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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Berechnung-Spekulationsgewinn bei Aktien
 
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 01.10.2006 14:13
Angenommen ein Kunde hat Aktien von der A AG



Er hat gekauft:

am 01.02 1000 Stück zum Kurs von 42 €

am 01.05 500 Stück zum Kurs von 44 €


Nun sind die Aktien gestiegen und haben einen derzeitigen Kurs von 53 €. Er verkauft daher 1000 Stück zu diesen 53 €.


Würde ich dann bei der Ermittlung des Spekulationsgewinnes

als Basis den Durchschnittserwerbskurs zu Grunde legen, also 1000*42+500*44/ 1500 , oder würde ich Unterstellen, dass der Kunde die Aktien , die er zuerst gekauft hattte, auch als erste veräußert?

Also für einen im Aktiengeschäft aktiven Kunden, würde sich ja die Wahl zwischen den beiden Kursen lohnen. Und deswegen wird wohl vom Gesetzgeber irgendwas vorgeschrieben sein.

Weiss jemand die Rechtsquelle?


Vielen Dank schonmal
maddin285
Rang: IPO

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Verfasst am: 01.10.2006 17:50
Hi.
Die Rechtsquelle kann ich dir im Mom leider ent nennen, aber bei der Berechnung von Spekulationsgewinnen wendet man dad FIFO-Verfahern (first in - first out) an.
--> die zuerst gekauften Aktien gelten als zu erst wieder
verkauft

Brötchen beim Bäcker Stefan 0,48€
100gr Aufschnitt beim Metzger Adam 0,99€
Das Gesicht des Bullen hinter der Radarpistole als er uns nicht blitze UNBEZAHLBAR
Es gibt Dinge die kann man nicht bezahlen.
Für alles andere gibt es "Master Card"

Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 02.10.2006 10:24 - Geaendert am: 03.10.2006 10:11
Bei der Erstellung der Jahresbescheinigungen nach § 24c EStG für den Veranlagungszeit-raum 2005 müssen die verpflichteten Institute das neue Berechnungsverfahren (Fifo-Methode) anwenden. Abweichende Berechnungsmethoden oder Einzelnachweise nach einer anderen Berechnungsmethode sind ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nicht mehr zulässig.

Quelle:
http://www.bundesfinanzministerium.de/lang_de/DE/Service/Downloads/Abt__IV/BMF__Schreiben/003,templateId=raw,property=publicationFile.pdf

Für die Wertpapiere der Girosammelverwahrung schreibt das Gesetz eine Verwen-dungsreihenfolge vor. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 EStG n. F. fingiert, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere auch zuerst veräußert werden (sog. Fifo-Methode). Der Vorteil der Fifo-Methode liegt – gemessen an der alten Rechtslage – in der einfacheren Ermittlung der realisierten Einkünfte. So werden jedem Veräußerungs-geschäft sowohl zeitlich als auch betragsmäßig ein oder mehrere Anschaffungsgeschäfte eindeutig zugeordnet. Dies erleichtert die Entscheidung darüber, ob die Veräußerung innerhalb der Veräußerungsfrist (steuerbar und steuerpflichtig) oder außerhalb (nicht steuerbar) liegt. Im Fall der Steuerpflicht sind die feststehenden Anschaffungskosten aus den zugeordneten Erwerben zu berücksichtigen.

Quelle:
http://www.stbka.org/erlasse/download/erlasse94.pdf#search=%22Fifo%20private%20Ver%C3%A4u%C3%9Ferungsgewinne%22
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.10.2006 10:13
Die Durchschnittsmethode ist ab dem Veranlagungszeitraum 2005 nicht mehr zulässig.
Dortmunder83
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 03.10.2006 11:00
vielen Dank für die Antworten.


Ich glaube zwar nicht, dass dies in irgendeiner Prüfung abgefragt werden wird, aber manchmal ist es ja schon gut zu wissen, dass man es könnte, wenn man müsste.
 

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