bei befristeten Verträgen, die nicht durch ein Grundpfandrecht wie eine Grundschuld oder Hypothek gesichert sind, dürfen Verbraucher das Darlehen künftig jederzeit ganz oder teilweise zurückzahlen. Verlangt der Darlehensgeber in einem solchen Fall eine Vorfälligkeitsentschädigung, ist diese auf höchstens 1 % bei einer Restlaufzeit von mehr als einem Jahr, sonst 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Betrages beschränkt.
Quelle:
http://www.rhein-neckar.ihk24.de/recht/wettbewerbsrecht/aktuell/463632/Neuregelungen_beim_Verbraucherkredit.html |
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Verfasst am: 22.03.2011 21:32 - Geaendert am: 22.03.2011 21:33 |
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Ihre Antwort ist inhaltlich falsch Herr Hermann!
1. Bei Verbraucherdarlehen ohne grundpfandrechtliche Sicherung gibt es keine Kündigungsfrist mehr.
2. Die Vorfälligkeitsentschädigung ist immer 1% vom Rückzahlungsbetrag. Ausnahme: Restdarlehenslaufzeit < 1 Jahr, dann 0,5%.
UND die Vorfälligkeitsentschädigung darf die zu zahlenden Zinsen für den Kredit nicht übersteigen. Tut sie es, darf die Bank maximal die Zinsen belasten.
Sie haben es anders rum geschrieben.
Für Verbaucherdarlehen mit grundpfandrechtlicher Besicherung( =Baufinanzierungen für Privatkunden) gilt das alte Recht: Keine Kündigung während der Zinsfestschreibung(Ausnahme: Sonderkündigungsrecht nach 10 Jahren mit Kündigungsfrist von 6 Monaten); variabel verzinsliche Darlehen 3 Monate Kündigungsfrist, Ablauf der Zinsfestschreibung 1 Monat Kündigungsfrist, bei berechtigtem Interesse(=Hausverkauf) 6 Monate nach Vollauszahlung Kündigungsfrist 3 Monate. |
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Verfasst am: 23.03.2011 18:47 |
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Ich sehe inhaltlich keinen Fehler. Beide Aussage sind doch ähnlich. |
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Verfasst am: 23.03.2011 18:57 |
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Nach der Editierung stimmt der Inhalt ja auch wieder ;) |
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Verfasst am: 23.03.2011 23:18 |
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Gilt das gleiche jetzt auch für Autoleasing? Kann ich einfach während der Laufzeit kündigen ? |
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Verfasst am: 24.03.2011 18:41 - Geaendert am: 24.03.2011 18:42 |
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Leasing ist im BGB nicht geregelt. Es ähnelt der Miete als dem Darlehen.
"Der Ausstieg aus einem Leasingvertrag gestaltet sich nicht ganz so einfach – immerhin wurde ein Vertrag mit fester Laufzeit geschlossen, den es rechtlich gesehen zu erfüllen gilt. Deshalb erklären sich Leasinganbieter auch nur in den seltensten Fällen dazu bereit, einen Leasingvertrag vorzeitig zu beenden und das Fahrzeug zurückzunehmen."
Quelle:
http://www.im-auto.de/leasing/faq/leasing-vorzeitig-kuendigen.html |
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Verfasst am: 25.04.2011 21:56 - Geaendert am: 25.04.2011 22:06 |
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Kündigungsfrist nach § 489 Abs. 1 BGB bei gebundenen Sollzinssatz
- Kündigungsfrist 1 Monat zum Ende der Zinsbindung
Bei vorzeitiger Erfüllung kann KI Vorfälligkeitsentschädigung verlangen
- Kündigungsfrist 6 Monate zum Ende der Zinsbindung von 10 oder mehr Jahren
Kündigungsfrist nach 489 Abs. 2 BGB bei veränderlichen Sollzinssatz jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten |
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