KWG §18 |
|
|
Verfasst am: 01.04.2004 17:07 |
|
|
Hallo!
Bräuchte mal eure Hilfe!
Und zwar brauche ich ALLE Infos die ihr zu dem §18 KWG
habt!!!! Brauche dies für einen Vortrag den ich halten muss.
Super dringend!!!!!!!!!!
Bitte so das das jeder versteht der nie was davon gehört hat.
Bin für JEDE Antwort dankbar!
LG spkazubi |
|
|
|
Verfasst am: 01.04.2004 17:28 |
|
|
§ 18 KWG: Ki darf Kredite an Unternehmen von mehr als 250 T€ nur gewähren, wenn die wirtschaftl. Verhältnisse offengelegt werden. Bei Unternehmen sind das Bilanz und GuV, bei Privatpersonen ESt.-Erklärung + -Bescheid + Vermögensübersicht. Die Unterlagen dürfen max. 12 Monate alt sein. Und Bilanzen müssen einen ausreichenden Abschlussvermerk haben.
Hoffe ich konnte dir helfen, und viel Glück wünsch ich dir!Und immer dran denken: "Hauptsache, die Haare liegen!" |
|
|
|
Verfasst am: 01.04.2004 17:29 |
|
|
Hi,
am besten fragst du mal in eurer Firmnkundenabteilung nach.
Die Kolegn dürfen sich, genauso wie ich, sich damit jeden Tag rumschlagen.
Du solltest deinen Vortrag nach Erstoffenlegung und nach laufender Offenlegung trennen.
Das Thema ist in sofern recht simpel, dass Kunden ihre wirtschaftlichen Verhältnise auflegen müssen, sofern sie einen Kreditrahmen von über 250 TEuro haben.
Deine Kollegen sollten dir da recht schnell weiterhelfen können.
Solltest du konkrete Fragen haben, kannste mich gerne kontaktieren
Flo |
|
|
|
Verfasst am: 01.04.2004 17:32 |
|
|
So viele Infos gibt‘s darüber doch gar nicht. Kannst doch eigentlich nur den Paragraphen selbst erklären und dann die Brücke zu § 20 Abs. 2 Nr. 1 b-d KWG und § 12 Abs. 1 und 2 Hypothekenbankgesetz schlagen. Da noch ein bis zwei Sätze zu loswerden und fertig is....
Gruß Bronco |
|
|
|
Verfasst am: 01.04.2004 17:52 |
|
|
Das Problem ist nur,
es soll sehr ausführlich sein!!!
Und ich habe keinen Plan davon!!!!!!!!!
Soll auch noch verständlich sein, meinte man zu mir!
Wenn ihr mir vielleicht noch einen guten link empfehlen könntet! |
|
|
|
Verfasst am: 02.04.2004 10:09 |
|
|
Der §20 hat doch nichts mit dem § 18 zu tun, oder??
Meintest du vielleicht den § 21???????????
Das gleiche auch für den §12?
Was hat das mit dem § 18 zu tun????
Da wir schon dabei sind, habt ihr auch etwas zu § 14?????
LG spkazubi |
|
|
|
Verfasst am: 02.04.2004 11:08 |
|
|
Das sind beides Paragraphen, auf die der § 18 verweist. Also, um ein wenig Zeit rauszuschlagen (und um 18 richtig zu verstehen), könntest du die beiden doch vielleicht noch kurz in die Präsentation einfließen lassen... War nur so ‘ne Idee...
Gruß Bronc |
|
|
|
|
|
Verfasst am: 03.04.2004 14:57 |
|
|
wow...was‘n link!!
wusste gar nicht, dass es n Pfandbriefgesetz gibt!! |
|
|
|
Verfasst am: 03.04.2004 18:24 |
|
|
Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d. |
|
|
|
Verfasst am: 03.04.2004 18:36 |
|
|
Moment, 250 TEUR Personalkredit Obligo, ausgenommen sind nämlich Kredite nach §60 (oder so) Hypotheken Bank gestez ( Also Realkredite...) |
|
|
|
Verfasst am: 03.04.2004 18:46 |
|
|
Ausnahmen von der Verpflichtung zur Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers
• gemäß § 18 Satz 2 KWG
Das Kreditinstitut kann von der Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kredit-nehmers nur absehen, wenn dies im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder die wirtschaftlichen Verhältnisse eines Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.
