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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

WOP
 
Sobbe
Rang: IPO

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Verfasst am: 20.04.2007 10:01
Hallo zusammmenm

brauche dringend eure Hilfe:

Gibt es die WOP und die Arbeitnehmersparzulage auch für Kunden die keine deutsche Staatsangehörigkeit haben???

Vielen Dank,

greetz
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.04.2007 10:11 - Geaendert am: 20.04.2007 10:15
§ 1 Wohungsbauprämiengesetz Prämienberechtigte
1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtige Personen im Sinne des § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes, die das 16. Lebensjahr vollendet haben oder Vollwaisen sind, können für Aufwendungen zur Förderung des Wohnungsbaus eine Prämie erhalten.

5. VermBG § 13 Anspruch auf Arbeitnehmer-Sparzulage
§ 13 Abs. 2: Zur Anwendung vgl. § 17 Abs. 7 F. ab 29.12.2003
(1) Der Arbeitnehmer, der Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit im Sinne des § 19 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes bezieht, hat Anspruch auf Sparzulage nach Absatz 2, wenn sein Einkommen die Einkommensgrenze nicht überschreitet.

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 20.04.2007 10:16
Da könntest du jetzt aber auhc noch § 1 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes einstellen, oder? *g*

-----------------
wer sich über Fehler in Rechtschreibung oder Grammatik beschweren will soll das nur tun, hab eh keine Zeit die zu lesen und mich darauf zu konzentrieren! ;)

HE
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 20.04.2007 19:58
@ edax:
scherzkeks!

alsoooooo...
wenn der Bausparer seinen gewöhnlichen WOhnsizt in DE hat und hier auch steuerlich veranlagt ist bekommt er die WOP, wenn alle anderen Voraussetzungen auch erfüllt sind!
Wie es bei Steuerausländern bzw. Gebietsfremden aussieht kann ich dir leider nicht sagen, bezweifle es aber stark...
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.04.2007 09:28
§ 1 Einkommensteuergesetz
(1) 1Natürliche Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, sind unbeschränkt einkommensteuerpflichtig.
2Zum Inland im Sinne dieses Gesetzes gehört auch der der Bundesrepublik Deutschland zustehende Anteil am Festlandsockel, soweit dort Naturschätze des Meeresgrundes und des Meeresuntergrundes erforscht oder ausgebeutet werden.

(2) 1Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die
1.im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben und
2.zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis stehen und dafür Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse beziehen,
sowie zu ihrem Haushalt gehörende Angehörige, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder keine Einkünfte oder nur Einkünfte beziehen, die ausschließlich im Inland einkommensteuerpflichtig sind.
2Dies gilt nur für natürliche Personen, die in dem Staat, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, lediglich in einem der beschränkten Einkommensteuerpflicht ähnlichen Umfang zu einer Steuer vom Einkommen herangezogen werden.
 

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