Abtretung von Grundschulden |
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Verfasst am: 07.06.2005 11:29 |
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hallöchen,
also, mal eine frage in die runde: benötige ich zur abtretung von eigentümergrundschulden, die an mich, den gläubiger abgetreten wurden und die im grundbuch verlautbart sind, zur weiteren abtretung die abtretungserklärung? |
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Verfasst am: 07.06.2005 11:41 |
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Ich nehme an das das so ist. Schließlich brauchst du ja einen Beleg der Abtretung. |
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Verfasst am: 07.06.2005 11:49 |
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würde ich auch sagen!!! aber lieber mal fragen... ;))) |
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Verfasst am: 07.06.2005 13:24 |
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ja, brauchst du.
Da die Abtretung von Eigentümergrundschulden normalerweise nicht im Grundbuch verlautbart wird, wird die Abtretungserklärung als Beleg benötigt. |
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Verfasst am: 07.06.2005 13:38 |
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wenn nicht verlautbart wird, ist mir schon klar, dass ich die abtretungserklärung benötige. aber es geht mir um den fall, dass die abtretung im grunbuch verlautbart ist! (auf die verlautbarung wird meist aus kostengründen verzichtet)normalerweise benötigte ich doch dann, wenn die abtretung der et-grundschuld im grundbuch verlautbart ist, keine abtretungserklärung, um die grundschuld weiter abzutreten, da das grundbuch ja öffentlichen glauben genießt... |
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Verfasst am: 07.06.2005 15:22 |
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Briefliche Grundschuld:
Da es sich bei dem Grundschuldbrief um ein Rektapapier handelt, kann dieser nur durch Abtretung weiter gegeben werden. Zur Wirksamkeit einer Abtretung ist stets eine Abtretungserklärung notwendig.
Brieflose Grundschuld:
Übertragung der Grundschuld kann nur durch Umschreibung im Grundbuch erfolgen. |
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Verfasst am: 11.06.2005 22:49 |
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Hi,
wenn die Abtretung einer Grundschuld im Grundbuch verlautbart ist, benötigst du die Abtretungserklärung nicht mehr als Nachweis, um die Grundschuld an einen anderen Gläubiger abzutreten...
Ich weiß nicht, aber ich denke nicht, dass es bei Eigentümergrundschulden anders ist...
Aber die Abtretungserklärung solltest du trotzdem weiterhin in den Akten halten, weil dort die persönliche Haftung mit abgetreten wurde. Ich habe mal gehört, dass es sonst Probleme geben kann. Aber nähere Infos kann ich dir da leider nicht geben...
Ich hoffe, damit geholfen zu haben!
Gruß Mike |
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Verfasst am: 12.06.2005 13:22 |
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Annahme:
Die Bank ist eine Gläubigerin und will das Grundstück versteigern. Dann stelle man sich folgende Situation vor: Die Bank beantragt beim Vollstreckungsgericht die Zwangsversteigerung. Sie kann aber nicht beweisen, dass sie das Recht dazu hat.
Folgerung: Eine Abtretungserkläring ist unbedingt nochtwendig, wenn die Bank nicht im Grundbuch steht. |
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Verfasst am: 12.06.2005 14:57 |
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@ Herrmann: Ja, wenn die Bank nicht im Grundbuch eingetragen ist, dann benötigt sie die Abtretungserklärung in jedem Falle...
Wenn die Bank aber eingetragen ist, dann stellt sich ja die Frage, ob die Bank die Abtretungserklärung noch weiterhin benötigt
Daraufhin habe ich geschrieben, dass die Bank die Abtretungserklärung nicht benötigt, um die Grundschuld an einen weiteren Gläubiger abzutreten (also, hierfür ist natürlich wieder eine Abtretungerklärung notwendig, aber die "alte" wird nicht benötigt).
Jedoch sollte die Abtretungserklärung auch dann aufbewahrt werden, wenn die Abtretung im Grundbuch vollzogen wurde -> um die Abtretung der persönliche Unterwerfung in die Zwangsvollstreckung beweisen zu können...
Gruß Mike |
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