Steuerlicher Vorteil der Riester-Rente |
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Verfasst am: 25.01.2008 19:02 |
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Die Frage haben wir schon alle verstanden, denke ich mal.
Was treibt Sie um, da Bedenken zu haben? |
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Verfasst am: 25.01.2008 20:33 - Geaendert am: 25.01.2008 20:41 |
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Für Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen und die beide unmittelbar begünstigt sind, ist die Begrenzung auf den Höchstbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG jeweils gesondert vorzunehmen. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag eines Ehegatten kann dabei nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
Ist nur ein Ehegatte nach § 10a Abs. 1 EStG unmittelbar begünstigt, kommt ein Sonderausgabenabzug bis zu der in § 10a Abs. 1 EStG genannten Höhe grundsätzlich nur für seine Altersvorsorgebeiträge sowie die beiden Ehegatten zustehenden Zulagen in Betracht. Der Höchstbetrag verdoppelt sich auch dann nicht, wenn der andere Ehegatte mittelbar zulageberechtigt ist. Hat der andere Ehegatte, ohne selbst unmittelbar zulageberechtigt zu sein, einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen, können die zugunsten dieses Vertrags geleisteten Altersvorsorgebeiträge beim Sonderausgabenabzug nach Satz 1 berücksichtigt werden, wenn der Höchstbetrag durch die vom unmittelbar Zulageberechtigten geleisteten Altersvorsorgebeiträge sowie die zu berücksichtigenden Zulagen nicht ausgeschöpft wird. Auf das Beispiel in Rz. 54 wird hingewiesen. Der mittelbar Begünstigte hat, auch wenn er keine Altersvorsorgebeiträge erbracht hat, die vom Anbieter ausgestellte Bescheinigung beizufügen ( § 10a Abs. 5 Satz 2 EStG ).
EDIT: Zum selber Nachlesen
BMF-Schreiben vom 17.11.2004 Textziffer 58 und 59, BStBl 2004 I S. 1065 |
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Verfasst am: 25.01.2008 22:09 |
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Folgendes treibt mich um:
1. Internet-Seiten: Der Sonderausgabenabzug steht jedem Ehegatten, der Altersvorsorgeaufwendungen erbracht hat, gesondert zu.
http://www.zvk-steinmetz.de/faq.htm
2. Versicherungsvertreter: Sie behaupten, dass der Ehegatte, der nur einen 400-Euro-Job ausübt, keinen Sonderausgabenabzug geltend machen kann,obwohl er RV-Beiträge gezahlt hat.. |
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Verfasst am: 25.01.2008 23:02 |
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Im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten wird unterteilt zwischen unmittelbar und mittelbar Zulageberechtigten zumal nur unmittelbar Zulagenberechtigte Anspruch auf den Sonderausgabenabzug haben. Der mittelbar begünstigte Ehegatte wird nicht im Rahmen des Sonderausgabenabzugs berücksichtigt. Seine Zulagen werden dem anderen Ehegatten zugerechnet und für diesen dann die gesonderte Berechnung der Sonderausgaben durchgeführt.
Es kommt also eine entscheidende Bedeutung zu, ob beide Ehegatten unmittelbar begünstigt sind auch in den Genuss von maximal 4.200 EUR Sonderausgabenabzug zu kommen. Ist nur einer unmittelbar begünstigt sind maximal 2.100 EUR berücksichtigungsfähig.
Unmittelbar begünstigt ist, wer der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht unterliegt. Dies ist bei pauschal versteuerten Mini-Jobs nicht der Fall, da insofern Sozialversicherungsfreiheit vorliegt. Die Pauschale Abführung der Beiträge durch den Arbeitgeber ist unschädlich. Insofern würde ein Mini-Job nicht zu einer unmittelbaren Zulagenberechtigung führen.
Der Arbeitnehmer hat jedoch die Möglichkeit auf die Versicherungsfreiheit in der Rentenversicherung zu verzichten. In dem Fall hat der Arbeitgeber den regulären Rentenversicherungsbeitrag abzuführen und der Arbeitnehmer wäre damit unmittelbar zulagenberechtigt und hätte auch Anspruch auf den Sonderausgabenabzug.
