Sparförderung |
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Verfasst am: 03.12.2002 20:01 |
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Ein verheirateter Kunde zahlt direkt auf seinen Bausparvertrag 250 € ein. Außerdem wer-den vom Arbeitgeber monatlich 40 € vermögenswirksame Leistungen an die Bausparkas-se überwiesen. An Zinsen werden zum Jahresende 230 € gutgeschrieben. Mit seiner Ehefrau erzielt er ein zu versteuerndes Einkommen von 37.500 €.
a) In welcher Höhe erhält er auf Antrag die Wohnungsbauprämie?
b) In welcher Höhe erhält er auf Antrag die Wohnungsbauprämie, wenn er anstelle von 250 € nunmehr 500 € an der Bausparkasse als Sparleistung überweist? |
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Verfasst am: 04.12.2002 19:57 - Geaendert am: 06.12.2002 07:47 |
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Kein Plan! |
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Verfasst am: 05.12.2002 13:03 |
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Falsch, die Lösung stimmt nicht! |
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Verfasst am: 05.12.2002 14:57 |
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Was stimmt dann? |
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Verfasst am: 05.12.2002 15:27 |
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51,2 Euro |
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Verfasst am: 05.12.2002 19:54 |
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Überlegung:
Welche Leistungen sind prämienfähig? |
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Verfasst am: 06.12.2002 10:20 |
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Was halten Sie von folgender Lösung?!
a) 10 % von (250 € + 12*40 € + 230 €) = 96 €
b) 10 % von 1024 € = 102,40 € |
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Verfasst am: 07.12.2002 16:32 - Geaendert am: 07.12.2002 16:45 |
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a)
Gefördert werden
- regelmäßige Sparbeiträge und Sonderzahlungen
- Abschlussgebühr
- Guthabenzinsen
- vermögenswirksame Leistungen, wenn keine Arbeitnehmersparzulage gewährt wird
b)
aber max. 10 % von 512 €/1.024€
Damit richtig!
Sollte das zu versteuerndes Einkommen oberhalb der für die Arbeitnehmersparzulage geltenden Einkommensgrenzen, aber innerhalb der für die Wohnungsbauprämie geltenden Einkommensgrenzen liegen, können auf die vermögenswirksamen Leistungen Wohnungsbauprämie beantragt werden |
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