Ausfallbürgschaft
- Der Gläubiger kann sich erst dann an den Bürgen wenden, wenn alle Vollstreckungsmaßnahmen gegen den ursprünglichen Schuldner ohne Erfolg geblieben sind.
- Der Gläubiger muss beweisen, dass ihm tatsächlich ein Ausfall entstanden ist.
- Der Bürge haftet jedoch nur für den noch ausstehenden Betrag.-----------------------------------------------------------------------------------------Nichts ist umsonst, sogar der Tod kostet das Leben!!! Also macht das beste auch eurem Leben!!! |