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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht |
Moderator: TobiasH |
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Die neue "gute" Abgeltungssteuer |
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Verfasst am: 07.09.2007 10:58 |
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Hallo,
ich wollte mal fragen, ob jmd. weiß, was alles jetzt wirklich mit der Abgeltungssteuer ist... Ich lese mir des zwar 100x durch... irgendwie... ist mir net alles klar!!!!???
Also dass es dann 25% sind und Soli und Kirchenst. auf alle Kapitalertäge sind... nen pauschbetrag von 801 gibts wieder... eig der einzige unterschied ist doch, dass die Spekufrist abgeschafft wird und der %-Satz gesenkt wird oder?
Was ist denn dann z.b. mit Thesaurierenden Fonds? wenn die "ausschüttung" anfällt, geht der Kurs ja nach oben. Wenn ich den Fonds dann verkaufe... fällt des dann auch mit rein? Also als Kursgewinn...???
Bitte klärt mich mal wer drüber auf, ja? Danke euch schon mal
MFG MichaelMyers_________________________________________________
Nicht verzagen, es ist bald Wochenende!!!
MichaelMyers |
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Verfasst am: 07.09.2007 11:16 |
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soweit ich weiss, gibts dann garkeinen FSA mehr, weil alles versteuert wird, was eingenommen wird ???
Bin mir aber auch nicht so sehr sicher ^^
Greetz Stefan |
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Verfasst am: 07.09.2007 12:12 |
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Nachdem der Bundesrat am 06.Juli 2007 dem Regierungsentwurf zur Unternehmenssteuerreform 2008 zugestimmt hat, wird die Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zum 01.Januar 2009 eingeführt. Mit der Abgeltungssteuer will die Bundesregierung den Finanzplatz Deutschland stärken und dem Transfer von Kapitalvermögen ins Ausland entgegen wirken. Die Einführung der Abgeltungssteuer beinhaltet eine umfassende Neuordnung der Besteuerung privater Kapitalanleger. Künftig gilt ein einheitlicher Steuersatz von 25% zuzügl. Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. Durch diesen Steuerabzug "an der Quelle" (dort wo die Zahlung fließt) ist künftig die Einkommenssteuer des Anlegers auf diese Kapitalerträge grundsätzlich abgegolten.
Anwendung der Abgeltungssteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 20 EStG)
1. Ausweitung des sachlichen Besteuerungsumfangs
Künftig sind neben den schon bisher steuerpflichtigen Zinsen, Dividenden, Investmenterträge und Wertzuwächsen aus sogen. Finanzinnovationen auch Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Investmentanteilen unabhängig von einer Haltefrist als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig. Daneben werden auch Stillhalterprämien aus Optionsgeschäften sowie Gewinne aus Termingeschäften ohne Einhaltung der bisher für die Steuerpflicht zu beachtenden einjährigen Veräußerungsfrist zu den Einkünften aus Kapitalvermögen zählen.
Wertzuwächse aus Abtretungen von Forderungen, aus stillen Beteiligungen, aus Übertragungen von Hypotheken, Grundschulden sowie Rentenschulden und aus Veräußerungen von Versicherungsleistungen sind als Einkünfte aus Kapitalvermögen steuerpflichtig.
im Einzelnen:
a) Veräußerung von Aktien und anderen Anteilen an Kapitalgesellschaften (§20 Abs.2 Satz 1 Nr. 1)
Unabhängig der Veräußerungsfrist ist die Bemessungsgrundlage der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten. Aufwendungen, die in unmittelbarem sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen (Transaktionskosten), mindern den Gewinn.
