Bürgschaft |
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Verfasst am: 10.04.2005 13:49 |
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Ich habe gelesen, dass eine Bürgschaft erlischt, wenn der Gläubiger ein die Hautpschuld sicherndes Recht ohne Zustimmung des Bürgen aufgibt. Was versteht man genau darunter? |
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Verfasst am: 10.04.2005 14:05 |
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Ich meine, dass sich deine Aussge auf die BGB-Bürgschaft bezieht.
Angenommen:
Wir als Bank erhalten zwei Sicherheiten. Als erstes erhalten wir eine eine Grundschuld und zweitens verbürgt sich ein Bürge zusätzlich für die Verbindlichkeiten unseres Schuldners gegenüber uns. Wenn wir als Sicherheitennehmer jetzt die Grundschuld zurückgeben, dann erlischt gleichzeitig automatisch die Bürgschftaftsverpflichtng des Bürgen, da dieser die Grundschuld als Sicherheit"-spuffer" mit einplanen konnte.
Ich hoffe mal, dass die Erklärung einigermaßen verständlich ist.*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
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Verfasst am: 10.04.2005 14:10 - Geaendert am: 10.04.2005 14:11 |
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Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger eines Dritten (des so genannten Hauptschuldners) verpflichtet, für die Erfüllung der Verbindlichkeiten des Dritten einzustehen. Der Gläubiger will sich durch die Bürgschaft im Falle einer Zahlungsunfähigkeit seines Schuldners absichern. Meistens handelt es sich bei dem Dritten um einen Darlehensnehmer und bei dem Gläubiger um eine Bank, die das Darlehen gewährt. Die Bürgschaft sichert damit als eigene Leistungsverpflichtung des Bürgen gegenüber dem Gläubiger die Schuld des Dritten (Hauptschuld).
Deutsches Recht
Die gesetzlichen Grundlagen der Bürgschaft sind in Deutschland im § 765 ff des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) geregelt.
Das Wesen der Bürgschaft nach deutschem Recht
Die Grundlage für die Bürgschaft bildet das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen dem Gläubiger und dem Hauptschuldner. Dieses wird im deutschen Gesetz als Hauptverbindlichkeit bezeichnet. Aus dem Bürgschaftsverhältnis ergibt sich nun eine weitere Verbindlichkeit, nämlich die des Bürgen gegenüber dem Gläubiger, die Bürgschaftsschuld. Dieser doppelte Anspruch auf Befriedigung bildet das Wesen des Bürgschaftsverhältnisses.
Die Bürgschaft ist im Gegensatz zu den gegenseitigen Verträgen, bei denen beide Parteien berechtigt und verpflichtet werden (etwa bei Kaufvertrag), ein einseitig verpflichtender Vertrag. Der Gläubiger wird nur berechtigt, der Bürge nur verpflichtet.
Für die Verpflichtung des Bürgen ist der jeweilige Bestand der Hauptverbindlichkeit maßgebend. Dieses Prinzip wird als Akzessorietät bezeichnet ( s. z. B. § 774 Abs. 1 S. 1 BGB ). Grundsätzlich hat der Gläubiger zunächst gegen den Hauptschuldner gerichtlich vorzugehen (indem er die Zwangsvollstreckung versucht), bevor er auf den Bürgen zugreift. Dies wird durch die Einrede der Vorausklage (d.i. die Verweisung auf die vorherige Ausklagung des Hauptschuldner) im Prozess sichergestellt. Hat sich der Bürge allerdings selbstschuldnerisch verbürgt, so steht ihm diese Einrede nicht zu.
Im Verhältnis zwischen dem Hauptschuldner und dem Bürgen liegt meist ein Auftrag oder eine entgeltliche Geschäftsbesorgung vor. Leistet der Bürge an den Gläubiger, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn - den Bürgen - über. Wichtige Begleiterscheinung dieses gesetzlichen Forderungsüberganges ist der Erwerb sämtlicher im übrigen noch bestehendern Sicherungsrechte an der Forderung ( §§ 774 Abs. 1 S. 1, 401 Abs. 1 BGB). Auf Grund dieses gesetzlichen Forderungsüberganges (cessio legis) und der ggfls. damit verbundenen Sicherungsrechte oder aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag kann der Bürge dann Ersatz des Geleisteten vom Hauptschuldner bzw. die Duldung in die der Sicherung dienenden Gegenstände verlangen. Die übergegangene Forderung (=Hauptverbindlichkeit )ist gleichsam das "Transportmittel" für die ggfls. weiter noch bestehenden schuldrechtlichen bzw. dinglichen Sicherungsmittel.
Formvorschriften für den Bürgschaftsvertrag nach deutschem Recht
Zur Gültigkeit der Bürgschaft ist eine schriftliche Erklärung des Bürgen erforderlich. Diese hat gemäß deutschem Recht alle wesentlichen Merkmale einer Bürgschaft - Benennung der verbürgten Schuld, Bezeichnung des Gläubigers etc. - zu enthalten. Die Formvorschriften gelten nicht für die Bürgschaft eines Vollkaufmanns. Ein Vollkaufmann kann auch mündlich bürgen, wenn die Bürgschaft für ihn ein Handelsgeschäft ist. Die Bürgschaft des Kaufmanns ist stets selbstschuldnerisch.
