Knifflig [Zinssätze Verbraucherdarlarehen] |
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Verfasst am: 19.10.2003 13:34 |
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Hallo Leute,
es geht um verschiedene Zinssätze bei einem Verbraucherdarlehen.
1. Das Darlehen hat keine Schriftform, wurde aber schon ausgezahlt -> Welcher Zinssatz wird dann berechnet (angeblich ist es ja der "gesetzliche Zinssatz lt. § 246 BGB" - stimmt das???)
2. Angabe des Nominalzinssatzes, Eff.zinssatzes oder Gesamtbetrags fehlt -> Welcher Zinssatz wird dann berechnet (angeblich ist es ja der "gesetzliche Zinssatz lt. § 288 BGB" -> also 5 % über dem Basiszinssatz der EZB)
Ich blick schon gar nimmer durch...wer weiß es besser????
Freu mich über jede Meinung und Hilfe dazu
tschau
koelsch |
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Verfasst am: 19.10.2003 14:07 |
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Ein kleines Zitat aus unseren Unterrichtsunterlagen:
"Fehlt die Angabe des zugrunde gelegten Zinssatzes, des effektiven Jahreszinses oder des Gesamtbetrages, so ermäßigt sich der dem Kreditvertrag zugrunde gelegte Zinssatz auf den gesetzlichen Zinssatz von 4%."
Klingt logisch! Wieso soll der Kunde 5% über dem Basiszins zahlen??? Glaube du verwechselst hier Bank mit Kunden und Kredit mit verspäteter Ausführung einer Überweisung...
Hoffe dir hiermit weitergeholfen zu haben!hatsuun jindo |
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Verfasst am: 19.10.2003 14:10 |
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Der Beweis:
§246 BGB [Gesetzlicher Zinssatz]
Ist eine Schuld nach dem Gesetz oder Rechtsgeschäft zu verzinsen, so sind vier vom Hundert (=4/100 = 4%) für das Jahr zu entrichten, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.
49. Auflage, 2001 (falls Änderungen aufgetreten sind, die mir nicht bekannt sind)hatsuun jindo |
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Verfasst am: 19.10.2003 15:13 |
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Immer noch richtig! Auch nach BGB1. I Nr. 58 vom August 20002 |
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Verfasst am: 19.10.2003 19:47 |
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BGB vom August 20002!?
Das gibt es schon???
BACK TO THE FUTURE!!!
;o) |
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Verfasst am: 20.10.2003 12:30 |
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Vollgas... |
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Verfasst am: 20.10.2003 14:22 |
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Genau 4% richtig!
Mister Dante |
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Verfasst am: 25.10.2003 00:04 |
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Hi Leute,
wie ist es eigentlich, wenn es der Bank entgangen ist die Darlehenslaufzeit in den Vertrag aufzunehmen?
Wann muss das Darlehen zurückgezahlt werden?
Für mich ist es nicht so wirklich einleuchtend?!?
Grüsse |
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Verfasst am: 25.10.2003 20:45 |
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Schaut bei § 4 und § 6 Verbraucherkreditgesetz nach. Dort steht genau, welche Angaben auf dem Kreditvertrag stehen müssen (§4) und was passiert, wenn etwas fehlt (§6). Generell kann man sich merken, daß wenn irgendeine Angabe fehlt oder die Schriftform nicht eingehalten wurde => Kreditvertrag ist nichtig. Wenn allerdings der Kredit schon ausgezahlt ist => gesetzlicher Zinssatz 4% & nicht angegebene Kosten werden nicht geschuldet
Ist der effektive Zinssatz zu niedrig angegeben => bleibt es bei diesem |
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Verfasst am: 28.10.2003 21:01 |
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Sorry Bankfachwirtin,
aber das Verbraucherkreditgesetz gibt es schon länger nicht mehr. Die richtigen Paragraphen sind § 492 BGB (Schriftform, Vertragsinhalt) und § 494 BGB (Rechtsfolgen von Formmängeln).
Bei § 288 BGB handelt es sich um Verzugszinsen.
Richtig ist also der gesetzliche Zinssatz gem. § 246 sprich 4 %.
Die Laufzeit muss nicht unbedingt im Vertrag angegeben sein. § 492 Nr. 3 lautet: die Art und Weise der Rückzahlung des Darlehens oder, wenn eine Vereinbarung hierüber nicht vorgesehen ist, die Regelung der Vertragsbeendigung.
Also z. B.
- Rückzahlung erfolgt in monatl. Raten in Höhe von X Euro,
- Rückzahlung erfolgt am TT.MM.JJ
- Der Kredit kann mit einer Frist von X Monaten, frühestens zum TT.MM.JJ gekündigt werden.
Die letzte Möglichkeit zielt z. B. auf Kontokorrentkredite (nicht Dispo!) die baw. gewährt werden.
Gruß Sharon |
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