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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten

merkwürdige Aufgabe [Abtretung von Forderungen]
 
Domi_20
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 25.10.2003 14:04
Hallo zusammen,

ich habe wie o.g. Thema schon ausdrückt eine merkwürdige Aufgabe zum Thema "Abtretung von Forderungen":

Entscheiden Sie, ob die Forderungen abgetreten werden können: (als Antwortsmöglichkeiten gibt es: möglich, nicht möglich, teilweise möglich)

1. Mieteinnahmen aus einer Eigentumswohnung
2. Unterhaltszahlungen
3. Einnahmen aus dem Betrieb eines Weinguts
4. Zinsen aus Wertpapieren
5. Kindergeld
6. Lohnforderungen
7. Renten
8. Einnahmen aus der Tätigkeit als Dolmetscher

Okay, also alle Sozialgelder fallen schon mal raus (2,5 > nicht möglich). Bei 6. würde ich sagen teilweise möglich (kann der AG ja vertraglich unterbinden). Was ist mit dem Rest? Spielt da die Pfändungsfreigrenze eine Rolle? Dann wären ja alle nur teilweise möglich..je nachdem wie hoch sie sind???

Hat jemand ne gute Idee?

Schau und du wirst es finden. Was nicht gesucht wird, das wird unentdeckt bleiben.

(Sophokles)

Domi_20
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 27.10.2003 07:52
So viele Antworten...Hut ab....:-))

Schau und du wirst es finden. Was nicht gesucht wird, das wird unentdeckt bleiben.

(Sophokles)

cashguard
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 27.10.2003 09:27
Als Hilfe zur weiteren Lösung:

Forderungen sind nur abtretbar, soweit sie pfändbar sind,
vgl.
http://dejure.org/gesetze/BGB/400.html

Infos zu Pfändungsgrenzen usw. finden Sie in den §§ 850 - 850 k ZPO,
vgl.
http://dejure.org/gesetze/ZPO/850.html

Hier finden Sie auch eine Aufzählung der unpfändbaren (§ 850 a ZPO) sowie bedingt pfändbaren (§ 850 b ZPO) Bezüge.

Gesetzeswidrig wäre nach Rechtsmeinung z.B. eine Abtretung von Arzthonoraren und Rechtsanwaltshonoraren, da diese Kundengruppen durch eine Zession gegen ihre Verschwiegenheitspflicht (gem. § 203 Abs. 1 Nr. 1 und 3 StGB) verstoßen würden.

Vielleicht hilft dies bei der weiteren Lösung nun weiter.
 

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