Bürgschaft Kontokorrentkredit |
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Verfasst am: 10.03.2005 16:34 |
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Hallo,
ich habe eine Frage. Und zwar wollte ich wissen, ob eine Bürgschaft für ein Kontokorrentkonto die komplette Geschäftsbeziehung mit absichert. Also wenn z. B. der KK-Kredit 150.000,- EUR ist und nur mit 50.000,- EUR beansprucht ist, ob für andere Darlehen der Bürge für 100.000,- EUR haftet, wenn der Schuldner z. B. Insolvenz anmeldet oder so.
Viele Grüße |
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Verfasst am: 10.03.2005 16:37 |
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Nach der neuen Rechtsprechung kommt die Hereinnahme einer Formularbürgschaft mit weitem Sicherungszweck nur bei geschäftserfahrenen Personen in Betracht. Diese müssen Art und Höhe der Hauptschuld bestimmen und so auf die Entwicklung ihrer Haftung einwirken können. Dies kann je nach Lage des Einzelfalles bei Geschäftsführern, Allein- oder Mehrheitsgesellschaftern einer GmbH der Fall sein.
In regelmäßigen Abständen wird der Kunde an seine Bürgschaft erinnert. |
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Verfasst am: 10.03.2005 16:39 |
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Kommt drauf an.
Es gibt die Einzelbürgschaft, hier sichert die Bürgschaft nur das in der Bürgschaft genannte Konto mit einem bestimmten Betrag ab. Diese Bürgschaft kann quasi jeder abgeben.
Und dann gibt es die Bürgschaft zur Sicherung der Geschäftsverbindung - ebenfalls betraglich beschränkt.
Diese Art der bürgschaft wird normalerweise bei Gesellschaftern verwendet, die Kredite ihrer Firma mit dem Privatvermögen absichern.
Diese gilt dann bis zu einem bestimmten höchstbetrag für alle Verbindlichkeiten der Firma. |
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Verfasst am: 10.03.2005 16:49 |
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wenn es eine bürgschaft mit engem sicherungszweck ist, haftet der bürge nur für diesen kk-kredit. wenn es eine bürgschaft mit weitem sicherungszweck ist, kann man die restlichen 100.000,00 € auch für andere darlehen her nehmen. Manche Leute behaupten es ginge beim Fußball um Leben und Tod. Ich mag diese Einstellung nicht - es geht um viel mehr als das!!! |
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Verfasst am: 10.03.2005 17:04 |
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Danke für die schnellen Antworten :o)
Man ist einfach ein bisschen aufgeschmissen, wenn man in der Schulwoche krank ist. Als Gedankensstütze sind die Unterlagen immer sehr gut, und die Aufzeichnungen nach dem hören auch verständlich, aber wenn man nur das liest, was da steht, dann steht man völlig ohne Zusammenhang dar.
Nochmal danke |
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Verfasst am: 10.03.2005 20:56 |
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Genau, zu beachten ist auch die Sittenwidrigkeit der BÜ. Generell haftet er bei einer betragsmäßig beschränkten Einzel-BÜ nur bis zum genannten Höchstbetrag. Sofern der Bürge die Bürgschaft "kündigt" haftet er bei einer engen BÜ nur bis zur Höhe der aktuellen KK-Inanspruchnahme.
Schönen Gruß |
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