???Patronatserklärung??? |
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Verfasst am: 10.09.2004 13:17 |
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Kann mir jemand erklären was eine Patronatserklärung ist?
Oder zumindest ein Beispiel für eine oben genannte Erklärung geben?mfg Niklas |
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Verfasst am: 10.09.2004 13:24 |
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Patronat kommt aus dem alten Rom...
es bedeutet Würde und Amt eines Schutzherren...
Der Kaiser von Rom zum Beispiel war ein Patron (vgl. Harry Potter---> Expecto Patronum)
Hat man einen Senator zum Schutzbeauftragten der Handelsflottillenkapitäne (sorry mir fiel einfach nix ein) gemacht, war das eine Patronatserklärung...
Ich hoffe das stimmt jetzt auch *G* |
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Verfasst am: 10.09.2004 13:25 |
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Das ist - soweit ich weiß - eine Kreditsicherheit, die Zusage des Mutterunternehmens notfalls die Zahlungen für das Darlehen zu übernehemen. Aber guck hier mal unter Fachwissen usw. nach! _________________________________
L‘enfer, c‘est les autres!
(Jean-Paul Sartre)
_________________________________
Zwei Dinge sind unendlich, das Universum und die menschiche Dummheit, aber beim Universum bin ich mir noch nicht ganz sicher.
(Albert Einstein) |
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Verfasst am: 10.09.2004 13:25 |
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1. Die Patronatserklärung ist eine besondere Form der Sicherung vor allem von (Groß-)Krediten. Sie bezeichnet als Sammelbegriff verschiedenartige Erklärungen einer Muttergesellschaft gegenüber dem Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft, in denen ein Verhalten der Muttergesellschaft in Aussicht gestellt oder versprochen wird, das die Aussichten auf Rückzahlung des Kredits verbessert (so auch OLG Düsseldorf, 1989-01-26, 6 U 23/88, NJW-RR 1989, 1116).
2. Ob dabei der Kreditgeber einen unmittelbaren Zahlungsanspruch gegen die Muttergesellschaft erlangt oder lediglich die hinreichende Ausstattung der Tochter mit Finanzmitteln beanspruchen kann, ist Auslegungsfrage.
Es geht um ein Mittel der Kreditsicherung im Konzern. Die Tochter engagiert sich in risikoträchtigen Geschäften und braucht Kredit. Die Mutter verfügt über eine solche Ausstattung, die die Rückführung des Kredits ungefährdet erscheinen ließe. Nur ist nicht die Mutter, sondern die Tochter Kreditnehmerin. Mit Bürgschaften für ihre Tochter ist die Mutter - aus welchen Gründen auch immer - zurückhaltend. So kommt es dann zu Erklärungen, die man Patronatserklärungen nennt. |
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Verfasst am: 10.09.2004 13:32 |
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Meine Erklärung war ne Allerweltserklärung, läuft aber aufs gleiche raus....Cäsar ist die Mutter gesellschaft der Senator das Töchterlein -.-
Geben wir Sparkassen sowas eigentlich ab? nicht oder...widerspricht glaub ich unserer Kreditstrategie |
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Verfasst am: 10.09.2004 13:35 |
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@Ghostrider
Sparkassen geben keine Patronatserklärungen ab!!! |
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Verfasst am: 10.09.2004 13:46 |
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@Bügelchen
Merci...ich hab mich schon gefragt wieso mir das nicht allzuviel sagt....
Es hätte mich ehrlich gesagt auch gewundert wenns anders wäre... |
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Verfasst am: 10.09.2004 17:50 |
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Sehr treffend formuliert das mit dem alten Rom, genial!!!
Einfach erklärt:
Die Patronatserklärung ist eine Art Bürgschaft... aber halt nur so ne Art. Die Konzernmutter (Patronatin) gibt eine Garantie ggü. dem KI für die Tochter einzustehen, egal was kommt. Die Patronatserklärung ist m.W. abstrakt, daher unabhängig vom Grundgeschäft.
Beispiel aus der neuen Zeitrechnung:
Siemens gibt ggü. der Bank von Infineon eine Patronatserklärung ab, daher für die Schulden einzustehen.
Diese Sache kommt häufig in Konzernen vor, wo die Töchter zwar rechtl., aber nicht wirtschaftl. selbstständig sind (Trust) |
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Verfasst am: 12.09.2004 17:57 |
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Es gibt auch die sog. "harte" Patronatserklärung und die "weiche" Patrontserklärung |
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Verfasst am: 12.09.2004 19:34 |
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Nach Gabler Banklexikon (2000):
"letter of awareness, letter of comfort, letter of intend, letter of responsibility.
Dieser Begriff findet in der Praxis für eine Vielzahl verschiedener Erklärungen Verwendung, die – bei unterschiedlichem rechtlichen und/oder moralischem Verpflichtungsgehalt – regelmäßig gemeinsam haben, dass eine Muttergesellschaft sie gegenüber oder mit Hinblick auf den Kreditgeber ihrer Tochtergesellschaft zum Zweck der Kreditsicherung abgibt. In der Praxis tauchen insbesondere folgende Grundformen, und zwar häufig in unterschiedlichen Kombinationen, auf:
(1) Auskunft der Muttergesellschaft über ihre Beteiligungsverhältnisse bei der Tochtergesellschaft oder Verzicht auf deren Änderung,
(2) Zusage, die Tochter zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen anzuhalten oder deren Bonität zu erhalten,
(3) Verpflichtung zur finanzieller Ausstattung,
(4) Verlustübernahmeverpflichtung,
(5) Vereinbarung des Zurücktretens mit eigener Forderung,
(6) Versprechen künftiger Sicherheitsleistung und Abkaufsverpflichtung.
Entsprechend differenziert sind Rechtsnatur- und Rechtswirkungen der einzelnen Patronatserklärungen, deren rechtliche Bandbreite von Auskünften über Mitteilungen mit “Good-will”-Charakter bis zu Gewährleistungen reicht. Mangels eines gesetzlich fest umrissenen Inhalts ist jede Patronatserklärung anhand ihres Wortlauts im Einzelfall auszulegen, ob und ggf. welche Rechte und Pflichten daraus erwachsen; die hieraus herrührende Rechtsunsicherheit trifft ebenso die Muttergesellschaft wie den Kreditgeber. Von der rechtlichen Ausgestaltung der einzelnen Patronatserklärungen hängt es ab, ob die Muttergesellschaft diese in ihrer Bilanz ausweisen muss. Insgesamt erscheint es grundsätzlich sowohl der Muttergesellschaft als auch dem Kreditgeber anzuraten, statt einer Patronatserklärung eine Bürgschaft, Garantie oder eine andere vom Gesetz fest umrissene Sicherheit zu vereinbaren." |
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