§399 BGB (Ausschluss Abtretung bei Änderung des In |
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Verfasst am: 01.05.2004 17:36 |
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Kann mir jemand bezüglich diesen Paragraphen ein konkretes Beispiel nennen:
"Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger nicht ohne Veränderung ihres Inhalts erfolgen kann oder wenn die Abtretung durch Vereinbarung mit dem Schuldner ausgeschlossen ist. "
Mir geht‘s um den ersten Teil mit der Veränderung des Inhalts!
Ich kann mir darunter nichts vorstellen. |
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Verfasst am: 02.05.2004 09:03 - Geaendert am: 02.05.2004 11:21 |
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Wenn das Interesse des Schuldners an der Beibehaltung einer bestimmten Gläubigerperson besonders schutzwürdig ist, kann die Forderungen nicht abgetreten werden.
Ein solches schutzwürdiges Interesse wird bei Ansprüchen angenommen, bei denen es für den Schuldner entscheidend darauf ankommt, wer die Leistung erbringt.
Beispiel: Höchstpersönliche Ansprüche auf Erfüllung bestimmter familienrechtlicher Pflichten, wie etwa die Dienstleistungspflicht der Kinder nach § 1619 BGB.
Zu einer Veränderung des Leistungsinhalts würde die Abtretung von höchstpersönlichen Ansprüchen führen, die deshalb nur von dem ursprünglichen Gläubiger geltend gemacht werden können. Das gilt vor allem für Ansprüche auf Erfüllung familienrechtlicher Pflichten aber auch für Urlaubsansprüche oder für höchstpersönliche Mitwirkungansprüche.
Die Bürgschaftsforderung als solche kann durch den Gläubiger nicht abgetreten werden, weil sie der Sicherung der Hauptschuld dient, die isolierte Abtretung dem Zweck der Bürgschaft entgegen liefe (§ 399).
Quelle:
http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr99/Vorlesung/abtretung.htm
http://www.tu-berlin.de/~ifr1/b1t12.htm
http://www.lrz-muenchen.de/~Lorenz/urteile/njw03_2987.htm
http://lexetius.com/2001/8/208 |
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