Kreditsicherheiten |
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Verfasst am: 26.05.2004 10:09 |
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Hallo ihr!
schreiben heut nachmittag klausur über privat- und firmenkredite.
kann mir jemand bitte noch schnell helfen?
Ich kann mir nie merken ob etwas akzessorisch oder abstrakt ist
- sicherungsübereignung
- zession
- pfändung
- bürgschaft
kann mir jemand beantworten ob akzessorisch oder abstrakt?
und zweite frage:
bei einer globalzession werden bestehende und künftige forderungen abgetreten. bei mantelzession sind des auch bestehende und künftige forderungen oder sind des nur bestehende?
ich hoffe ihr könnt mir helfen
liebe grüße
kampfkeks |
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Verfasst am: 26.05.2004 11:06 |
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Hi Du!
ich schreibe heute die gleichen Klausuren!
Akzessorisch kannst du dir mit HVB merken
Hypothek
Verpfändung
Bürgschaft
->von einer Forderung abhängih
Abstrakt ist dann alles andere....
Bei der Mantelzession sind es nur bestehende Forderungen, da die aktuellen Rechnungen eingereicht werden müssen. Die Mantelzession wird aber in der Praxis so gut wie nie verwendet!!
viel Glück heute Nachmittag, ich hoffe ich konnte dir bisschen helfen.
lg Gela |
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Verfasst am: 26.05.2004 11:07 |
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Und ich glaub wir kennen uns :-)
gleiches lehrjahr gleiche bank...wer bistn du?
lg Gela |
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Verfasst am: 26.05.2004 11:11 |
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Hi gela!
wer könnte den kampfkeks sein? simone!
war grad bei da nina drüben, die hats mir genau so erklärt!
hast fleißig gelernt? ich glaub die privatkredit wird nicht so schwer, aber firmenkredit glaub ich wird der hammer
bis später |
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Verfasst am: 26.05.2004 11:14 |
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saas Simone!
cooler nick...übrigens...
ich hab eigentlich gar nimma gelernt, hab da zur zeit ned den kopf dafür (guter freund hatte do einen schweren autounfall)
vor privat hab i a ned angst, aba i fürcht mi so vor firmenkredit, ich sags da....
also dann bis später!
lg Gela |
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Verfasst am: 26.05.2004 20:42 |
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Akzessorische Kreditsicherheiten (Bürgschaft, Hypothek, Verpfändung)
• gibt es schon lange.
• sind an die jeweilige Höhe der Schuld gebunden.
• sind ausführlich und eindeutig im BGB geregelt.
• ermöglichen Einreden aus dem Grundgeschäft.
Fiduziarische Kreditsicherheiten (Sicherungsabtretung, Sicherungsübereignung)
• sind erst in den letzten Jahrzehnten von Kaufleuten entwickelt worden.
• werden zu treuen Händen gegeben.
• sind von keiner Forderung abhängig; sie sind abstrakt.
• sind in Gesetzen nicht ausdrücklich geregelt.
• bedürfen einer Sicherungsabrede, damit der Kreditnehmer geschützt ist. |
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Verfasst am: 16.01.2005 11:46 |
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Teil I: Welche Aussagen sind falsch?
1. Privatpersonen haben das Recht der Einrede der Vorausklage, wenn sie Bürgschaften ohne besondere Vereinbarungen übernehmen.
2. Kaufleute haben nicht das Recht der Einrede der Vorausklage, wenn sie Bürgschaften im Rahmen ihres Handelsgewerbes ohne besondere Vereinbarungen übernehmen.
3. Privatpersonen müssen Bürgschaften schriftlich abgeben.
4. Kaufleute können Bürgschaften nur mündlich übernehmen.
5. Bürgschaften sind im BGB ausführlich geregelt.
6. Bürgschaften sind abstrakt, d. h. vom Bestehen einer Forderung unabhängig.
7. Immobilien, Rechte und beweglichen Sachen können verpfändet werden.
8. Einlagen, die Kunden beim kreditgewährenden Institut unterhalten, können als Kreditsicherheit verpfändet werden.
9. Einlagen, die Kreditnehmer bei anderen KI unterhalten, können als Kreditsicherheit verpfändet werden.
10. Einlagen, die Kunden bei anderen KI unterhalten, können als Kreditsicherheit sicherungsweise übereignet werden. |
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Verfasst am: 16.01.2005 19:56 |
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Dann wollen wir mal...
1) Ja, es sei denn, es sind selbstschuldnerische BÜ.
(irgendwo §771 BGB)
2) Ja
3) Ja
4) Nein, auch schriftlich. Aus Beweiszwecken sollten diese
immer schriftlich sein.
5) Ja, siehe §§ 770 ff. "Ausführlich" wäre eine Definitionsfrage
6) Nein, Bürgschaften sind akzessorisch und daher vom
Bestehen einer Forderung abhängig.
7) Nein, m.W. können Immobilien nicht verpfändet werden.
Es könne auch keine höchstpersönlichen Rechte wie z.B.
der Urlaubsanspruch abgetreten oder verpfändet werden.
8) Ja, sie können NUR verpfändet, nicht aber abgetreten
werden.
9) Ja, sie können verpfändet werden. In der Praxis werden
Guth. bei anderen KI aber abgetreten.
10) Nein, die SÜ i.R. § 929 BGB ff. trift nur bei KFZ, NFZ,
Warenbeständen oder Lagern zu.
Bitte kläre mich kurz über falsche Antworten auf. Danke.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 16.01.2005 22:29 |
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zu 1.
Wenn keine privatrechtlichen Vereinbarungen getroffen wurden, kann auch keine selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbart worden sein.
zu 7.
Immobilien kann man mit Hilfe der Grundschuld (oder Hypothek) verpfänden. |
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