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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Beiträge zu Lebensversicherungen noch steuersparend?
 
tricki
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 22.05.2006 13:44
Hi, im Zuge der Steuerreform sind die Beiträge zu
Lebensversicherungen ja nicht mehr steuerlich absetzbar als
Vorsorgeaufwendungen . Kann man die Beiträge
´gar nicht mehr geltend machen ??

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.05.2006 15:52
Was? Seit wann kann man die nicht mehr absetzen??? Da haste dich verhört!!!!!

Du kannst die Beiträge zu LV, RV, BUZ steuerlich geltend machen.

Wenn deine Versicherung mind. 12 Jahre läuft, wird sie im Rentenalter nur hälftig besteuert (d.h. die Zinsen werden hälftig besteuert).
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.05.2006 17:58 - Geaendert am: 22.05.2006 20:10
Beiträge für KLV, die 2005 oder später abgeschlossen wurden, sind keine Sonderausgaben und können nicht steuerlich geltend gemacht werden.

Beiträge, die an KLV bezahlt werden, die vor 2005 abgeschlossen wurden, werden steuerrechtlich als Vorsorgeaufwendungen teilweise anerkannt.
Bellasimonetta
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 22.05.2006 18:47
Ja, leider geht das nicht mehr............

Wer aber im Zusammenhang mit der Altersvorsorge Steuern sparen möchte, der kann das zum Beispiel mit seinem Arbeitgeber machen.
In Form der Betrieblichen Altersvorsorge!
Dabei erfolgt eine Entgeltumwandlung, d.h. ähnlich wie bei den VL wird vom Arbeitgeber Geld an eine Pensionskasse abgeführt. Bis 2008 kann man so weit mir bekannt ist auch noch einen Teil der Sozialversicherungsbeiträge hierbei sparen.
Auch für den Arbeitgeber soll die ganze Geschichte Steuervorteile bringen.

Wer Erfolg haben will darf keine Angst haben Fehler zu machen.

ll-cool-c
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 23.05.2006 13:20
Bin mir nicht ganz sicher, aber ich glaube dass auch bei neuverträgen im lv-bereich noch steuerliche ersparnisse möglich sind. glaube die beiträge werden zu 88% angerechnet, natürlich durch eine betragsgrenze begrenzt. aber ich muss das nochmal nachsehen... ;-)
ll-cool-c
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 23.05.2006 13:23
also man kann ja bis 1500€ pro jahr (AN/2400€selbständige) im rahmen von vorsorgeaufwendungen geltend machen. da fallen allerdings auch noch die beiträge zu den sozialversicherungen rein. also werden ausgelernte an wohl kaum noch steuerliche vorteile durch diese art von vorsorgeaufwendungen haben...höchstens azubis und geringverdiener...die müssten dann allerdings schon wieder soviel verdienen, dass sie überhaupt steuerpflichtig sind!!!!
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.05.2006 13:33 - Geaendert am: 23.05.2006 13:34
Diese Regelung gilt nur Kapitallebensversicherungen, bei denen die Verträge vor 2005 abgeschlossen wurden und folgende Bedingungen erfüllen:
- Verträge mit Kapitalauszahlung,
- mindestens zwölf Jahren Laufzeit,
- fünf Jahren Beitragszahlung und
- 60 % der gesamten Beitragssumme als Leistung im Todesfall (bei Verträgen ab April 1996).

Dann sind 88 % der Beiträge Sonderausgaben. Sie werden zusammen mit anderen Versicherungsbeiträgen bis maximal 1.500 € im Jahr anerkannt werden.
ll-cool-c
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 23.05.2006 13:38
hm...wenn du das sagst, dann solls wohl stimmen ;) werd aber trotzdem nochmal nachsehen...;-)
ll-cool-c
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 23.05.2006 13:39
okay...hab grad dein profil gesehen...glaubs dir auch so ;)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.05.2006 13:43 - Geaendert am: 23.05.2006 13:47
Für seit dem 1. Januar 2005 abgeschlossene
Kapitallebensversicherungen können die Beiträge nicht mehr als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht
werden.

Weitere Informationen unter:
https://secure.gdv.de/gdv-veroeffentlichungen/upload_img/75_dwl.pdf

Außerdem kann man auch die Broschüre kostenlos bestellen unter:
http://www.gdv.de/Hauptframe/index.jsp?navi=publikationen

Auszahlungen aus Kapitallebensversicherungen oder Kapitalauszahlungen aus privaten Rentenversicherungen – abgeschlossen jeweils nach dem 31. Dezember 2004 – unterliegen abzüglich der eingezahlten Beiträge nur zur Hälfte der Steuer, wenn der Leistungsempfänger das 60. Lebensjahr vollendet und die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre betragen hat.
 

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