Abtretung und Verpfändung |
|
|
Verfasst am: 21.11.2005 16:29 |
|
|
Hallo,
habe so ein bißchen meine Probleme Abtretungen und Verpfändungen auseinanderzuhalten. Kann mir jemand sagen, wann ich z.B. ein Sparbuch verpfände oder abtreten lasse? |
|
|
|
Verfasst am: 21.11.2005 16:36 |
|
|
Wenn es im eigenen Haus ist, dann verpfändet man es.
Ist es bei einem anderen KI, dann wird es abgetreten.
Eine Abtretung im eignen Haus ist niht Möglich.
Verpfändung besteht aus Einigung und Übergabe.
Der Kreditnehmer bleibt Eigentümer, das KI wird besitzer. |
|
|
|
Verfasst am: 21.11.2005 17:13 |
|
|
Die Verpfändung von beweglichen Sachen erfolgt durch Einigung und Übergabe, wenn eine Forderung vorhanden ist.
Der Kreditnehmer bleibt Eigentümer, das KI wird Besitzer.
Bei Verpfändung von Rechten, wie z. B. Festgeldienlagen, ist eine Übergabe nicht möglich. In diesem Fall muss die Verpfändung an den Drittschuldner angezeigt werden. |
|
|
|
Verfasst am: 21.11.2005 19:07 |
|
|
Der Unterschied zwischen Pfandrecht und Abtretung ist die Art der Übergabe und die Rechtsnatur.
Pfandrecht:
Ist ein akzessorisches Kreditsicherungsmittel, welches durch Einigung und Übergabe der Sache zustandekommt. EIne konkrete Forderung muss die Sicherung begründen.
Der Verpfänder bleibt Eigentümer und mittelbarer Besitzer, der Pfändungsgläubiger (KI) wird unmittelbarer Besitzer und wirtschaftlicher Eigentümer.
Abtretung:
Ist ein abstraktes Kreditsicherungsmittel (Fiduziarität), welches durch Einigung und Abtretung zustandekommt. EIne konkrete Forderung muss nicht zu Grunde liegen. Hierbei wird das Kreditinstitut Eigentümer und mittelbarer Besitzer der Sache (bzw. der Forderung). Der Zedent (Abtretender) bleibt unmittelbarer Besitzer und wirtschaftl. Eigentümer (SÜ).
Fallbeispiel Sparkonto / Festgeldkonto:
Wird das Sparkonto / Festgeldkonto im eigenen Hause geführt, so muss zwingend eine Verpfändung hereingenommen werden, da das KI nicht Inhaber einer gegen Sie gerichteten Forderung werden kann. Folglich wäre die Sparurkunde einzureichen. (aus Beweiszwecken immer tratsam).
Werden die Einlagen in einem anderen Hause geführt ist die Abtretung (offen) sinnvoller, da der Zedent sonst z.B. eine Verlustmeldung seines Sparbuches aufgeben könnte und somit die Urkunde unbemerkt kraftlos erklärt wird.
Schönen Gruß |
|
|
|
Verfasst am: 21.11.2005 19:31 |
|
|
Das Kreditinstitut kann nicht Eigentümer und mittelbarer Besitzer einer Forderung werden. |
|
|
|