Sind Tiere durch den Gerichtsvollzieher pfändbar? |
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Verfasst am: 05.01.2005 18:34 - Geaendert am: 06.01.2005 19:15 |
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Sind Zuchttiere und Haustiere durch den Gerichtsvollzieher pfändbar? |
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Verfasst am: 05.01.2005 18:36 - Geaendert am: 05.01.2005 19:14 |
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Nach § 90a BGB sind Tiere keine Sachen, dennoch gelten sachenrechtliche Bestimmungen.
Tiere sind nicht pfändbar, sofern das Tier zum häuslichen Bereich gehört oder zur Berufsausübung benötigt wird.
Beispiel:
Ein Zuchthengst oder eine Zuchtstute ist nicht pfändbar, sofern der Hengst oder die Stute zur Berufsausübung benötigt wird.
Tiere sind dann pfändbar, wenn sie ausschließlich zu Erwerbszwecken bzw. Kapitalnutzung verwendet werden. (gesetzliche Grundlage (§ ZPO): 808, 811 Nr. 5, 811c)
siehe unter:
http://www.pfaendung-online.de/liste/278.htm |
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Verfasst am: 05.01.2005 18:51 |
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Super Thema *G*! Ich würde meine Maus niiiiiiiieeeemals verpfänden !!!!! |
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Verfasst am: 05.01.2005 19:01 - Geaendert am: 06.01.2005 18:25 |
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ZPO § 811c Unpfändbarkeit von Haustieren
(1) Tiere, die im häuslichen Bereich und nicht zu Erwerbszwecken gehalten werden, sind der Pfändung nicht unterworfen.
(2) Auf Antrag des Gläubigers läßt das Vollstreckungsgericht eine Pfändung wegen des hohen Wertes des Tieres zu, wenn die Unpfändbarkeit für den Gläubiger eine Härte
bedeuten würde, die auch unter Würdigung der Belange des Tierschutzes und der berechtigten Interessen des Schuldners nicht zu rechtfertigen ist. |
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Verfasst am: 05.01.2005 20:34 |
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Schlimmer gehts nimmer!!!! |
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Verfasst am: 06.01.2005 09:25 - Geaendert am: 06.01.2005 09:25 |
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Wie sieht das denn aus wenn ein Zoodirektor einen Kredit haben will?? Kann der sein Affenhaus verpfänden? |
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Verfasst am: 06.01.2005 09:58 |
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Genau! Und das Kreditinstitut nimmt dann den "Faustpfand" in Anspruch und nagelt sich die Affen und Elefanten zur dekoration in die Haupstelle! ;-) |
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Verfasst am: 06.01.2005 10:38 |
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Hier geht es darum, ob ein Gerichtsvollzieher im Rahmen des Pfändungspfandrechts Tiere pfänden darf und anschließend versteigern darf. |
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Verfasst am: 06.01.2005 11:03 |
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Heißt das ich dürfete auch meine Freundin verpfänden, wenn ich glaubhaft mache, dass sie nur Erwerbszwecken dient?
(*g*) |
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Verfasst am: 06.01.2005 12:46 |
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Das ist ein sehr lustiger Ansatz.... *g*
Aber wenn ich mir überlege, dass du deine Freundin wie ein Tier hältst... gibt mir das schon zu denken.....! |
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Verfasst am: 06.01.2005 13:56 |
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Das hab ich ja nicht gesagt, aber die Tatsache dass man es könnte, finde ich ist eine Überlegung wert;-) |
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Verfasst am: 06.01.2005 14:31 |
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Das ist aber eine sehr komische Frage ;o)
*Welche Sicherheiten stellen sie sich vor?*
*Och, ich dachte da an meinen Hamster*
Ich glaube nicht, dass das in der Praxis gemacht wird! |
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Verfasst am: 06.01.2005 15:01 |
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Gut, ein Hamster eignet sich jetzt nicht so gut, aber wenn du z.B. ein Rennpferd hast, was richtig Asche gekostet hat.
Wäre das doch denkbar, wenn auch nicht wirklich realistisch, denke ich. |
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Verfasst am: 06.01.2005 16:00 |
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War ja auch nur Spaß ;o) *gelle* |
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Verfasst am: 06.01.2005 18:25 - Geaendert am: 07.01.2005 16:34 |
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Nur Nutztiere ab 250 Euro sind pfändbar durch den Gerichtsvollzieher.
ZPO § 811 Unpfändbare Sachen
(1) Folgende Sachen sind der Pfändung nicht unterworfen:
1. die dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt dienenden Sachen, insbesondere Kleidungsstücke, Wäsche, Betten, Haus- und Küchengerät, soweit der Schuldner ihrer zu einer seiner Berufstätigkeit und seiner Verschuldung angemessenen, bescheidenen Lebens- und Haushaltsführung bedarf; ferner Gartenhäuser, Wohnlauben und ähnliche Wohnzwecken dienende Einrichtungen, die der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen unterliegen und deren der Schuldner oder seine Familie zur ständigen Unterkunft bedarf;
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3. Kleintiere in beschränkter Zahl sowie eine Milchkuh oder nach Wahl des Schuldners statt einer solchen insgesamt zwei Schweine, Ziegen oder Schafe, wenn diese Tiere für die Ernährung des Schuldners, seiner Familie oder Hausangehörigen, die ihm im Haushalt, in der Landwirtschaft oder im Gewerbe helfen, erforderlich sind; ferner die zur Fütterung und zur Streu auf vier Wochen erforderlichen Vorräte oder, soweit solche Vorräte nicht vorhanden sind und ihre Beschaffung für diesen Zeitraum auf anderem Wege nicht gesichert ist, der zu ihrer Beschaffung erforderliche Geldbetrag; |
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Verfasst am: 07.01.2005 12:01 |
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Wie wird dann der WErt festgestellt?
Ist es nicht auch von nutzen wenn ich einen teuren Hund habe, der gut SChafe hütet oder der auf jeder Hundeshow gewinnt?
oder eine 250€ Perserkatze die mir Mäuse und Ratten von daheim fern hält?und schon wieder einer von active1
So long...... active one!!!! |
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Verfasst am: 07.01.2005 12:03 |
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Die nächste Frage ist,wieviel % des Wertes eines Tieres, wie du sie nennst active, werden auch wirklich angesehn. Denn es besteht ja ein "Risiko" das dass Tier stirbt ;) |
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Verfasst am: 13.08.2021 17:07 |
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Der Beleihungssatz hängt vom Risiko ab, Wertverluste zu erleiden. |
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