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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Besteuerung von Differenzgeschäften
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Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2003 07:54 - Geaendert am: 05.11.2003 09:08
Dazu hätte ich folgende Fragen:
1. Was ist ein Differenzgeschäft?
2. Warum sind Differenzgeschäfte immer zu versteuern?
3. Zu welcher Einkunftsart gehören die Gewinne?
4. Gibt es einen Freibetrag oder eine Freigrenze?
EUREX
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.11.2003 08:41
So viel ich weiß handelt es sich hierbei um ein spekulatives Geschäft in Form einer Option, wo bei Ausübung des Wahlrechts eine Zahlung in Höhe der Differenz zwischen vereinbarten Kurs und dem bei Ablauf zutreffenden Kurs stattfindet.
Oder ?
Spekulationsgeschäfte sind steuerpflichtig.

EUREX
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2003 13:39 - Geaendert am: 05.11.2003 13:41
zu 1.

§ 764 BGB Differenzgeschäft
Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender Vertrag in der Absicht geschlossen, daß der Unterschied zwischen dem vereinbarten Preise und dem Börsen- oder Marktpreise der Lieferungszeit von dem verlierenden Teile an den gewinnenden gezahlt werden soll, so ist der Vertrag als Spiel anzusehen. Dies gilt auch dann, wenn nur die Absicht des einen Teiles auf die Zahlung des Unterschieds gerichtet ist, der andere Teil aber diese Absicht kennt oder kennen muß.

oder
Wird ein auf Lieferung von Waren oder Wertpapieren lautender Vertrag in der - offenen oder verdeckten - Absicht geschlossen, im Zeitpunkt der Fälligkeit (Fixgeschäft) nicht wirklich zu liefern, sondern nur den Unterschied zwischen dem vereinbarten und dem Börsen- oder Marktpreis vom verlierenden an den gewinnenden Teil zu zahlen, so liegt Spiel vor, das nur eine Naturalobligation begründet (§ 764 BGB). Ein D. ist schon dann anzunehmen, wenn nur die Absicht des einen Teils auf Zahlung des Unterschieds gerichtet ist und der andere Teil diese Absicht kannte oder fahrlässig nicht kannte; desgl. beim bloßen Handel mit Kaufoptionen zu Spekulationszwecken. Sondervorschriften, insbes. über volle Verbindlichkeit, gelten nach §§ 50ff. BoersG für bestimmte zugelassene Arten des Börsen (Waren)termingeschäfts (z.B. Aktienkauf oder -verkauf mit Lieferung zu einem späteren Zeitpunkt zu dem dann geltenden Kurs).
Quelle: http://www.unternehmerinfo.de/Lexikon/D/Differenzgeschaeft.htm
EUREX
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.11.2003 13:52
zu den nachgereichten Fragen:
3. Sonstige Einkünfte, würde ich sagen.
4. Freigrenze von 512,00 Euro?

Was ist nun mit 2. ?

EUREX
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2003 15:14 - Geaendert am: 05.11.2003 15:18
zu 1.
Beispiel für Differenzgeschäft:
Mit Hilfe von Futures kann man an den Preisveränderungen der zugrunde liegenden Basiswerte profitieren, und zwar je nach Positionierung sowohl an steigenden als auch an fallenden Kursen. Es handelt sich hierbei um reines Differenzgeschäft, d.h., der zugrunde liegende Basiswert wird nicht tatsächlich gekauft, sondern es ist nur eine gewisse Sicherheitsleistung (Margin) erforderlich, um einen eventuellen Verlust aus einem Futuregeschäft decken zu
können. Bei einem Gewinn wird dieser dem sogenannten Marginkonto gutgeschrieben. Der Handel mit Futures ist, sofern nicht zur Absicherung eingesetzt, aufgrund der hohen Hebelwirkung hochspekulativ, denn ein eventuell entstehender Verlust kann schnell über das ursprünglich eingesetzte Kapital hinausgehen.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2003 15:17 - Geaendert am: 05.11.2003 16:18
Es scheint so, dass sich diese Aussage auf dieses alte Urteil stützt:

BFH-Urteil vom 8.12.1981 (VIII R 125/79) BStBl. 1982 II S. 618

Einkünfte aus privaten Devisentermingeschäften sind weder Einkünfte aus Spekulationsgeschäften noch Einkünfte aus Leistungen, wenn sie aus Differenzgeschäften erzielt wurden, die nicht auf Leistung gerichtet sind

Inzwischen gibt neue Urteile. Nach diesen Urteilen gehören die Einnahmen aus Differenzgeschäften zu den sonstigen Einkünften.

