Verpfändung/Abtretung von z.b. Sparguthaben/LV-Anspr&uu |
|
|
Verfasst am: 09.04.2005 12:38 |
|
|
Hallo zusammen,
ich habe mal eine Frage bzgl. o.g. Thema.
In den Arbeitsanweisungen unserer Bank wird angeordnet,
eine Abtretung stets einer Verpfändung vorzuziehen. ( leider ohne Begründung)
Ich verstehe zwar die rechtlichen Grundlagen dieser beiden Sicherheitsarten, allerdings ist mir nicht klar, was es denn für einen Unterschied machen würde, wenn ich mir Sparguthaben/LV-Ansprüche abtreten bzw. verpfänden lasse. ( bei eigener Bank natürlich nur Verpfänung möglich)
Meiner Einschätzung nach kommt dabei doch im Endeffekt das gleiche raus.
Danke im voraus für eure Antworten und ein schönes Wochenende.
Gruß,
Chris |
|
|
|
Verfasst am: 09.04.2005 15:10 |
|
|
Hi, leider kann ich dir da auch nicht viel zu sagen und dazu noch sehr schwammig...
Ich habe aber gehört, dass eine der beiden Möglichkeiten in der Verwertung einen höheren Erfolg verspricht; es gibt ja verschiedene Rangfolgen etc. ...
Leider kann ich dir dazu momentan auch nicht mehr sagen, ansonsten solltest du mal in eurer Abwicklung nachfragen, die müssten das dann wissen...
Gruß Mike |
|
|
|
Verfasst am: 09.04.2005 16:23 - Geaendert am: 09.04.2005 19:41 |
|
|
Wenn sich die Bank die Rechte aus der Lebensversicherung abtreten lässt, dann lässt sie sich auch das Recht der Kündigung abtreten.
Bei der Verwertung bei einer Verpfändung einer LV, muss der Kunde kündigen, damit die Bank an das Geld kommt. Das wird der Kunde nicht immer freiwillig machen. |
|
|
|
|
|
Verfasst am: 10.04.2005 16:11 |
|
|
Ein Auszug von der Seite 300 f. daraus:
„Die Sicherungszession weist gegenüber der Verpfändung für den Sicherungsnehmer große Vorteile dadurch auf, dass es sich um eine Vollrechtsübertragung handelt. Dies bedeutet, dass der Zessionar als Gläubiger jederzeit zur Verwertung der Lebensversicherungsforderung berechtigt ist.“ |
|
|
|
Verfasst am: 10.04.2005 20:29 |
|
|
Sehe ich auch so, da jederzeit das Gläubiger- bzw. Eigentumsrecht bei der Bank liegt...
Bzgl. Abtretung LV:
Ganz neu ist nach Inkrafttreten des AltEinkG auch, dass die LV-Ansprüche in unbegrenzter Höhe abgetreten werden könne, das Anschaffungskostenprinzip aus §10EStG findet keine Anwendung mehr....
Schönen Gruß |
|
|
|