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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten |
Moderator: TobiasH |
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Steuerschädlichkeit Lebensversicherungen |
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Verfasst am: 11.06.2004 19:26 |
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Wann bzw. bei welchem Finanzierungszweck ist eine Lebensversicherung steuerschädlich?? |
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Verfasst am: 12.06.2004 08:34 |
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Die Verwendung (insbesondere Abtretung und Verpfändung) von Erlebensfallansprüchen aus einer Lebensversicherung zum Zweck der Kreditbesicherung oder Kredittilgung ist seit dem 14.02.1992 grundsätzlich steuerschädlich, wenn die Kosten des gesicherten Kredits (also vor allem die Zinsen) Betriebsausgaben oder Werbungskosten sind. Die Steuerschädlichkeit führt zum Verlust des Sonderausgabenabzugs für Versicherungsprämien (§ 10 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 und Abs. 5 EStG) und – was besonders nachteilig ist – der Steuerfreiheit der in der späteren Versiche-rungsleistung enthaltenen Zinsen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG). Auch wenn der Versicherungsnehmer nicht zugleich Kreditnehmer ist, trifft ihn diese Steuerschädlichkeit. |
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Verfasst am: 12.06.2004 08:37 |
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In folgenden Fällen können Lebensversicherungen unbedenklich zur Sicherung oder Tilgung eines Darlehens eingesetzt werden:
1. Die Abtretung reiner Risikolebensversicherungen, die nur für den Todesfall eine Leistung vorsehen, für Finanzierungszwecke ist stets unschädlich.
2. Wird zur Sicherung eines Kredits bei einer Kapitallebensversicherung nur die Todesfallleistung abgetreten, ist dies immer unschädlich. Die Einräumung eines unwiderruflichen Bezugsrechts in Verbindung .mit der Absicherung eines Darlehens ist dagegen steuerschädlich.
3. Wird eine Kapitallebensversicherung bei Fälligkeit zur Tilgung eines Kredits verwendet, so ist das unschädlich, sofern vorher keine Sicherungs- oder Tilgungsabrede in Verbindung mit dieser Lebensversicherung getroffen wurde.
4. Wird eine Kapitallebensversicherung zur Sicherung oder Tilgung eines Darlehens eingesetzt, dessen Zinsen weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben darstellen, so ist dies unschädlich.
5. Bei Erstfinanzierung (also nicht bei Umschuldungen) können Kapitallebensversicherungen außerdem steuerunschädlich eingesetzt werden, falls alle nachfolgenden Vorraussetzungen nebeneinander erfüllt sind:
- Es muss sich um ein begünstigtes Investitionsobjekt handeln. Begünstigt ist die Anschaffung oder Herstellung eines Wirtschaftsguts, das dauernd zur Erzielung von Einkünften bestimmt ist. Begünstigt ist beispielsweise die Finanzierung von Immobilien des Betriebsvermögens und die Finanzierung sonstiger Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Im Privatvermögen ist insbesondere die Finanzierung von Immobilien begünstigt, die vermietet werden.
- Das Darlehen muss ausschließlich zur Finanzierung der begünstigten Wirtschaftsgüter verwendet werden. Es dürfen also nur Anschaffungs- oder Herstellungskosten finanziert werden.
- Das Darlehen muss unmittelbar zur Finanzierung der begünstigten Wirtschaftsgüter verwendet werden. Unschädlich sind allerdings Zwischenanlagen mit einer Dauer bis zu 30 Tagen.
6. Die Abtretung einer Lebensversicherung als Sicherheit für betrieblich veranlasste Darlehen ist unschädlich, sofern die Abtretung insgesamt nicht länger als drei Jahre dauert.
Damit die Finanzbehörden von der steuerschädlichen Verwendung einer Lebensversicherung Kenntnis erhalten, sind die Banken und in bestimmten Fällen auch die Lebensversicherungen verpflichtet, Anzeige zu erstatten, falls der Darlehensbetrag 25.565 € übersteigt. |
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