KWG |
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Verfasst am: 01.12.2004 09:34 |
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Kann mir jemand sagen, was im KWG §§16, 17 und 18 enthalten ist???????? |
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Verfasst am: 01.12.2004 10:37 |
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§16 aufgehoben
§17 Haftungsbestimmung
§18 Kreditunterlagen |
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Verfasst am: 01.12.2004 13:11 - Geaendert am: 01.12.2004 13:27 |
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§ 17 Haftungsbestimmung
(1) Wird entgegen den Vorschriften des § 15 Kredit gewährt, so haften die Geschäftsleiter, die hierbei ihre Pflichten verletzen, und die Mitglieder des Aufsichtsorgans, die trotz Kenntnis gegen eine beabsichtigte Kreditgewährung pflichtwidrig nicht einschreiten, dem Institut als Gesamtschuldner für den entstehenden Schaden; die Geschäftsleiter und die Mitglieder des Aufsichtsorgans haben nachzuweisen, daß sie nicht schuldhaft gehandelt haben.
(2) 1 Der Ersatzanspruch des Instituts kann auch von dessen Gläubigern geltend gemacht werden, soweit sie von diesem keine Befriedigung erlangen können.
2 Den Gläubigern gegenüber wird die Ersatzpflicht weder durch einen Verzicht oder Vergleich des Instituts noch dadurch aufgehoben, daß bei Instituten in der Rechtsform der juristischen Person die Kreditgewährung auf einem Beschluß des obersten Organs des Instituts (Hauptversammlung, Generalversammlung, Gesellschafterversammlung) beruht.
(3) Die Ansprüche nach Absatz 1 verjähren in fünf Jahren.
§ 18 Kreditunterlagen
1 Ein Kreditinstitut darf einen Kredit von insgesamt mehr als 250.000 Euro nur gewähren, wenn es sich von dem Kreditnehmer die wirtschaftlichen Verhältnisse, insbesondere durch Vorlage der Jahresabschlüsse, offenlegen läßt.
2 Das Kreditinstitut kann hiervon absehen, wenn das Verlangen nach Offenlegung im Hinblick auf die gestellten Sicherheiten oder auf die Mitverpflichteten offensichtlich unbegründet wäre.
3 Das Kreditinstitut kann von der laufenden Offenlegung absehen, wenn der Kredit durch Grundpfandrechte auf Wohneigentum, das vom Kreditnehmer selbst genutzt wird, gesichert ist, der Kredit vier Fünftel des Beleihungswertes des Pfandobjektes im Sinne des § 12 Abs. 1 und 2 des Hypothekenbankgesetzes nicht übersteigt und der Kreditnehmer die von ihm geschuldeten Zins- und Tilgungsleistungen störungsfrei erbringt.
4 Eine Offenlegung ist nicht erforderlich bei Krediten an eine ausländische öffentliche Stelle im Sinne des § 20 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b bis d. |
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Verfasst am: 01.12.2004 15:07 |
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Ich dank Euch! |
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Verfasst am: 25.02.2005 00:34 - Geaendert am: 25.02.2005 00:37 |
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Intuitiv würde ich sagen: Ich hoffe nie.
Es ist ein zweischneidiges Schwert, da es sicherlich auf der einen Seite die Arbeit der KIs entlastet aber auf der anderen Seite die rechtliche Grundlage fehlt, den Kunden zu forcieren seine wirtschaftlichen Verhältnisse offenzulegen.
Denn auch wenn die rechtlichen Bestimmungen gelockert werden, ist es doch in dem Bereich in dem solche Engagments behandelt werden auch ab einem Betrag von schon 250 TEuro unabdingbar, dass sich das KI einen umpfangreichen Eindruck der wirtschaftlichen Verhältnisse macht.
Diese Lockerung des Gesetzes wird es den KIs nicht gerade erleichtern, die Forderung nach Offenlegung dem Kunden gegenüber zu kommunizieren.
Um konkret auf die Frge von ihnen einzugehen Her Hermann, denke ich, dass es mit sofortiger Wirkung in Kraft tritt.
"Mit diesem Rundschreiben werden die Rundschreiben 9/98 vom 07.07.1998 (Az: BA 13 - 237 - 2/94); 16/99 vom 29.11.1999 (Az: BA 13 - 237 - 2/94); 5/2000 vom 06.11.2000 (Az: BA 13 - 237 - 2/94) und 1/2002 vom 17.01.2002 (Az: BA 13 - 2370 - 1/2001) sowie die Schreiben vom 11.05.2001 (Az: I 3 - 2377 - 1/2001), vom 26.02.2002 (Az: I 3 - 2377 - 1/2001), und vom 09.04.2002 (Az: I 3 - 2370 - 1/2001) gegenstandslos."
So würde ich diesen Passus zumindest deuten.
Flo |
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