Die Neuregelung gilt für die Veräußerung von Anteilen, die nach dem 31.Dezember 2008 erworben werden. Für vor dem 01. Januar 2009 erworbene Anteile gilt die bisherige Rechtslage weiter, d.h. insbesondere die Anwendung der Jahresfrist (Haltedauer). Die Fifo-Methode (die zeitlich zuerst angeschafften Anteile gelten als zuerst veräußert) gilt weiterhin.
b) Erträge und Veräußerungsgewinne bei sonstigen Kapitalforderungen jeder Art (§20 Abs.1 Nr.7 und Abs.2 Satz 1 Nr. 7)
Hierzu zählen künftig auch rein spekulative Anlagen, bei denen Entgelt und Rückzahlung ungewiss sind (Zertifikate). Sogenannte Finanzinnovationen wurden in diesem Bereich bisher schon versteuert, künftig werden auch alle anderen Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalforderungen unabhängig der Veräußerungsfristen (z.B. Inhaberschuldverschreibungen) besteuert.
Bemessungsgrundlage -wie bei Aktien- ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung und den Anschaffungskosten. Veräußerungskosten werden abgezogen.
Bei Kapitalforderungen in fremder Währung ist -anders als bisher bei Finanzinnovationen- der Wert sowohl im Zeitpunkt der Anschaffung als auch der Zeitpunkt der Veräußerung in Euro anzusetzen (Wechselkursgewinne werden somit ebenfalls erfasst). Diese Neuregelung gilt erstmals für die Gewinne aus der Veräußerung die nach dem 31.Dezember 2008 erzielt werden. Kursgewinne bei festverzinslichen Wertpapieren, die vor dem 1.Januar 2009 erworben wurden bleiben weiterhin steuerfrei.
Für Zertifikate, deren Rückzahlung ausschließlich von der ungewissen Entwicklung eines Basiswertes oder Index abhängt (Vollrisiko-Zertifikate) gilt folgendes:
Gewinne bei Veräußerung werden auch nach Ablauf der einjährigen Haltefrist besteuert, wenn sie ab dem 14.März 2007 angeschafft wurden und nach dem 30.Juni 2009 veräußert oder eingelöst werden. Die Abgeltungssteuer wird also insoweit bereits bei Zertifikaten angewendet, die vor Einführung der Abgeltungssteuer erworben wurden. Gewinne aus der Veräußerung (außerhalb der Jahresfrist) von Vollrisiko-Zertifikaten, die vor dem 14.März 2007 erworben wurden bleiben weiterhin steuerfrei. Gleiches gilt bei Veräußerung oder Einlösung vor dem 01.Juli 2009.
c) Stillhalterprämien (§20 Abs.1 Nr. 11)
Erfasst wird die Optionsprämie, die der Stillhalter als Entschädigung für die Bindung und die Risiken erhält, die er durch die Einräumung des Optionsrechts eingeht. Erfolgt eine Glattstellung, wird nur der Nettoertrag besteuert. Diese Regelung ist erstmals auf die nach dem 31. Dezember 2008 zufließende Stillhalterprämien anwendbar.
d) Termingeschäfte (§20 Abs.2 Satz 1 Nr.3)
Die Vorschrift regelt neben der Erfassung der Stillhalterprämie die Besteuerung der Wertzuwächse bei Termingeschäften unabhängig von Fristen (d.h. auch außerhalb der Jahresfrist). Erfasst wird der Differenzausgleich (Geldbetrag) aus Termingeschäften, bei denen der Rechtserwerb nach dem 31.Dezember 2008 erfolgt.
e) Erträge aus Investmentanteilen (Änderung des InvStG)
Die Veräußerung oder Rückgabe eines Investmentanteils wird künftig unabhängig von der Jahresfrist bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuerlich erfasst und gilt erstmals für Investmentanteile, die nach dem 31. Dezember 2008 erworben werden. Der Fondsanleger kann demnach bei Veräußerung des Investmentanteils Verluste unbeschränkt mit sonstigen Kapitalerträgen (Zinsen, Dividenden, Aktien) verrechnen.
Das bisherige "Fondsprivileg", wonach vom Fonds erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Kapitalanlagen steuerfrei ausgeschüttet werden können, entfällt und gilt für nach dem 31.Dezember 2008 endende Geschäftsjahre des Investmentvermögens.
