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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten |
Moderator: TobiasH |
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persönliches Recht..dingliches Recht... |
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Verfasst am: 11.02.2004 17:07 |
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Hallo !
Irgendwie habe ich gerade einen Knoten im Hirn:
Persönliche Rechte sind an eine bestimmte Person gebunden und dingliche an den jeweiligen Eigentümer eines Grundstückes, oder ??
Wieso steht dann im Grill, dass Dienstbarkeiten dingliche Rechte an Grundstücken sind ?
Nießbrauch ist doch auch eine Dienstbarkeit..und doch persönlich...
SOS |
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Verfasst am: 11.02.2004 17:43 - Geaendert am: 11.02.2004 20:07 |
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Jedes Recht, das man an einer Sache hat, ist ein dingliches Recht. Ein Recht, das man nur gegenüber einer Person hat, ist ein persönliches Recht, auch dann wenn es sich auf eine Sache bezieht. Dingliche Rechte sind Eigentum, Erbbaurechte, Dienstbarkeiten, Reallasten, Hypotheken, Grund- und Rentenschulden, Pfandrechte und Anwartschaftsrechte.
Das dingliches Recht ist ein Herrschaftsrecht, das sich auf eine Sache erstreckt und gegen jedermann (“absolut”) wirkt. Es kann ein Vollrecht (z. B. Eigentum) oder ein beschränkt d. R. (z. B. Hypothek) sein – im Unterschied zu einem relativen Recht, das nur gegen bestimmte Personen wirkt (z. B. Anspruch aus einem Kreditvertrag).
Somit richtet sich der dingliche Anspruch auf das Grundstück als Sache.
Ein dingliches Recht ist das Recht einer Person zur unmittelbaren Herrschaft über eine Sache, das jedem Dritten gegenüber wirkt.
Die dinglichen Rechte erstrecken sich auf Sachen und Grundstücke, wobei der Kreis der dinglichen Rechte gesetzlich abschließend geregelt ist.
Diese sind u.a.:
-das Eigentum,
-die Hypothek,
-die Grund- und Rentenschuld
- oder das Pfandrecht.
Aus den dingliche Rechten (z.B. Eigentum), die nicht verjähren, können dingliche Ansprüche entstehen (z.B. Eigentumsherausgabeanspruch).
Nießbrauch ist ein Nutzungsrecht an einer Sache.
siehe auch:
http://www.valuenet.de/index_lexikon.html |
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Verfasst am: 11.02.2004 17:47 - Geaendert am: 11.02.2004 17:49 |
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Dienstbarkeit:
Beschränkt DINGLICHES Recht an einem Gegenstand, das auf ein Dulden (der Benutzung, des Ziehens von Nutzungen) oder ein Unterlassen (von tatsächlichen Handlungen oder der Ausübung von Rechten) gerichtet ist.
Beispiele:
- Grunddiesntbarkeit: ==> dingliches Recht an einem Grundstück, wo nach der jeweilige Eigentümer eines Grundstücks das Recht erhält, das belastete Grundstück in best. Weise zu nutzen oder die Unterlassung bestimmter Handlungen auf diese Verlangen zu können (Wegerechte, Überfahrtsrechte, Bebauungsverbote).
- beschränkte persönliche Dienstbarkeit:
- Dauerwohnrecht:
Nießbrauch:
Beschränkt dingliches Recht an einer Sache oder an einem Recht, wodurch der Begünstigte Nutzungen aus dem belasteten Gegenstand ziehen kann. Der Nießbrauch ist ein höchstpersönliches Recht, daher nicht übertragbar (nur die Ausübung kann aber einem anderen überlassen/verpfändet werden) und nicht vererblich. Der Nießbrauch selbst kann nicht verpfändet werden.
Gegenstände, die einen Nießbrauch unterliegen können:
- Grundstücke
- bewegliche Sachen
- Rechte
- Forderungen
- WP
(c) Gabler Bank Lexikon*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
... be happy & peace forever ... |
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Verfasst am: 11.02.2004 22:23 |
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OK, ich danke euch ! Langsam wird der Sachverhalt etwas klarer. Werde das morgen (Klausur) schon hinbekommen, denke ich. |
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