Beispiel:
Optionsgeschäfte erfüllen den steuerlichen Tatbestand des § 23 EStG, Urteil vom BFH vom 24.Juni 2003 (IX R2/02)

BUNDESFINANZHOF
Erwirbt jemand an der Deutschen Terminbörse (jetzt: EUREX) Optionsrechte und stellt er sie innerhalb der Spekulationsfrist durch ein Gegengeschäft glatt, so verwirklicht er in Höhe der Differenz zwischen der bei Abschluss des Eröffnungsgeschäfts gezahlten und der bei Abschluss des Gegengeschäfts vereinnahmten Optionsprämien den Steuertatbestand des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b EStG a.F. (entsprechend BMF vom 10. November 1994, BStBl I 1994, 816 Tz. 8)

EStG a.F. § 22 Nr. 3, § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b

Urteil vom 24. Juni 2003 IX R 2/02

Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 17. Mai 2001 10 K 3771/98 E

siehe auch Formular
http://www.steuer.bayern.de/vordrucke/est/2002/est02_so.pdf
EUREX
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 05.11.2003 15:36
@ Herrmann:
Irgendwie kapiere ich das mit oben von der Frage von Wiedener dann nicht, da unter 2. stand, warum Differenzgeschäfte immer zu versteuern sind. ?? Ratlos :-(

EUREX
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2003 16:07 - Geaendert am: 08.11.2003 16:25
In der Anleitung zum Vordruck SO steht folgendes

Zeilen 52 bis 59
Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil (Zeile 54) abzüglich der Werbungskosten (Zeile 55).
Termingeschäfte umfassen sämtliche als Optionsgeschäft oder Festgeschäft ausgestaltete Finanzinstrumente sowie Kombinationen zwischen Options- und Festgeschäften, deren Preis unmittelbar oder mittelbar abhängt von
1. dem Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren,
2. dem Börsen- oder Marktpreis von Geldmarktinstrumenten,
3. dem Kurs von Devisen oder Rechnungseinheiten,
4. Zinssätzen oder anderen Erträgen oder
5. dem Börsen- oder Marktpreis von Waren oder Edelmetallen.
Dabei ist es ohne Bedeutung, ob das Termingeschäft in einem Wertpapier verbrieft ist, an einer amtlichen Börse oder außerbörslich abgeschlossen wurde.
Einkünfte aus Stillhaltergeschäften im Optionshandel erklären Sie bitte nicht hier, sondern in den Zeilen 18 bis 21.
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.11.2003 16:13
Die Fragen stammen aus dem Übungsbuch KBK
Die Lösungen sollen nur 3 und 4 sein.

Aufgabe 5 (Besteuerung von Effekten)
Ein Kunde der ...bank erkundigt sich nach der steuerlichen Behandlung von privaten Veräußerungsgeschäften. Welche zwei Auskünfte an den Kunden sind falsch?
[1] Die Steuerpflicht ergibt sich aus dem § 6 EStG.
[2] Steuerpflichtig sind Erlöse, die mind. 512 € in einem Kalenderjahr betragen und bei denen der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist stattgefunden hat.
[3] Steuerpflichtig sind nur solche Erträge, die 511,99 € in einem Kalenderjahr übersteigen und bei denen der Verkauf innerhalb der Spekulationsfrist stattgefunden hat.
[4] Der Freibetrag für private Veräußerungsgeschäfte beträgt 512 €.
[5] Spekulationsgewinne müssen im Jahr ihrer Entstehung versteuert werden, Spekulations-verluste können auf die Folgejahre vorgetragen werden.
[6] Differenzgeschäfte sind unabhängig von der Höhe des Gewinns immer steuerpflichtig, wenn die Ausübung binnen Jahresfrist erfolgt.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 07.11.2003 23:06 - Geaendert am: 08.11.2003 16:02
Hey Weidener,

Bei den Spekulationsgeschäften für Privatleute gibt es folgende Regelung:

Wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als 1 Jahr liegt,
sind die Gewinne frei.

Werden Gewinne innerhalb der Jahresfrist(Spekulationsfrist)
erzielt,müssen sie steuert werden,und zwar mit dem persönlichen Steuersatz.
Es gibt jedoch eine Freigrenze i.H. von 512 Euro.
Dies ist k e i n Freibetrag,d.h, wenn die Grenze erreicht wird,muss der komplette Betrag versteuert werden!!

z.B. Gewinn 511,--Euro.......steuerfrei
z.B. Gewinn 512,--Euro......der komplette Betrag ist steuerpfl.

Dies ist geregelt in §23 Einkommensteuergesetz

Spekulationsgewinne müssen nach dem Zuflussprinzip immer in dem Jahr versteuert werden,in dem sie auch angefallen sind.

Spekulationsverluste werden erst mit den Spekulationsgewinnen gegengerechnet und können,falls sie die Speku.gewinne übersteigen, vorgetragen werden.

Differenzgeschäfte hat Herrmann schon ausführlich erläutert.