Thesaurierte Erträge aus Termingeschäften sowie aus Wertpapierveräußerungsgeschäften fallen nicht hierunter. Diese unterliegen erst bei Veräußerung oder Rückgabe des Investmentanteils der Besteuerung.
Die Zwischengewinnbesteuerung bleibt erhalten. Bei den ausschüttungsgleichen Erträgen gelten wie bisher nur die laufenden Erträge zum Ende des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen.
Der Kapitalertragssteuerabzug wird auf ausländische Dividenden inländischer Fonds ausgedehnt. Dies gilt sowohl bei Ausschüttung (hier: Steuerabzug durch auszahlende Stelle) als auch bei Thesaurierung (hier: Steuerabzug durch Investmentgesellschaft). Bei ausländischen Fonds wird der Steuerabzug auf in- und ausländische Dividenden erweitert.
Auf Fondsebene erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und aus Termingeschäften können bei Erwerb der Anteile vor dem 1.Januar 2009 auch weiterhin an den Anleger steuerfrei augeschüttet werden, wenn das Investmentvermögen die Wertpapiere vor dem 01.Januar 2009 angeschafft oder das Termingeschäft vor dem 01.Januar 2009 abgeschlossen wurde.
Der sogenannte Progressionsvorbehalt für nach dem Doppelbesteuerungsabkommen steuerfreie Erträge -häufigster Fall: ausländische Mieterträge aus Immobilienfonds- ist beim Privatanleger nicht mehr anzuwenden.
f) Veräußerungsgewinne aus Lebensversicherungen
Die Gewinne aus der Veräußerung (Verkauf an Dritte oder Rückkauf) von Ansprüchen aus nach dem 31.Dezember 2004 abgeschlossenen Lebensversicherungen sind ab 01.Januar 2009 steuerpflichtig.
Ebenso Veräußerungen von älteren (d.h. vor dem 1.Januar 2005 abgeschlossenen) Versicherungsverträgen, wenn im Zeitpunkt der Veräußerung die Voraussetzung für eine Steuerfreiheit nicht vorliegt (insbesondere der Fall, wenn sowohl die Mindestvertragsdauer von 12 Jahren und die Mindestbeitragszahldauer von 5 Jahren nicht eingehalten ist oder eine Beleihung für steuerschädliche Finanzierungszwecke vorliegt).
2. Wegfall des Halbeinkünfteverfahrens (§3 Nr.40 EStG)
Für Einkünfte des Privatvermögens wird das Halbeinkünfteverfahren, wonach Dividenden und sonstige Bezüge aus Anteilen an Kapitalgesellschaften sowie Veräußerungsgewinne aus Dividendenpapieren und Anteilen an Kapitalgesellschaften nur zur Hälfte steuerpflichtig sind, abgeschafft.
Diese Erträge sind also zukünftig in voller Höhe steuerpflichtig und gilt erstmals für den Veranlagungszeitraum 2009. Für vor dem 01.Januar 2009 erworbene Anteile ist bei Veräußerung innerhalb der Jahresfrist das Halbeinkünfteverfahren weiterhin anzuwenden.
3. Einheitlicher Sparer-Pauschbetrag; Werbungskostenabzug (§20 Abs.9 EStG)
Ein neuer einheitlicher Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro (Eheleute 1602 Euro) ersetzt den bisherigen Sparer-Freibetrag von 750 Euro und den Werbungskosten-Pauschbetrag von 51 Euro. Tatsächlich angefallene Werbungskosten (wie Depotgebühren, Vermögensverwaltungsgebühren, Schuldzinsen) können künftig nicht mehr abgezogen werden. Die Regelung gilt erstmals ab dem Veranlagungszeitraum 2009.
4. Verlustverrechnungsbeschränkung (§20 Abs.6 EStG)
Verluste aus Kapitalvermögen sind nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechenbar. Eine Verlustverrechnung ist nur innerhalb der Einkunftsart "Kapitalvermögen" zulässig. Verlustvorträge auf folgende Jahre sind möglich; ein Verlustrücktrag nicht.