• gemäß § 18 Satz 3 KWG
Ein Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung der wirtschaftlichen Verhältnisse ei-nes Kreditnehmers, dem es Kredite von insgesamt mehr als 250.000 € gewährt hat, ab-sehen, wenn
1. der Kredit grundpfandrechtlich gesichert ist,
2. das Pfandobjekt Wohneigentum ist, das von dem Kreditnehmer selbst genutzt wird,
3. der Kredit 80 % des Beleihungswertes des Pfandobjekts nach § 12 Abs. 1 und 2 HGB nicht übersteigt,
4. der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt. |
|
|
|
Verfasst am: 03.04.2004 18:52 |
|
|
Wenn du nicht auf den Mund gefallen bist frag mal beim Vorstand nach, dort gibt es dat KWG und evtl sogar Grundwissen Bankwirtschaft über Recht in der Bank, dat ist sehr umfangreich in der Darstellung manchmal bekommst es mit der Satzung und so bei der Einführung der neuen Azubis dazu. _________________________________________________
das leben ist eine sexuell übertragene krankheit mit 100% sterblichkeitsrate und wir sind alle infiziert .... |
|
|
|
Verfasst am: 04.04.2004 18:53 |
|
|
@ Herrmann:
Bitte DIE BaFin (s.o.). Leider immernoch nicht so ganz verbreitet... Es handelt sich ja schließlich um einE Bundesanstalt.
Danke!
Gruß vom Bronc |
|
|
|
Verfasst am: 04.04.2004 19:51 - Geaendert am: 05.04.2004 09:07 |
|
|
Was passiert, wenn bei der Auswertung nicht genau
geprüft wird???
Beispielsweise auf die Sorgfaltspflicht nicht geachtet wird???
Personenunternehmen:
Gemäß §5 Abs.5 muss das Unternehmen, unter bestimmten Vorrausetzungen die G. u V. nicht veröffentlichen.
Kennt vielleicht irgend jemand von euch die Vorraussetzungen?
Euch allen eine schönen Start in die Woche.
LG spkazubi |
|
|
|
Verfasst am: 06.03.2005 10:45 |
|
|
Gemäß § 18 Satz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) hat sich das Kreditinstitut von Kreditnehmern, denen es insgesamt Kredite von mehr als 750.000,-- € oder 10 vom Hundert seines haftenden Eigenkapitals[*] gewährt, die wirtschaflichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offen legen zu lassen.
Quelle:
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Entwurf) Rundschreiben /200. (BA) vom 16.02.05
Ist nun die Erhöhung von 250.000 Euro auf 750.000 Euro bereits in Kraft getreten? |
|
|
|
Verfasst am: 06.03.2005 11:11 |
|
|
@Herrmann
Noch ist die 750.000 Euro Grenze nicht in kraft getreten. Das Rundschreiben befindet sich noch im Entwurfsstatuts und wurde dem zentralen Kreditausschuss vorgelegt. Dort diet es jetzt als Diskussionsgrundlage. Zudem soll auf dieser Basis der §18 KWG geändert werden.
Meiner Meinung nach, verliert der §18 KWG mit Einführung der Basel II Richtlinien immer mehr an Bedeutung, da ein Kreditnehmer sich nicht mehr gegen die Offenlegung seiner Verhältnisse wehren kann, möchte er nicht sein
Rating verschlechtern.
@Spkazubi:
Ich finde du solltest diesen neuen Entwurf im Vergleich zu den alten Rundschreiben im Referat betrachten. Damit zeigst
du, dass du mit aktuellen Themen im Bankbereich vertraut bist. |
|
|
|
Verfasst am: 10.03.2005 01:30 |
|
|
Wenn die Überprüfung der Unterlagen ausbleibt, was sicherlich keinem KI pasieren sollte, wird es spätestens bei der Prüfung der BaFin knallen.
Hierfür bedient sich die BaFin des §44 KWG.
Sollten hierbei Unregelmäßigkeiten in der Überprüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kreditnehmers auftauchen, drohen erhebliche Konsequenzen.
Diese treffen dann den Vorstand direkt.
Angefangen von Reglementierungen, über Geldstrafen, bishin zum Entzug der Vorstandstätigkeit.
Flo |
|
|
|