Einlagensicherung bei verschiedenen KI II |
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Verfasst am: 25.09.2007 16:54 |
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Ein Kunde legt 30.000 € in eine Stufenzinseinlage (Wachstumszertifikat, Zuwachssparen usw.) seiner Hausbank an. Wie sicher sind diese Spareinlagen bei einer Schieflage der Hausbank
a) Sparkasse
b) Genossenschaftsbank
c) deutsche private Bank
d) ausländische Bank? |
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Verfasst am: 25.09.2007 16:57 |
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bei der Sparkasse und der Genossenschaftsbank sind die Einlagen voll abgesichert, bei der privaten Bank bis 30% des Eigenkapitals FCC! FCC! FCC!
Wir leben alle unter demselben Himmel, aber wir haben nicht alle denselben Horizont |
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Verfasst am: 25.09.2007 18:19 |
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Aber sind net bei alle banken innerhalbt deutschland 100% abgesichert, wg. dem Sicherungsfonds? |
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Verfasst am: 25.09.2007 18:22 - Geaendert am: 27.09.2007 09:48 |
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Nein, nicht jede Bank ist einer Sicherungseinrichtung angeschlossen. |
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Verfasst am: 26.09.2007 22:05 |
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Meineswissens ist schon jede Bank in einem Einlagensicherungssystem im weiteren Sinne, sonst könnte es in Dtl. keine Geschäfte betreiben.
Die Systeme sind zwar recht unterschiedlich ausgestattet, mal wird die Einlage direkt geschützt, mal "nur" die Fortexistenz des Kreditinstitutes gewährleistet.
Eine Sicherung von 90 % bis zu EUR 20.000 besteht in der EU immer. Für ausländische Kreditinstitute kann die Sicherung über ausländische Systeme erfolgen. Immer sind aber mindestens 90 % der Einlagen bis EUR 20.000 geschützt. (auch bei Northern Rock, merkt wohl nur keiner anscheinend...)
Für einige der letzten Beitrittsländer zur EU gibt es Übergangsfristen. So erfolgt beispielsweise für die lettische Parexbank eine gesplittete Einlagensicherung, bis zum lettischen Höchstsatz in Lettland, für die Differenz zu den EUR 20.000 bei der Entschädigungseinrichtung. deutscher Banken GmbH (EdB).
Bei den meisten deutschen Banken sichern die Sicherungssysteme auch recht hohe einlagen zu 100 % ab. Den gesetzlichen Mindesschutz gewährleistet die Entschädigungseinrichtung. deutscher Banken GmbH (EdB), die beim Bundesverband deutscher Banken e.V. angesiedelt ist, nicht jedoch verwechselt werden darf mit dem Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken, einer freiwilligen Einrichtung des BdB.
In der Entschädigungseinrichtung deutscher Banken e.V. (EdB) sind alle deutschen Kreditinstitute per Gesetz Mitglied. Alle anderen Sicherungseinrichtungen sind freiwillig. |
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Verfasst am: 27.09.2007 09:47 |
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Lösung zu d) 18.000 € sicher, weil nach dem Einlagensicherungsgesetz der Entschädigungsanspruch auf 90 % der Einlagen (max. 20.000 Euro) begrenzt ist |
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Verfasst am: 27.09.2007 17:03 |
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Aber eben nur mindestens.
Bei sehr vielen Ländern werden mittlerweile nicht nur 90 % und auch nicht nur 20.000 EUR gesichert.
Immer nur individuell für jede Bank klären, wie die Sicherung erfolgt.
Es hat sogar schon Volksbanken gegeben, die keinem Genossenschaftsverband angehörten. |
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Verfasst am: 28.09.2007 08:56 - Geaendert am: 28.09.2007 08:57 |
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Wie eine Bank, die eine Zweigstelle in einem anderen Land hat, ihre Einlagen im Heimatland sichert , ist zunächst unrelevant. Für die Sicherungssysteme besteht ein sog. "Exportverbot". Sie kann sich lediglich dem Sicherungssystem im Gastland freiwillig anpassen. Ob aber beispielsweise eine italienische Bank in den Sicherungsfonds kommt, ist eine andere Frage.
"Immer nur individuell für jede Bank klären, wie die Sicherung erfolgt."
Das stimmt allerdings. |
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Verfasst am: 28.09.2007 09:17 |
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Stimmt, die Diskussion mit dem "Exportverbot" gabs mal. Komme gerade aber nicht recht mehr drauf, was da gemeint war.
Faktisch gibt es selbstverständlich einen "Export" der Sicherungssystheme.
Ob ich nun mein Tagesgeld bei einer deutschen Niederlassung einer Österreichischen Bank mit einer Absicherung bis 20.000 EUR anlege oder bei der Niederlassung einer niederländischen Bank, bei der EUR 40.000 gesichert sind, macht schon einen Wettbewerbsunterschied und der ist auch zulässig.
Bei Anlagen bei Auslandsbanken sollte man immer sehen, daß man die Originalregelungen des Sicherungssystems in die Finger bekommt. Die Details sind teilweise sehr erheblich, insbesondere, wenn es um Fristen bei der Geltendmachung im Sicherungsfall geht. Da kann schnell mal eine Frist zur Anmeldung versäumt werden und man hat nur noch eine einfache Forderung im Konkursfall. Wichtig auch, wer die Feststellung des Sicherungsfalles vornimmt und wie man davon rechtzeitig erfahren will, in einem anderen Land.
