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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
Moderator: TobiasH
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Partiarische Darlehen?????
 
Lupus
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.08.2004 13:32
Hi Ihrs,

wer kann mir den sagen was "partiarische Darlehen" sind???

Also ich habe mal in verschieden Bücher geschaut und Kollegen gefragt.... keiner wußte es!!!!

Wer kann mir helfen????

mfg

Lupus

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Wer heute den Kopf in den Sand steckt, knirscht morgen mit den Zähnen!

wlbbroker
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 02.08.2004 14:21
Eine Form, sich an einem Handelsgeschäft zu beteiligen, ist die partiarische Beteiligung (auch: partiarisches Darlehen). Bei dieser stellt der sich Beteiligende einen Geldbetrag zur Verfügung, ohne sich irgendwie weiter in das Geschäft einzuordnen. Er verfolgt völlig von dem Handelsgewerbe verschiedene Interessen (BGHZ 127, 176), wesentlich ist für ihn die Gewinnbeteiligung. Die Verschiedenheit der Interessen kann beispielsweise darin zum Ausdruck kommen, dass dem partiarisch Beteiligten keine weiteren Mitspracherechte zustehen, oder dass Kreditsicherheiten bestellt werden.
herr_frank
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.08.2004 20:31
Der Anspruch auf Gewinnanteile beinhaltet in aller Regel gewisse Kontrollrechte des Darlehensgebers. In der Regel wird ein Entgelt für die Nutzung des Darlehens vereinbart. Das ist entweder ein regelmäßiger Zins oder eine Gewinnbeteiligung. Im letzteren Fall handelt es sich um ein partiarisches Darlehen. Dadurch unterscheidet sich das partiarische Darlehen von der stillen Beteiligung. Es fehlt der für die stille Gesellschaft typische gemeinsame Zweck, nämlich die Verbindung des Inhabers des Handelsgewerbes mit dem stillen Gesellschafter zum Betrieb eines Handelsgewerbes durch den Geschäftsinhaber im Interesse der Gesellschaft.
Beim partiarischen Darlehen erschöpft sich also die Mitwirkung des Darlehensgebers in der Kapitalhingabe. Bei einer gesellschaftsrechtlichen Beteiligung sind die Vertragspartner für den gesellschaftsrechtlichen Zweck gemeinsam verantwortlich. Bei einem partiarischen Darlehen fehlt die Verlustbeteiligung, während eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung i. d. R. auch am Verlust besteht.

Hinweis zum partiarischen Darlehen: Sowohl bei festverzinslichen als auch bei Darlehen gegen Gewinnbeteiligung (partiarische Darlehen) ist die Fremdüblichkeit anhand der Vereinbarung über die Laufzeit und Rückzahlbarkeit, der regelmäßigen Entrichtung der Zinsen (Gewinnanteile) sowie der Darlehensbesicherung zu überprüfen.

http://www.rechtsanwaltdrpalm.de/darlehen.htm

Partiarisches Darlehen
Bei einem partiarischen Darlehen wird dem Kapitalgeber neben Zinsen auch ein Anteil am Geschäftsgewinn zugesprochen oder es wird ihm neben dem Zins eine Gewinnbeteiligung mit garantiertem Mindestgewinn eingeräumt. Einnahmen aus dem partiarischen Darlehen sind Einkünfte aus Kapitalvermögen und unterliegen der Kapitalertragsteuer.

http://www.steuerlexikon-online.de/

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... be happy & peace forever ...

Lupus
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.08.2004 17:03
Vielen Dank!!!

Ihr habt mir mal wieder gut geholfen!!!!

MFG

Lupus

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