Besteuerung Kapitallebensversicherung vor 2005 |
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Verfasst am: 25.03.2010 20:19 - Geaendert am: 25.03.2010 20:20 |
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Hallo,
kleine Frage um sicherzustellen, dass ich im Recht bin.
Hatte heute ein Gespräch, worauf ich mitm Kunden auf eine Kapitallebensversicherung vor 2005 zu sprechen gekommen sind.
Wenn der Kunde allerdings die lebenslange Rentenzahlung wählt, wird der Vertrag umgestellt und gilt als Neuvertrag.
D.h. Versteuerung der Erträge mit dem inviduellen Steuersatz bei Rentenbezug.
Nun meinten jedoch die Kollegen in meiner Filiale komplett steuerfrei ist, selbst eine angehende Expertin Vorsorge.
Das kann aber nicht sein und wir liegen so zu sagen im Streit welche Partei jetzt recht hat.
Jaja, Regelungen von 2005 will ich gar nicht hören, denn 12 Jahre Laufzeit bis 60 Jahre => 50% der Erträge mit dem inviduellen Steuersatz bei Kapitalauszahlung steuerpflichtig.
Rentenzahlung => Versteuerung mit dem inviduellen Steuersatz.
Und jaa, wenn bei Altverträgen und Neuverträgen die Bedingungen nicht eingehalten werden, dann 25% Abgeltungssteuer.
Also bitte nur Beiträge zur oben genannten Fragestellung.
Danke. |
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Verfasst am: 25.03.2010 20:47 |
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was ist jetzt genau deine frage?
ich verstehe da deine fragestellung nicht ganz.. |
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Verfasst am: 25.03.2010 21:00 |
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Na, ob jetzt bei Rentenzahlung bei den Altverträgen eine Versteuerung mit dem inviduellen Steuersatz stattfindet oder Steuerbefreiung. |
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Verfasst am: 25.03.2010 23:13 |
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Rentenzahlungen aus privaten Rentenversicherungen waren auch vor 2005 nicht steuerfrei.
Steuerpflichtig war auch damals schon der Ertragsanteil.
Heute werden Renten aus privaten Rentenversicherungen die vor und nach 2005 abgeschlossen wurden gleich behandelt.
Steuerpflichtig ist der Ertagsanteil, die Höhe des Ertragsanteils bestimmt sich nach dem Renteneintrittsalter.
Renteneintrittsalter: 60 = 22 %
65 = 18 %
71= 14 %.
Der Ertragsanteil ist dann einkommensteuerpflichtig.
Übrigens wird eine LV vor Ablauf von 12 Jahren und vor Rentenalter 60 aufgelöst ist keine Abgeltungssteuer zu zahlen sondern KEST in Höhe von 25 % es kann kein Freistellungsauftrag dafür gestellt werden. |
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Verfasst am: 26.03.2010 09:27 - Geaendert am: 26.03.2010 09:41 |
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Buch hat folgende Infos zu Tage gebracht.
Zins- uns Überschussanteile aus Kapitalversicherungen die bis 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, unterliegen grundsätzlich nicht der Einkommenssteuer. Kapitalversicherungen, die seit dem 01.01.2005 abgeschlossen werden, werden mit 50% des Etragsanteils als Einnahmen im Rahmen der EInkünfte aus Kapitalvermögen besteuert. Das gleiche gilt für Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, wenn der Versicherte das Kapitalwahlrecht ausnutzt.
Bei Aszahlung der Kapitalversicherung vor Ablauf von 12 Jahren oder Nichteinhaltung der vorgeschriebene Beitragszahldauer sind Zinsen und Überschussanteile voll einkommenssteuerpflichtig. Von ihnen wird bei Auszahlung KESt. von 25% zzgl. Soli abgezogen sofern der Versicherer kein FSA vorliegt.
ich verstehe jetzt daraus, dass die Altverträge grundsätzlich nicht der Einkommenssteuerpflicht unterliegt . Alle Verträge die ab den 1.1.2005 abgeschlossen worden sind unterliegen generell den Ertragsanteil = da wird es versteuert.
@Edit:
sorry Apollo, ich hab mnich nochmal erkundigt.
Deine Ansicht ist richtig: bei Fälligstellung der Kapitallebensversicherung wird es entweder komplett ausgezahlt (für altverträge steuerfrei!) oder in einen neuen vertrag (sofortrente oder wie es bei den anderen banken auchg immer heißt) umgewandelt. die umwandlung ist nicht von der steuerbefreiung geschützt. hier trifft dann mein text oben zu (das mit dem 50% Ertragsanteil und blabla) |
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Verfasst am: 26.03.2010 09:41 |
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Und ich dachte es geht um die Rentenzahlung.
Bei Auflösung einer LV die keine Mindestlaufzeit von 12 Jahren und ab 60 ausgezahlt wird, kann kein FSA gestellt werden, da der Versicherer 25 % KeSt einbehält und der Versicherte es dann als sonstige Einkünfte zum individuellen Steuersatz zu versteuern hat. |
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Verfasst am: 26.03.2010 09:42 |
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michi: siehe mein edit..
ich hab auch ned genau gelesen. aber apollo hat in diesem fall recht. |
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Verfasst am: 26.03.2010 09:48 - Geaendert am: 26.03.2010 09:50 |
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Der Ertragsanteil bei Rentenzahlung beträgt nicht 50 %!!