Dies entspricht auch den Aussagen auf der Seite der Stiftung Warentest.
http://www.test.de/themen/versicherung-vorsorge/special/-Riester-Rente/1601856/1601856/1605920/
Ist nur ein Ehegatte unmittelbar zulageberechtigt und der andere Ehegatte mittelbar (400 EUR Job mit Sozialversicherungsfreiheit), so sind beim unmittelbar zulageberechtigten dessen Versicherungsbeiträge sowie die Zulagen "beider" Ehegatten für den Sonderausgabenabzug entscheidend. Die 3 Beiträge können als Sonderausgaben bis maximal 2.100 EUR geltend gemacht werden. |
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Verfasst am: 26.01.2008 14:29 - Geaendert am: 26.01.2008 14:33 |
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Folgender Satz ist mein Problem:
Für Ehegatten, bei denen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 EStG vorliegen und die beide unmittelbar begünstigt sind, ist die Begrenzung auf den Höchstbetrag nach § 10a Abs. 1 EStG jeweils gesondert vorzunehmen. Ein nicht ausgeschöpfter Höchstbetrag eines Ehegatten kann dabei nicht auf den anderen Ehegatten übertragen werden.
Sind beide Ehegatten unmittelbar begünstigt, wird die Steuerermäßigung für die Summe der für jeden Ehegatten nach § 10a Abs. 1 EStG anzusetzenden Aufwendungen mit dem den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulageanspruch verglichen.
Quelle:
http://www.slpm.de/rechtliches/BMF20020805.pdf |
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Verfasst am: 27.01.2008 16:56 - Geaendert am: 27.01.2008 20:10 |
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OK, Beispiel:
Ehegatten, die beide unmittelbar berechtigt sind, haben im Jahr 2007 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 EUR (ohne Sonderausgabenabzug nach § 10a EStG). Sie haben mit den Beiträgen i.H.v. 800 EUR (Ehemann und 200 EUR (Ehefrau) zu Gunsten ihrer Verträge mehr als die erforderlichen Mindesteigenbeiträge erbracht und daher für das Beitragsjahr 2007 jeweils einen Zulageanspruch i.H.v. 114 EUR.
Nun erfolgt eine getrennte Berechnung zumal jeder nur maximal 1.575 EUR geltend machen kann, § 10a Abs. 1 EStG:
a) Ehemann
Eigenbeitrag 800 EUR
zzgl. Zulage 114 EUR
= Sonderausgabenabzug 914 EUR
b) Ehefrau
Eigenbeitrag 200 EUR
zzgl. Zulage 114 EUR
= Sonderausgabenabzug 314 EUR
zvE bisher 100.000 EUR
./. SA Ehemann ./. 914 EUR
./. SA Ehefrau ./.314 EUR
= zvE neu 98.772 EUR
ESt auf 100.000 EUR = 26.192 EUR
ESt auf 98.772 EUR = 25.690 EUR
Steuerermäßigung durch SA-Abzug 502 EUR
./. Zulagen (2 x Grundzulage) ./. 228 EUR
= Steuerermäßigung insgesamt 274 EUR
Hätte der Ehemann anstatt 800 EUR nun 1.500 EUR eingezahlt, so würde die getrennte Berechnung wie folgt aussehen:
a) Ehemann
Eigenbeitrag 1.500 EUR
zzgl. Zulage 114 EUR
= Sonderausgabenabzug 1.614 EUR, maximal 1.575 EUR
=> SA-Abzug 1.575 EUR
b) Ehefrau
Eigenbeitrag 200 EUR
zzgl. Zulage 114 EUR
= Sonderausgabenabzug 314 EUR, maximal 1.575 EUR
=> SA-Abzug 314 EUR
Beim Ehemann würde ein Teil der Aufwendungen steuerlich verpuffen i.H.v. 39 EUR. Diese 39 EUR können nicht bei der Ehefrau berücksichtigt werden auch wenn diese von der Obergrenze in 2007 i.H.v. 1.575 EUR noch weit entfernt ist.
Jetzt klar??? |
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Verfasst am: 27.01.2008 17:28 |
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besten dank!
doch, bemerkenswert, dafür das die riesterrente ja einfach und volksnah konzipiert sein soll....
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Verfasst am: 27.01.2008 19:49 - Geaendert am: 27.01.2008 19:54 |
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Bis jetzt wurde meine Frage noch nicht beantwortet:
Situation:
Ehemann (Vorjahresbrutto 40.000 €) zahlt 2.100 € ./. Zulage ein.
Ehefrau (Vorjahresbrutto 4.800 €) zahlt 2.100 € ./. Zulagen ein.
Kann die ehefrau, die einen 400-Euro-Job ausübt und Rentenversicherungsbeiträge zahlt, auch 2.100 Euro als Sonderausgaben geltend machen, wenn diese Person gemeinsam mit ihren Ehegatten zur Einkommensteuer verlangt wird? |
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Verfasst am: 27.01.2008 20:12 |
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inwieweit denn nicht. In meinem Beitrag vom 25.01.2008 23:02 steht geschrieben, dass Minijobber, die freiwillig auf die Rentenversicherungsfreiheit verzichtet haben, auch den Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen können bis maximal 2.100 EUR für 2008. |
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