enger bzw. weiter sicherungszweck |
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Verfasst am: 07.10.2002 09:25 |
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wer weiß was das ist?? |
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Verfasst am: 07.10.2002 10:55 |
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Also ich versuchs einfach mal:
Bei einem engen sicherungszweck sind darlehen (kredit) und sicherungsgut miteinander verbunden. Beispiel: Bei einem Realkredit wird eine Zweckbestimmungserklärung (Sicherungsabrede) abgeschlossen und damit der Kredit eng mit der Sicherheit (Grundstück/Haus) [geschieht dann wohl über die eingetragene Grundschuld im Grundbuch]verbunden.
Bei einem weiten Sicherungszweck würde das heissen das eine gestellte sicherheit für ALLE verbindlichkeiten die ein KN gegenüber einem KI hat haftet.
So würde ich das mal auf die schnelle sagen.
Greez!
Nomex |
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Verfasst am: 07.10.2002 12:49 |
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weiter= alle jetzigen und in zukunft entstehenden forderungen |
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Verfasst am: 07.10.2002 13:05 |
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Genau! :)
Damit wäre es vollständig, kann man also so in den neuen "wurm " übernehmen. *lol*
Greez!
Nomex |
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Verfasst am: 08.10.2002 19:26 |
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Bei einer Bürgschaft mit einem engen Sicherungszweck bürgt der Bürge nur für eine bestimmte Forderung.
Bei einem weiten Sicherungszweck würde der Bürge für alle Verbindlichkeiten aus einer Geschäftsverbindung haften.
Eine Sicherungsgrundschuld kann zum Sichern eines Realdarlehens dienen (=enge Sicherung) oder für alle Verbindlichkeiten als Sicherheit dienen ( = weit) |
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Verfasst am: 09.10.2002 21:12 |
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-->Bei einer Bürgschaft mit einem engen Sicherungszweck bürgt der Bürge nur für eine bestimmte Forderung. <--
Wie bei anderen engen Zweckvereinbarungen auch, nur für ein bestimmtes Darlehen. Bei der weiten Zweckerklärung ist das so eine Sache, laut BGH-Urteil hat der Bürge dann nämlich keine Kontrolle über seinen Bürgschaftsbetrag mehr, daher sind solche Bürgschaften mit weiter Zweckerklärung nur in bestimmten Fällen zulässig, nämlich laut BGH dann, wenn:
-Bürge und Schuldner so eng miteinander verbunden sind, dass der Bürge auf die Risiken Einfluss nehmen kann, also z.B. bei GmbH-Gesellschafter
-der Bürge eine mit der "bedenklichen Bankpraxis vertraute Person" ist
-der Bürge auf das Risiko hingewiesen wurde und dies auch schriftlich dokumentiert ist
-die Bürgschaft für den Bürgen ein alltägliches Geschäft ist (z.B. Banken) |
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Verfasst am: 16.10.2002 13:52 |
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Bei einer engen Zweckerklärung gilt die Sicherheit nur für ein Darlehen
bei einer weiten Zweckerklärung gilt die sicherheit für alle Darlehen eines Kunden |
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Verfasst am: 09.10.2007 09:30 |
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und in wie weit darf man enge und weite zweckerklärungen bei grundschulden, sicherungsüberegnungen o.ä. anwenden?
beispielsweise, wenn das haus nur dem mann gehört, darlehen auf eheleute, oder umgedreht? |
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Verfasst am: 09.10.2007 09:34 |
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Bei Drittsicherheiten wird der enge Sicherungszweck gewählt, bei Eigensicherheiten der weite Sicherungszweck. |
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Verfasst am: 09.10.2007 09:46 |
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wählt man das einfach oder ist es bei dritten gar nicht erlaubt eine weite ZE zu nehmen? |
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Verfasst am: 09.10.2007 09:58 |
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Soweit ich weiß, gibt es dazu keine gesetzliche Regelung.
Allerdings würde ein Drittsicherungsgeber durch einen weiten Sicherungszweck erheblich benachteiligt werden, da ihm nicht bekannt ist, wann und in welcher Höhe die Verbindlichkeiten des Kreditnehmers bestehen oder bestanden haben. |
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