"Altverluste", die noch als Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften (innerhalb der Jahresfrist) erzielt wurden und die Aktien vor dem 01.Januar 2009 erworben wurden, können noch bis zum Jahre 2013 mit Gewinnen aus privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.
Der Abzug von Verlusten aus Aktienverkäufen wird auf Gewinne aus Aktienverkäufen beschränkt. Die eingeschränkte Verlustverrechnung gilt nur für Veräußerungsgeschäfte mit Aktien (die nach dem 31.Dezember 2008 angeschafft wurden), nicht jedoch für Veräußerungsgeschäfte mit anderen Finanzmarktprodukten wie Zertifikaten, Investmentanteilen oder Termingeschäften.
Nicht ausgeglichene Verluste aus Aktienverkäufen mindern Gewinne aus Aktienverkäufen der folgenden Veranlagungszeiträume (Verlustvortrag).
5. Veranlagungsoption zum individuellen Steuersatz (§32 d Abs.6 EStG)
Steuerpflichtige, deren persönlicher (Grenz-)Steuersatz unter dem Abgeltungssteuersatz liegt, haben die Wahlmöglichkeit, ihre Einkünfte aus Kapitalvermögen mit ihrem individuellen Steuersatz zu versteuern. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer ist dann anzurechnen. Das Finanzamt ist dann zu einer "Günstigerprüfung" verpflichtet. Die Wahlmöglichkeit kann nur einheitlich für sämtliche Kapitalerträge geltend gemacht werden. Bei zusammenveranlagten Ehegatten kann der Antrag nur für sämtliche Kapitalerträge beider Ehegatten gestellt werden.*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~*~
- Ich bin Star, Superstar...
ich habe keine Talent, aber Disziplin
und ich lasse mich am Piercing durch die Medien zieh´n, jaja!! - |
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Verfasst am: 07.09.2007 12:16 |
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Die Erträge bei thesaurierendes Fonds gelten zum Ende des Fondsgeschäftsjahres als zugeflossen. |
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Verfasst am: 14.01.2008 12:13 |
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Freistellungsauftrag und NV- Bescheinigung bleiben erhalten: Mit einer Nichtveranlagungsbescheinigung oder einem Freistellungsauftrag kann man die Abgeltungsteuer vermeiden.
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann man zu viel gezahlte Abgeltungssteuer vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung zurückfordern. Hierzu müssen die Kapitalerträge beim Finanzamt angegeben werden, das eine Günstigerprüfung vornimmt. |
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Verfasst am: 14.01.2008 12:30 |
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@Herrmann
ist das wirklich so???
Meiner Meinung nach nicht. Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 %, kann man zu viel gezahlte Abgeltungssteuer vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuererklärung nicht mehr zurückfordern!!
Liegt der persönliche Steuersatz unter 25 % muss der Kd. dies dem KI anzeigen und es werden weniger abgeführt. Einmal abgezogen bleibt der Betrag abgezogen.
Oder bin ich völlig Falsch? |
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Verfasst am: 14.01.2008 12:43 - Geaendert am: 14.01.2008 12:46 |
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Steuerpflichtige, die auf Grund ihrer geringen Einkünfte einen persönlichen Steuersatz von unter 25 % haben, können zu ihren Gunsten zur Veranlagung ihrer Einkünfte aus Kapitalanlagen optieren, d.h. sie können in der Einkommensteuererklärung ihre Kapitaleinkünfte angeben. Die Kreditinstitute werden ihnen dafür eine Bescheinigung ausstellen. Stellt sich bei der Steuerfestsetzung auf Grund der eingereichten Erklärung heraus, dass die Veranlagung nicht günstiger für den einzelnen ist, werden die Kapitaleinkünfte bei der Steuerfestsetzung von Amts wegen nicht berücksichtigt. Der Steuerpflichtige muss also keine zusätzlichen Anträge stellen.
Quelle:
www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/lang_de/nn_302/DE/Steuern/Veroeffentlichungen__zu__Steuerarten/Einkommensteuer/006.html#5 |
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