Wer schaut bei seinem Festgeld schon zwischendurch mal nach, ob die Bank nicht vielleicht ein Falle für die Auszahlung aus der Einlagensicherung ist, in einem anderen Land, in einer anderen Sprache. Nicht unproblematisch. Teilweise betragen die Antragsfristen nur drei Monate, meistens sechs. Kann man schnell verpassen. |
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Verfasst am: 28.09.2007 09:47 |
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So jetzt hab ichs wieder.
Das Exportverbot spielt nur da eine Rolle, wo im Ursprungsland eine bessere Absicherung als im Gastland besteht.
Das ist bei Niederlassungen in Dtl. ja kaum denkbar, wenn man die freiwilligen Systeme einbezieht. Wobei sich die Frage stellt, welches hiesige Sicherungssystem denn da Maßsstab sein soll. Warum nicht nur das gesetzliche der Entschädigungseinrichtung Deutscher Banken GmbH?
Das Problem lag damals bei den deutschen Banken, die sich für Ihre Luxemburger Niederlassungen einen rechtswidrigen Wettbewerbsvorteil verschaffen wollten, da die Luxemburger Absicherung nicht so dolle war.
Ob das heute alles noch so gelten kann, bezweifel ich ja doch sehr:
Nehmen wir mal die Raiffeisenbank Stiftland im deutschen Waldsassen mit Geschäftsstelle im tschechischen Cheb. Im Sicherungsfall rettet dann der Genossenschaftsverband die Fortexistenz der Genobank. Bezüglich der Geschäftsstelle in der tschechischen Republik darf das aber nicht passieren, da das dann ja ein Export des Geno-Sicherungssystems der Institutsgarantie wäre. Für die Kunden dieser Niederlassung müßte also im Einzelfall irgendeine dem tschechischen System angelehnte Sicherung neu erfunden werden und innerhalb eine Bank unterschiedliche Regelungen angewandt werden.
Das "Exportverbot" ist wohl eher ein Saurier aus einer anderen Epoche der EU. |
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Verfasst am: 28.09.2007 09:59 - Geaendert am: 28.09.2007 10:02 |
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Für die Raiffeisenbank im Stiftland, Filiale Cheb, haftet die Waldsassener RB. Damit greift die Institutssicherung. Der Genossenschaftsverband organisiert die Institutssicherung. Somit zahlen alle angeschlossenen Volks- und Raiffeisenbanken bei einer Schieflage einer Raiffeisenbank in Deutschland.
Lösungen:
a) Bei Sparkassen gibt es die Institutssicherung.
b) Bei Genossenschaftsbanken gibt es die Institutssicherung
c) Bei deutschen privaten Banken sind nur die Einlagen (nicht die IHS) gesichert. 30 % der haftenden Eigenmittel ist eine sehr große Zahl. Somit sind die Einlagen sicher.
d) Bei ausländischen Banken, die keiner Einlagensicherung angehören, greift der gesetzliche Einlagenschutz (90 %, max. 18.000 €). |
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Verfasst am: 28.09.2007 11:41 |
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Eben die Institutssicherung würde in solch einem Fall dann nach bisheriger Rechtsprechung des EUGH einen unzulässigen Export der deutschen Einlagensicherung in die Tschechische Republik bedeuten da für die Geschäftsstellen in der Tschechischen Republik dann eine bessere Absicherung als nach dortigem Recht bestünde.
Die vorstehenden Lösungen von Hermann sind nicht grundsätzlich falsch, mir aber zu pauschal. siehe vorangegangen e Postings. |
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Verfasst am: 28.09.2007 12:53 |
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Lösung d.) nach Heimatrecht wenn Bank aus der EU, sonst Entschädigungseinrichtung deutscher Banken GmbH |
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Verfasst am: 28.09.2007 16:04 |
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Welche Aussagen sind grundsätzlich falsch? |
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Verfasst am: 28.09.2007 17:54 |
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Grundsätzlich falsch sind da keine Aussagen. Eher grundsätzlich richtig ;)
Übrigens sollten wir nicht vergessen, dass es sich hier "lediglich" um eine Bankausbildung handelt. Das es da sicher noch genauere Regeln und auch spezielle Konstellationen gibt, ist ganz klar. |
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Verfasst am: 28.09.2007 19:02 |
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Besten Dank. Da hätten wir den Tod des Exportverbotes ja besiegelt. Konnte auch nicht anders sein eigentlich. |
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Verfasst am: 28.09.2007 19:06 |
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@ Deep-Blue
Das ist hier zwar vorrangig ein Ausbildungsforum. Ich denke aber schon, dass man Dinge diskutieren sollte, die nicht in jedem Lehrbuch nachzulesen sind. |
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Verfasst am: 30.09.2007 10:34 - Geaendert am: 30.09.2007 10:49 |
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Den Bankazubis sollen die Grundzüge der Einlagensicherung wissen. |
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Verfasst am: 30.09.2007 23:15 |
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Wenn das mit dem Exportverbot stimmt (sorry, ist schon spät und lese jetzt nichts mehr von der Bundesbank), dann zeugt das mal wieder von der "Kompetenz" der Bankakademie.
In deren Unterlagen ist vom Exportverbot die Rede. Stand 2004. Ganz großes Kino. |
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