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Bereich Privat- und Firmenkredite mit Sicherheiten
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Widerrufsrecht bei Vertragsabschluss auf Messen
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.09.2004 17:43
Ein Verbraucher schließt auf einer Messe einen Kaufvertrag über die Lieferung eines Kachelofens.
Hat der Verbraucher ein Widerrufsrecht?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 09.09.2004 18:48 - Geaendert am: 09.09.2004 19:41
Nein, nicht mehr, weil Kaufverträge, die auf einer Messe abgeschlossen werden, keine Haustürgeschäfte mehr darstellen. Die Rechtsprechung hat sich zu Ungunsten der Verbraucher geändert. Siehe unten!

OLG Dresden, 1997-02-28, 8 U 2263/96
Widerrufsrecht auf der Messe
Der auf einer Messe abgeschlossene Kaufvertrag kann nach dem Haustürwiderrufgesetz widerrufen werden. Anders als bei Einkäufen im Laden werde der Messekunde durch die Verknüpfung von Unterhaltung und Verkaufsveranstaltung zu einem Kauf verleitet.

Auf Messen wie der "Grünen Woche Berlin" gelten nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) nicht die gleichen Verbraucherrechte wie etwa auf Kaffeefahrten. Messen seien keine Freizeitveranstaltungen, urteilten die Karlsruher Richter am Mittwoch. Verbraucher könnten deshalb auf solchen Messen abgeschlossene Kaufverträge nachträglich auch nicht mit Verweis auf das Widerrufsrecht bei so genannten Haustürgeschäften rückgängig machen. Das Widerrufsrecht von Haustürgeschäften soll den Verbraucher vor Überrumpelung oder unüberlegten Geschäftsabschlüssen schützen. Danach werden solche Verträge erst wirksam, wenn der Kunde sie nicht binnen Wochenfrist schriftlich widerruft. (AZ: VIII ZR 199/01)
Laut Urteil kann von einem Geschäftsabschluss bei einer Freizeitveranstaltung nur gesprochen werden, wenn Freizeitangebot und Verkaufsveranstaltung so eng miteinander verbunden sind, dass der Kunde in eine "freizeitlich unbeschwerte Stimmung" versetzt werde und sich den Angeboten nur schwer entziehen könne. Dies sei bei einer Leistungsschau-Messe wie der "Grünen Woche" nicht der Fall. Verbraucher würden dort nicht überrumpelt und könnten sich den Verkaufsbemühungen der Händler entziehen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Ehepaar auf der "Grünen Woche" eine Heizungsanlage zur Selbstmontage bestellt und wollte den Vertrag mit Verweis auf das Gesetz zu Haustürgeschäften wenige Tage danach widerrufen. Nun müssen sie der Firma Schadensersatz wegen Nichterfüllung des Vertrages zahlen.
Quelle: http://www.123recht.net/article.asp?a=3085&f=nachrichten_neue~urteile_bghverbraucherrechtemesse&p=1

OLG Stuttgart, 2003-03-17, 6 U 232/02
Widerruf von Warenkäufen auf Messen
Warenkäufe auf Messen und Ausstellungen können nicht widerrufen werden. Die Klägerin hatte einen Messebesucher auf der HAFA 2000 auf einem Gang zwischen den Verkaufsständen angesprochen. Es kam zu einem Vertragsschluß über den Kauf einer Heizungs- und einer Solaranlage für einen geplanten Hausbau. Als der Hausbau später nicht mehr in Betracht kam, wollte der Kunde die Waren nicht abnehmen und bezahlen. Das OLG Stuttgart entschied jedoch, daß der abgeschlossene Vertrag wirksam ist und der Beklagte kein Widerrufsrecht hat. Kaufverträge auf der Messe stellen kein Haustürgeschäft dar. Der Kunde war nicht auf einer öffentlichen Verkehrsfläche überraschend angesprochen worden. Zudem hat eine Messe regelmäßig einen auf den Verkauf von Waren gerichteten Charakter. Die Messebesucher müssen somit regelmäßig damit rechnen, daß sie mit Verkaufsabsicht angesprochen werden.
 

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