Rückgewährsansprüche |
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Verfasst am: 26.06.2005 10:10 |
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Ich bin momentan in der Kreditabteilung und da höre ich des öftern von der "Abtretung von Rückgewährsansprüchen" von andern. Kann mir jemand sagen, was ich darunter genau verstehe? |
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Verfasst am: 26.06.2005 12:10 |
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Zahlt der Schuldner eine mit einer Grundschuld gesicherte Forderung zurück, dann entsteht für den Grundstückseigentümer ein Rückgewährsanspruch. Diesen Anspruch auf Rückgewährung lassen sich nachrangige Gläubiger (KI) gerne an sich abtreten. |
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Verfasst am: 26.06.2005 12:46 |
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Ich höre öfters in der Abteilung, dass wir uns z.B. Rückgewährsansprüche von z.B. der DG Hyp abtreten lassen. Was versteht man darunter?
Heißt das, dass ein Schuldner bei der DG Hyp ein Darlehen hat und wenn dieser zurückgezahlt wird, dann hat der Schuldner ein recht auf die Rückgewährung. Aber was hat das mit unsere Bank zu tun, wenn wir uns was von der DG Hyp abtreten lassen=? |
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Verfasst am: 26.06.2005 13:01 - Geaendert am: 26.06.2005 18:54 |
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Die DG Hyp könnte Euch nur einen Rückgewähranspruch abtreten, wenn Sie selbst einen hätte. Ich vermute mal, dass Du meinst, dass ein Kreditnehmer Euch einen Rückgewähranspruch abtritt, den er gegen die DG Hyp hat.
Der Kunde wird ein Darlehen bei der DG Hyp haben, welches vielleicht erstrangig mit einer Grundschuld besichert ist, die ja losgelöst von diesem Kredit ist. Folge dieser Abstraktion ist, dass die Grundschuld auch bei Rückzahlung des Darlehens noch weiter besteht.
Der Kunde hat bei Euch vielleicht ein Darlehen, welches nur zweitrangig oder gar nicht besichert ist.
Wenn der Kunde sein Darlehen bei der DG Hyp getilgt hat, dann hat er den Anspruch darauf, dass ihm die DG Hyp die Rückgabe der Grundschuld gewährt (= Rückgewähranspruch).
Diese Grundschuld geht nun im Rang weiter Eurer voran, was unglücklich ist, weil Ihr ggf. zurückstehen müsst, falls der Kunde die Grundschuld als Sicherheit für einen weiteren Kredit benutzt, der wäre dann wieder erstrangig besichert. Oder aber Ihr habt gar keine weitere Grundschuld eintragen lassen und wollt von vorne herein die Grundschuld der DG Hyp als Sicherheit nutzen.
Ein abgetretener Rückgabeanspruch kann nämlich als weitere Kreditsicherung dienen. Denn in der Zwangsvollstreckung kann der Gläubiger (= DG Hyp) den gesamten Grundschuldbetrag geltend machen (einschließlich erheblicher Zinsansprüche, vgl. § 10 ZVG). Er muss dann allerdings in Höhe des Rückgewähranspruchs - also soweit die Grundschuld den Kredit übersteigt - den erhaltenen Betrag an den Eigentümer oder den Zessionar (= Euch) auskehren.
Falls es das nicht trifft, würde ich mal in Eurer Kreditabteilung fragen ... ich meine, deshalb nennt man es ja Ausbildungsbetrieb, oder?
Gruß
Julien |
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Verfasst am: 26.06.2005 16:49 |
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Respekt....das nene ich mal eine gute Erklärung! In Hachenburg scheint man doch was zu lernen ;) _________________________________________________
das leben ist eine sexuell übertragene krankheit mit 100% sterblichkeitsrate und wir sind alle infiziert .... |
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Verfasst am: 26.06.2005 21:32 |
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Eine abtretung der Rückgewährsansprüche ist nur dann was wert, wenn die Grundschuld nur ein bestimmtes Darlehen sichert.
Falls die Grundschuld über eine weite Sicherheitenzweckerklärung alle Verbindlichkeiten des Schuldners sichert, ist der Zeitpunkt, in dem die Grundschuld freigegeben wird nicht abzusehen (z.B. wenn ein KK-Kredit mit abgesichert wird), da hier praktisch immer ein Kreditrisiko besteht.
Einen Schritt weiter geht die Einmalvalutierungserklärung.
Hier sichert die Bank die die Rechte an der Grundschuld hat, zu, nur die zzt. bestehenden Verbindlichkeiten mit der GS zu sichern, danach muss die betreffende Bank die Freigabe der GS bewilligen. |
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