Arten von Bürgschaften nach deutschem Recht
- BGB-Bürgschaft (gewöhnliche Bürgschaft)
- selbstschuldnerische Bürgschaft
- Ausfallbürgschaft
- modifizierte Ausfallbürgschaft
- Höchstbetragsbürgschaft
- Die Nachbürgschaft durch einen weiteren Bürgen dient zur Absicherung der Verpflichtung des Bürgen.
Bürgschaftsähnliche Verträge
Keine Bürgschaften, aber mit der Bürgschaft verwandt sind die Garantie (Garantievertrag) und der Kreditauftrag. Im Unterschied zum Bürgschaftsvertrag begründet der Garantievertrag eine selbständige neue Verbindlichkeit.*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
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Verfasst am: 10.04.2005 14:15 - Geaendert am: 10.04.2005 14:18 |
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§ 776
Aufgabe einer Sicherheit
Gibt der Gläubiger ein mit der Forderung verbundenes Vorzugsrecht, eine für sie bestehende Hypothek oder Schiffshypothek, ein für sie bestehendes Pfandrecht oder das Recht gegen einen Mitbürgen auf, so wird der Bürge insoweit frei, als er aus dem aufgegebenen Recht nach § 774 hätte Ersatz erlangen können. Dies gilt auch dann, wenn das aufgegebene Recht erst nach der Übernahme der Bürgschaft entstanden ist.
vgl.: http://dejure.org/gesetze/BGB/776.html ! ! !
MfG und einen sonnigen Sonntag!*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
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Verfasst am: 10.04.2005 14:38 |
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Vielen Dank, hast mir schon sehr gut geholfen.
Eine Frage vielleicht noch... Es ist doch richtig, dass ein Bürge nach einem Jahr die Möglichkeit hat, die Bürgschaft zu kündigen d.h. er verbürgt sich dann nur noch für den Betrag, der zum Zeitpunkt der Kündigung bestand, oder?
Dann noch eine weitere Frage. Bei der selbstschuldnerischen Bürgschaft wird der Bürge ja sofort in Anspruch genommen, falls der Darlehensnehmer nicht zahlt. Kann man so grob sagen, wann der Bürge in Anspruch genommen wird, weil ich denke mal nicht, dass wenn der Darlehensnehmer einmal eine Rate nicht zahlt das dann der Bürge gleich in Anspruch genommen wird, oder? |
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Verfasst am: 10.04.2005 14:44 |
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zu 1: Klingt logisch , kann ich dir aber nicht 100%ig bestätigen.
zu 2: Wie soll man die Frge den "grob" beantworten? Es gibt doch keine Fausformel, mit die berechnet werden kann, wann man einen Bürgen in Anspruch nehmen sollte. Das ist stets vom Kreditfall abhängig...*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*
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Verfasst am: 11.06.2005 22:52 |
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zu Punkt 1: Kündigung einer Bürgschaft.
Der Bürge hat nach 12 Monaten das Recht, die Bürgschaft zu kündigen mit einer Frist von 3 Monaten. Also praktisch frühestens nach 15 Monaten wird die Kündigung wirksam...
Gruß Mike |
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Verfasst am: 12.06.2005 21:36 |
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Das Kündigungsrecht aus wichtigem Grund (z.B. Tod des Bürgen - Kdg. durch die Erbengemeinschaft) bleibt von Fristen unberührt. Die Bürgschaft wird mit Zeitpunkt der Kdg. auf die dann valutierende Summe (z.B. bei KK-Krediten) begrenzt.
Schönen Gruß |
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Verfasst am: 12.06.2005 21:41 |
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Oh, wusste ich auch noch nicht, danke für die Ergänzung...! |
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Verfasst am: 12.06.2005 23:11 - Geaendert am: 12.06.2005 23:13 |
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@ anni
zu Frage 2:
Die Frage ist doch ganz einfach zu beantworten. Bei der Inansprüchnahme einer Bürgschaft handelt es sich um die Verwertung von Sicherheiten. Sicherheiten werden erst verwertet, wenn ein Kredit fällig gestellt (also vom KI gekündigt) wurde. Das KI kann den Kreditvertrag kündigen, wenn (§ 498 BGB)
- Verzug mit mindestens 2 aufeinanderfolgenden Raten ganz oder teilweise
- und mindestens
- 10% der Kreditsumme bei einer Laufzeit von bis zu drei
Jahren
- 5% der Kreditsumme bei einer Laufzeit über drei Jahren
- und eine Fristsetzung von 2 Wochen mit der Erklärung der Gesamtfälligkeitstellung bei Nichtzahlung der rückständigen Raten erfolgte.
Natürlich wird das KI vor Fälligstellung noch Mahnungen versenden.
Alles klar?
Gruß,
WT |
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