Kreditischerheiten Teil II |
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Verfasst am: 16.01.2005 11:47 |
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Welche Aussagen sind falsch?
11. Sparguthaben, die Kunden beim kreditgewährenden Institut haben, können als Kreditsicherheit sicherungsweise übereignet werden.
12. Die Übereignung von beweglichen Sachen ist im BGB ausführlich geregelt. Die Übergabe der beweglichen Sache an den neuen Eigentümer ist Voraussetzung für das Zustandekommen.
13. Die Sicherungsübereignung von beweglichen Sachen ist im BGB geregelt.
14. Die Abtretung von Rechten ist im BGB geregelt. Mit dem Abschluss tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
15. Die Sicherungsabtretung von Forderungen und Rechten ist im BGB geregelt.
16. Goldbarren können als beweglichen Sachen zur Kreditsicherung verpfändet werden.
17. Bei einer Verpfändung von beweglichen Sachen bleibt der Kreditnehmer Eigentümer. Es findet nur ein Besitzwechsel statt.
18. Wertpapiere im offenen Depot können zur Kreditsicherung verpfändet werden.
19. Der Inhalt eines geschlossenen Depots ist durch das AGB- Pfandrecht erfasst.
20. Der Inhalt des offenen Depots beim kreditgewährenden Institut ist durch das AGB- Pfandrecht erfasst. |
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Verfasst am: 16.01.2005 20:04 |
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... und weiter gehts...
11) Nein, nur die Verpfändung ist möglich
12) Nein, nicht unbedingt, die Übergabe kann auch (z.B. SÜ)
durch die Vereinbarung eines Besitzmittlungsverhältnis
ersetzt werden.
13) Die SÜ ist gesetzlich gar nicht geregelt, lediglich das
Besitzkonsitut (§§ 929 BGB ff.)
14) Gute Frage, die Zession ist dort geregelt, jetzt bin ich
aber überfragt.
15) Wieder so ne Frage, s. Frage 14
16) Ja
17) Richtig, das KI wird unmittelbarer Besitzer und
wirtschaftlicher Eigentümer. Der Sicherungsgeber bleibt
mittelbarer Besitzer und rechtlicher Eigentümer.
18) Ja
19) Nein
20) Ja
Bitte wieder über Fehler aufklären.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 16.01.2005 20:57 - Geaendert am: 16.01.2005 21:04 |
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Da ich eh gerade am Lernen von Recht bin:
14. Ja, §398 ff BGB
15. Nein, ist im Gesetz nicht ausdrücklich geregelt |
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