Bei einer Kaptialabfindung wird der echte Ertragsanteil (Einzahlungen - Auszahlbetrag = Ertragsanteil) zu 50 % steuerpflichtig und ist mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern.
Bei Rentenzahlungen wird ein fixtiver Ertragsanteil genommen, die Höhe des %-Satzes richtet sich noch dem Alter der versicherten Person zu Rentenbeginn bei Eintrittsalter 65 = 18 % bezogen auf die Rentenzahlung.
Rente montl. 500 Euro
500 * 12 = 6000
6000*18% = 1.080
1.080 Euro sind einkommensteuerpflichtig zum indiduellen Steuersatz |
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Verfasst am: 26.03.2010 09:54 |
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michi, ich hab nur die infos aus dem buch abgetippt, und der ist noch recht aktuell nämlich vom jahr 2008.. |
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Verfasst am: 26.03.2010 09:56 |
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???? |
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Verfasst am: 26.03.2010 09:57 |
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sorry.. mein kopf befindet sich im we..
ich hab mal wieder ned genau gelesen..
du hattest recht... |
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Verfasst am: 26.03.2010 13:27 |
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@ Michi
Wenn der Vertrag vor 12 Jahren oder vor vollendung des 60.LJ aufgelöst wird, wird 25% KEST
+ Soli und evtl KIST zu zahlen.
Die Kapitalertragsteuer hat Abgeltungswirkung, eine Angabe der Erträge in der Steuererklärung würde entfallen.
So kenn ich das.
Und der Anleger könnte seiner Versicherungsgesellschaft eine NV Bescheinung oder
ein Freistellungsauftrag erteilen. |
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Verfasst am: 26.03.2010 14:25 |
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Kapitalleistungen sind steuerfrei, wenn die Kapitallebensversicherung vor 2005 abgeschlossen wurde. Voraussetzung: mindestens zwölf Jahren Laufzeit, fünf Jahren Beitragszahlung und 60 % der gesamten Beitragssumme als Leistung im Todesfall (bei Verträgen ab April 1996).
Renten sind zum Teil steuerpflichtig. Der steuerpflichtige Teil hängt vom Alter bei Rentenbeginn ab. |
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Verfasst am: 26.03.2010 14:29 |
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Die Abgeltungsteuer von 25 % betrifft nicht
- Erträge aus Kapital- LV
- die Veräußerungsgewinne von Immobilien (sonstige Einkünfte). |
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Verfasst am: 26.03.2010 14:31 |
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Ja Herr Herrmann,
kann man denn auch jetzt eine NV Bescheinigung oder ein FSA einreichen bei der Versicherung? |
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Verfasst am: 26.03.2010 14:37 |
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Grundsätzlich schon, aber die FStA und die NV-Bescheinigung wird für die Erträge aus Kapital- LV nicht ausreichen. |
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Verfasst am: 27.03.2010 18:32 - Geaendert am: 28.03.2010 10:46 |
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Da die Gesellschaft 25 % des errechneten Ertrags abziehen muss, ist eine Angabe der Erträge in der ESt-Erklärung sinnvoll, weil der Grenzsteuersatz i.d.R. unter 50 % liegt.
Der Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags geschieht aber nur in der Veranlagung. |
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Verfasst am: 27.03.2010 18:51 - Geaendert am: 27.03.2010 19:03 |
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Eben. Ich finde es immer wieder geil. Bei uns wird beraten, dass es vollkommen einfach ist.
Das man sich die zu viel bezahlten Beträge mühsam über die Steuererklärung zurückholen muss, wird nie erwähnt.
Das zählt für mich auch zur Falschberatung, denn man sollte erwähnen, dass man es in der Steuererklärung angeben muss, sonst kommt der Kunde nachher und fragt sich, wieso 25% Kest abgezogen wurden. |
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Verfasst am: 27.03.2010 22:17 - Geaendert am: 28.03.2010 10:45 |
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Beispiel ohne SoliZ (vielleicht gibt es dann keinen mehr):
Unterschied zwischen Auszahlung und Einzahlung ist 20.000 €.
LV-Gesellschaft zieht 20.000 € * 25 % = 5.000 € bei Auszahlung ab.
Das Finanzamt rechnet bei einem Grenzsteuersatz von 35 % wie folgt.
20.000 € : 2 = 10.000 € wegen Ansatz des hälftigen Unterschiedsbetrags.
davon 35 % = 3.500 €
-> Rückerstattung 1.500 Euro. |
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Verfasst am: 27.03.2010 22:26 - Geaendert am: 28.03.2010 10:50 |
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Nur bei vorzeitigem Ausstieg wird Abgeltungsteuer fällig.
Bei Vertragsschluss nach dem 31.12.2004 ist der Unterschiedsbetrag steuerpflichtig, wenn 12-jährige Laufzeit und Auszahlung im Alter von mind. 60 Jahren.
Es wird nur der hälftige Unterschiedsbetrag in der ESt- Erklärung angesetzt. Die Veranlagung erfolgt zum persönlichen Steuersatz. |
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