Bürgschaft |
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Verfasst am: 12.04.2005 15:46 |
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Ich habe im Vertrag folgenden Satz gelesen:
Der Bürge verzichtet auf die Einrede der Anfechbarkeit und der Vorausklage sowie der Aufrechenbarkeit wegen bestrittener oder nicht rechtskräftig festgestellter Fordernungen.
Für mich ist die Vorausklage verständlich aber was ist mit der Anfechbarkeit gemeint und was mit der Aufrechenbarkeit? |
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Verfasst am: 12.04.2005 17:46 |
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A hat an B eine Forderung.
Aber auch B hat an A eine Forderung.
Es Fall kann man diese Gegenforderung aufrechnen und somit gegenseitig verrechnen. |
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Verfasst am: 12.04.2005 19:46 - Geaendert am: 12.04.2005 19:51 |
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Werfen wir doch einfach einen Blick ins Gesetz :-)
§770 BGB
"(1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
(2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann."
Übrigens, zur Aufrechnung gem. §387 BGB ist es nötig, dass die zugrunde liegenden Forderungen gleichartig sind.
"Voraussetzungen
Schulden zwei Personen einander Leistungen, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind, so kann jeder Teil seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teils aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann." |
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