Ciao
Vanillemaus
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2003 09:06
Dann müsste aber folgendes stimmen:
511,99 Euro steuerfrei
512,00 Euro steuerpflichtig

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2003 10:42 - Geaendert am: 08.11.2003 10:49
Sorry...ich habe Stuss geschrieben...diese Woche war hart...mir fehlte ne ganze Menge Schlaf!!!!.....+++++++fg++++

So steh ich hier verlegen und möchte bitte die Beträge um 1 Euro abziehen!!!

Die Steuerpflicht beginnt bei 512 Euro!!!
Also drunter ist noch frei...und 511,99 ist drunter!!!!!

S o r r y.....mit den DM-Grenzen von 1.000 DM wars einfacher zu behalten.....


Schäme mich sehr,dass ich was falsches geschrieben habe.

Ciao
Vanillemaus
Domi_20
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.11.2003 11:48
Tja Vanillemaus,

und wenn meine Woche nicht auch zu hart war, korrigiere ich dich mal.....denn du mußt die Freigrenze faktisch verdoppeln...da gibt es so ein "komisches" Halbeinkünfteverfahren. Also werden nur die halben Beträge angerechnet, was zu einer theoretischen Verdopplung der Freigrenze führt!

Schau und du wirst es finden. Was nicht gesucht wird, das wird unentdeckt bleiben.

(Sophokles)

Rotermund
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.11.2003 15:04
Noch einmal zum § 23 EStG
Absatz 1
Veräußerungsgeschäfte sind
4. Termingeschäfte, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt, sofern der Zeitraum zwischen Erwerb und Beendigung des Rechts auf einen Differenzausgleich, Geldbetrag oder Vorteil nicht mehr als ein Jahr beträgt. Zertifikate, die Aktien vertreten, und Optionsscheine gelten als Termingeschäfte im Sinne des Satzes 1.

Absatz 3
... Gewinn oder Verlust bei einem Termingeschäft nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Werbungskosten. Gewinne bleiben steuerfrei, wenn der aus den privaten Veräußerungsgeschäften erzielte Gesamtgewinn im Kalenderjahr weniger als 512,00 EUR betragen hat.

Also gilt die 512,00 EUR-Grenze auch für Termingeschäfte.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2003 15:32 - Geaendert am: 08.11.2003 15:34
Dieses System birgt unendliche Wissenschätze!!!!!!

I h r s e i d g u t J u n g s !!!

Hast recht Dominik...das mit der hälftigen Anrechnung
hätte noch erwähnt werden mussen.....a b e r es kann ja nichts schief gehen,wenn Ihr dabei seid***lach***

Hab bis grad geschlafen....das Denken funktioniert jetzt ein bisschen besser!!!!

Ciao und ich wünsch Euch genauso einen schönen Abend, so, wie ich ihn haben werde***fg***
Vanillemaus
Rotermund
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 08.11.2003 15:39
Und das Halbeinkünfteverfahren gilt nicht für Termingeschäfte.

§ 3 Nr. 40 j (Ich liebe das Einkommensteuergesetz!)
... die Hälfte des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr. 1 gehören (Einkünfte aus Kapitalvermögen - Gewinnanteile).

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2003 15:56 - Geaendert am: 08.11.2003 15:59
@Hirschaider
Du bist wirklich gut!!!

Aber darum ist ja auch die Aussage ,dass die Freigrenze
512 Euro beträgt richtig!!!...das ist § 23

Das Halbeinkünfteverfahren bezieht sich halt nur auf einen
Teilbereich..ändert aber nichts an der Tatsache,dass die Grenze 512 (was für ein Scheissbetrag!!!!...1.000 DM war viel
einfacher!!!) ist.

Der von dir angesprochene Bereich unterliegt,wie du auch
schon erwähnt hast... n i c h t dem hälftigen Ansatz!

Hast das aber echt gut drauf!!!!
Kompliment Hirschaider!

Ciao
Vanillemaus
P.S. Ich hatte einen hervorragenden Steuerdozenten...der uns in die Steuerwelten hat eintauchenlassen....finde das wie Du...Steuerrecht ist wirklich interessant.

..Ups...hab gerade gesehen,dass du ein Lehrer bist!
Trotzdem... Kompliment...gut erklärt...d as kann nicht jeder!!
Aber wie du gelesen hast,hatte ich auch einen hervorragenden Dozenten, der es geschaftt hat, unsere Klasse für das Steuerrecht zu begeistern,,,kaum zu glauben ..aber wahr!!!
Merton20
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2003 19:07
fundierte Informationen zum HEV bietet folgender Link:

http://www.docju.de/themen/steuern/wp-steuern/halbeinkunfteverfahren.pdf
Domi_20
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 10.11.2003 09:54
Tja, wie ich sehe lernt man nie aus.....es lebe das deutsche Steuerrecht mit seinen ach so wenig Ausnahmen!

Aber danke für die Information...habe ich auch wieder was gelernt....

Gruß
Dominik

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 10.11.2003 10:14
@ Domi

..aber Spass macht es trotzdem....dieses Steuerrecht.
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