Betreuung |
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Verfasst am: 07.05.2007 17:16 |
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ohne Einwilligungsvorbehalt:
der Betreute ist voll geschäftsfähig!
mit Einwilligungsvorbehalt:
der Betreute ist beschränkt geschäftsfähig!?!
...ist das so richtig?
MfG Daniel |
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Verfasst am: 07.05.2007 18:06 |
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nein, er wird in seiner geschäftsfähigkeit nicht eingeschränkt soweit ich weiß |
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Verfasst am: 07.05.2007 18:39 |
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Der Betreute bleibt IMMER VOLL GESCHÄFTSFÄHIG!
Wird nur in der z.B. Vermögensführsorge "betreut", kann aber normal über sein Geld verfügen. Motto, Wer zu erst kommt, kann zuerst Geld abheben. Also Betreuer oder Betreuter. |
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Verfasst am: 07.05.2007 19:17 |
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das heißt also selbst bei Eigentumsvorbehalt in einem Bereich ist er in diesem trotzdem voll geschäftsfähig, obwohl seine Willenserklärungen schweben unwirksam sind? |
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Verfasst am: 08.05.2007 08:01 - Geaendert am: 08.05.2007 08:01 |
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ich kann ja mal aus der Praxis berichten, da ich über Jahre für einen Berufsbetreuer gearbeitet habe, der nur Betreuungen mit Einwilligungsvorbehalt geführt hat. Die Betreuten waren geistig krank aus den verschiedensten Gründen. Einige schlossen am Tag alle Vertrgäge ab, die Angeboten wurden. Jedem Vertreter an der Haustür wurde etwas abgekauft und in jedem Werbeprospekt viel bestellt. Dann lief das folgendermaßen ab:
Die Firma schickt eine Rechnung per Post und liefert die bestellte Ware. Die Post landet per Postnachsendung beim Betreuer (wg. Aufgabenkreis Entgegennahme und Öffnen der Post). Ich bekam die Briefe und haben allen mit einem Standarttext geantwortet: Es besteht kein Vertrag, da die Willenerklärung von XY schwebend unwirksam ist und der Betreuer die Zustimmung verssagt (der inhaltlich in Kurzform). Dann müssen die Firmen ihre Lieferungen auf eigene Kosten wieder abholen (z.B. Möbel) oder bei minderwertigen Produkten werden die einfach da gelassen. Bei Verträgen z.B. für Telefonanbieterwechsel müssen die Rückgängig gemacht werden und die Kosten zum zurückwechseln zur Telekom übernommen werden. |
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Verfasst am: 10.10.2007 19:51 |
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Hallo,
also ohne Einwilligungsvorbehalt ist der Betreute VOLL geschäftsfähig...er kann dann WE ganz alleine abgeben.
In der Praxis is es aber so, dass auch ohne EV keine Verfügung seitens des Betreuten mehr zugelassen werden, weil die Betreuung sonst auch sinnlos wäre...
Zur Sicherheit lassen sich die Banken auch noch den vom Amtsgericht ausgestellten Einwilligungsvorbehalt ausstellen, indem der Betreute beschränkt geschäftsfähig wird und zur WE die Einwilligung des Betreuers (ges.Vertr.) bedarf.
Somit ist dann die Bank mit dem Vorbehalt auch rechtlich auf der sicheren Seite.
mfg |
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Verfasst am: 11.10.2007 13:41 |
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@ Flore
Ich weiß ja nicht was ihr in der Praxis so macht aber wenn der Betreute keinen Einw. hat dann ist er auch voll Geschäftsfähig und kann somit alles Abschließen was er möchte.
