Vorraussetzung Mahnverfahren / Mahnverfahren / Pfändung |
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Verfasst am: 10.10.2012 14:03 |
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Hallo Leute, nur ganz kurz;
Hab ich das alles so richtig verstanden??
Vorraussetzung Mahnverfahren:
- Verzug von mind. 2 aufeinander folgenden Raten (ganz oder teilweise)
- Rückstand von mind. 10 % der Kreditsumme
- Frist von 2 Wochen mit Erflärung der Fälligstellung
Danach kommt das Mahnverfahren (oder?)
1. Antrag auf Erlass Manbescheid
2. Zustellung an den Schuldner
3. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
4. Zwangsvollstreckung nach 2 Wochen Einspruchsfrist
5. Pfändung:
-> Ford muss fällig sein
-> Androhung der Verwertung
-> Verwertung nach einen Monat Wartefrist
ist die Reihenfolge so richtig?? ich finde das alles bisschen verwirrend.. hab ich was vergessen?
Wäre froh über ein kurzes Feedback, damit ich die Aufstellung so lernen kann ohne Bedenken..
Viele Grüße
Schluuu :)) |
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Verfasst am: 10.10.2012 14:44 |
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argh....Voraussetzung* |
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Verfasst am: 10.10.2012 15:20 - Geaendert am: 10.10.2012 18:15 |
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Voraussetzungen für die Gesamtfälligstellung:
- Verzug von mind. 2 aufeinander folgenden Raten, mind. mit 10 %, wenn Laufzeit kürzer als 3 Jahre, sonst 5 % der Kreditsumme
- Androhung der Fälligstellung und der Verwertung der Sicherheiten
- Frist von 2 Wochen gewähren
§ 498 BGB Gesamtfälligstellung bei Teilzahlungsdarlehen
Wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers kann der Darlehensgeber den Verbraucherdarlehensvertrag bei einem Darlehen, das in Teilzahlungen zu tilgen ist, nur kündigen, wenn
1. der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinander folgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 10 Prozent, bei einer Laufzeit des Verbraucherdarlehensvertrags von mehr als drei Jahren mit mindestens 5 Prozent des Nennbetrags des Darlehens in Verzug ist und
2. der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer erfolglos eine zweiwöchige Frist zur Zahlung des rückständigen Betrags mit der Erklärung gesetzt hat, dass er bei Nichtzahlung innerhalb der Frist die gesamte Restschuld verlange.
Der Darlehensgeber soll dem Darlehensnehmer spätestens mit der Fristsetzung ein Gespräch über die Möglichkeiten einer einverständlichen Regelung anbieten. |
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Verfasst am: 10.10.2012 15:28 |
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Reihenfolge gerichtliches Mahnverfahren
1. Antrag auf Erlass Manbescheid
2. Erlass des Mahnbescheids durch Amtsgericht
3. Zustellung an den Schuldner von Amts wegen
4. 14 ‘Tage warten, ob Widerspruch eingelegt wird
5. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
6. Erlass des Vollstreckungsbescheids
7. Zustellung von Amts wegen
8. 14 Tage warten, ob Einspruch eingelegt wird
9. Auftrag an Gerichtsvollzieher mit der Zwangsvollstreckung
10. Pfändung beweglicher Sachen durch Gerichtsvollzieher |
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Verfasst am: 10.10.2012 17:30 |
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ups :D ja VoRaussetzungen :-P
Dankee, war ja fast alles richtig :D
danke danke danke :))
LG Schluu |
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