Wenn er nun Ewill. hat muss der Betreuer allem Zustimmen ---> beschränkt Geschäftsfähig er bekommt also den Status eines Minderjährigen. |
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Verfasst am: 12.10.2007 13:41 |
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Wichtig ist zu beachten, dass wenn sowohl der Betreute als auch sein Betreuer zur gleichen Zeit eine Willenserklärung abgeben, dass die des Betreuten im Außenverhältnis für uns als Bank die verpflichtende ist. |
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Verfasst am: 14.10.2007 16:30 |
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Betreute sind erst einmal voll geschäftsfähig. Der Betreuer hat sich jedoch bei "Vermögenssorge" einen Überblick über das Vermögen des Betreuten zu verschaffen und kann dessen Gelder auch anlegen. Dazu ist er ja hier bestellt. Es gibt jedoch kleine Unterschiede, was z.B. ein befreiter Betreuer darf.
Liegt ein Einwilligungsvorbehalt vor, dann bedarf genau dieser Geschäftsvorfall der Zustimmung des Betreuers. Z.B. kann dann der Betreute nur mit Zustimmung des Betrueten über Konten verfügen. Was genau betroffen ist - ist im Einwilligungsvorbehalt definiert. |
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Verfasst am: 23.10.2007 19:46 |
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Hallo,
also RECHTLICH gesehen is des schon richtig, dass der Betreute ohne Einwilligungsvorbehalt VOLL geschäftsfähig ist (hab ich oben aber auch schon erwähnt)
ABER: Wenn ihr a Betreuung habt, welche auch noch für die Vermögenssorge bestellt wurde, dann hat des best. auch an Grund und fast immer wird der Betreuer der Bank anordnen, dass die Verfügung nur mit Zustimmung des Betreuers genehmigt wird (Auch ohne Einwilligungsvorbehalt)
mfg |
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Verfasst am: 24.10.2007 07:22 |
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nunja, vielleicht kann sich der Betreute auch nur aus körperlich gesundheitlichen Gründen nicht mehr um alles kümmern, was unter den Punkt Vermögenssorge fällt, aber ohne Einwilligungsvorbehalt ist er trotzdem voll geschäftsfähig, das heißt, wenn er vorbeikommt und Geld mitnehmen will, dann dürfen wir ihm das mitgeben, denn WÜRDE er das aus geistigen Problemen nicht mehr schaffen, wäre ja eine Betreuung MIT Einwilligungsvorbehalt bestellt worden, das ist ja der Grund, warum es die gibt!
Auch mit Einwilligungsvorbehalt, düfen manche Betreuten selbst abheben, dann wird auf Anweisung des Betreuers ein Kontohinweis eingegeben, z. B. "Abhebung max. 80 EUR/Woche"
Der erscheint dann bei der Buchung als Hinweis (so wirds bei uns gehandhabt) und im Rahmen dessen darf er frei verfügen (wie MJ laut Taschengeldparagraph)
und was noch wichtig ist, zwei gleiche Geschäftsfälle, die bei Betreuung OHNE Einwilligungsvorbehalt getätigt werden, gilt das frühere (wie oben schon gesagt, wer zuerst da war malt zuerst)
Beispiel:
Betreuer von Herr X (mit Genehmigung für den Geschäftsfall)
kommt vorbei und sagt wir sollen Depot 123 auflösen, wo 10.000 Euro drin sind.
5 Min voher hat aber Herr X selber angerufen und gesagt, wir sollen Depot-Nr. 456 auflösen, in dem 8.000 EUR sind.
Weil das der gleiche Geschäftsfall ist (Geldbeschaffung aufgrund eines Wertpapierverkaufs) müssen wir nur die Order von Herrn X persönlich ausführen, weil er sie früher abgegeben hat als sein Betreuer.
Is nicht das beste Beispiel, weil da braucht der Betreuer wieder eine Genehmigung dafür, weil das nicht in seiner Kompetenz liegt, aber ich hab des etz noch gewusst, weil wir genau dieses Beispiel in unseren Schulunterlagen haben.
Liebe Grüße@all**************************************************
Lebe dein Leben, denn du hast nur dieses Eine. |
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