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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Uni Profi Rente
 
Cologne48
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 11.10.2007 15:58
Kann mir mal jemand helfen?

Kann ich mein angespartes Vermögen im UniProfiRente Altersvorsorgevertrag vererben?

Vielen Dank im Vorraus!
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.10.2007 16:18
Ja kannst du.

UPR ist vererbbar ;-)
Cologne48
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 11.10.2007 16:26
Cool danke!
reddevil87
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.10.2007 16:40 - Geaendert am: 11.10.2007 16:45
Für die Vererbung der UPR gelten die allg. Regelungen des deutschen Erbrechts. Bei der Vererbung müssen aber die gewährten Steuervorteile und Zulagen anteilig zurückbezahlt werden. Außer bei einem Übertrag auf einen Altersvorsorgevertrag der auf den Ehepartner des verstorbenen lautet. Dann bleiben die Zulagen nämlich erhalten.
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.10.2007 16:41
Dass Red immer so ins Detail geht^^
reddevil87
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.10.2007 16:46
tja willst du noch mehr wissen?? *fg*
nicht verzagen reddevil fragen.

nee ich will mir ja net nachsagen lassen das ich nur dumm rumschreibe sondern auch zu helfen versuche.
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.10.2007 17:15
Ja naja...du hast ja die Frage mehr als beantwortet ;-)
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.10.2007 21:07 - Geaendert am: 11.10.2007 21:49
Es ist schon komisch: Die Vererbbarkeit wird zwar immer wieder so beiläufig erwähnt, aber nirgends ausführlich beschrieben.

Grundsätzliches:
Eine Rentenversicherung schließt man für sich selbst und nicht für die Hinterbliebenen ab.

Mit einem Riester-Vertrag will man den Lebenstandard im Alter sichern und nicht für die Hinterbliebenen vorsorgen.

Bei privaten Rentenversicherungen ist die Verbarkeit der Riester-Renten nicht möglich.

Bei Bank- und Fondssparplänen kann das angesparte Kapital vererbt werden, weil die Rentenzahlung bis zum 85. Lebensjahr kalkuliert ist. Das Risiko des Äterwerdens über 85 Jahre übernehmen Rentenversicherungen. Dieser Beitrag wird sofort den Riester-Vertrag entnommen. Dieser Teil wird nicht vererbt.

Der Vertragsinhaber kann bei Bank- und Fondssparplänen eine Garantiezeit vereinbaren, in der die Rente mindestens zu zahlen ist. Stirbt er vorher, wird dem oder der Berechtigten die Rente bis zum Ende der Garantiezeit weitergezahlt.

Da auch die Fondsgesellschaften nichts zu verschenken haben, wäre es Interessant, welchen Preis man für die vererbbaren Riestervertrag zahlen muss. Ich nehme, dass man entweder einen höheren Beitrag zahlen muss oder die Rente ist niedriger.
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 11.10.2007 22:19
Hey...UniProfiRente ist Testsieger.

Kostet doch nur Ausgabeaufschlag und Verwaltungsgebühr.

Sogar die Umschichtung in den Rentenfonds, wenn die Sicherungsphase beginnt ist kostenlos ;-)
Bankazubi1985
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.10.2007 10:13
Der Beitrag für die Rentenversicherung wird bei Beginn der Verrentung entnommen und dient zur Rentenzahlung ab dem 85. Lebensjahr. Die Aussage von Herrmann, dass dies dem Erbe nicht mehr zufällt, ist so nicht korrekt. Zumindest bei der UPR habe ich die Möglichkeit, dass ich einen Hinterbliebenenschutz für die private Rentenversicherung abschließe. Das bedeutet, dass bei Versterben des Rentenberechtigen in der Auszahlphase ein Rückfluss des Einmalbeitrag an die Erben erfolgt und somit das Geld nicht verloren geht. Vereinbare ich das nicht, so fällt es der Versichertengemeinschaft zu.

Auch die Aussage mit der Garantiezeit der Rentenzahlung ist nicht korrekt. Wird in einem Fondssparplan angespart, so hat der Ehegatte zwei Möglichkeiten: Entweder er lässt sich das komplette Guthaben auf seinen eigenen Riester-Vertrag übertragen oder er lässt sich den Betrag auszahlen. Bei der zweiten Variante muss er aber dann die Steuervorteile und Zulagen ans Finanzamt zurückzahlen.
Für alle anderen Hinterbliebenen gilt immer die zweite Aussage.

Die Frage nach dem Preis für den vereerbaren Rentenvertrag kann ich nicht beantworte, da ich nicht die Frage dahinter verstehe. Wenn also bitte etwas genauer definieren. Fakt ist nur, dass die Rente aus dem Fondssparplan genauso hoch ist wie die Rente aus der anschließenden Rente ab dem 85. Lebensjahr.
Herrmann
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Verfasst am: 12.10.2007 15:50 - Geaendert am: 12.10.2007 16:00
@Bankazubi1985

Wenn ein Betrag, der als Einmalbeitrag an eine Rentenversicherungsgesellschaft gezahlt wird, die für die Renten ab dem 85. Lebensjahr aufkommt, bei Beginn der Verrentung entnommen wird, wie kann dieser große Betrag nochmal an die Hinterbliebenen ausbezahlt werden?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.10.2007 15:58
@Marshall

Seit wann kann die Union-Investmentgesellschaft zaubern?

In der Regel ist es bei Rentenversicherungen so, dass das Restvermögen derjenigen, die jünger als mit 85 Jahren sterben, für die Rentenzahlungen für die Leute hergenommen wird, die älter als 85 Jahre werden.
Beispiel:
Sterben 1000 Rentner mit 80 Jahren, so kann die Rentenversicherungsgesellschaft an 1000 Rentner, die 90 Jahre alt werden, die Rente zahlen.
Marshall
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.10.2007 16:03
Jo...aber das angesparte Guthaben (wie hier die Frage war) wird doch voll vererbt, soweit ich weiss.

Der Betrag aus der darauffolgenden Versicherung wird für die nächsten verwendet, schon klar.

Aber das was der Kunde monatl. in den Fondssparplan (ist ja techn. in dem Sinne vorerst als Standard-Fondssparplan geführt, und ganz normal in Genobroker aufgelistet...nur eben halt gesperrt) spart ist doch zu 100% vererbbar, oder?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 12.10.2007 22:43
Folgende Aussage ist auch falsch:
Bei der Vererbung müssen nach den allg. Regelungen des deutschen Erbrechts die gewährten Steuervorteile und Zulagen anteilig zurückbezahlt.

Die Riester-Verträge sind im Einkommensteuergesetz geregelt.
Bankazubi1985
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.10.2007 09:06
@ Herrmann:

"Zumindest bei der UPR habe ich die Möglichkeit, dass ich einen Hinterbliebenenschutz für die private Rentenversicherung abschließe. Das bedeutet, dass bei Versterben des Rentenberechtigen in der Auszahlphase ein Rückfluss des Einmalbeitrag an die Erben erfolgt und somit das Geld nicht verloren geht. Vereinbare ich das nicht, so fällt es der Versichertengemeinschaft zu."

Da steht doch alles drin. Dies habe ich vorher bei der Union nachgefragt, bevor ich es hierhin geschrieben habe.

Die aussage mit der anteiligen Rückzahlung der Steuervorteil und Zulagen stimmt wenn der Vertrag vom Ehegatten nicht übernommen wird und an andere Personen vererbt wird.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.10.2007 09:12
Dieser Hinterbliebenenschutz schmälert die Rendite des Altersvorsorgevertrags, weil die Union eine Risikolebensversicherung anbgeschließt, die im Todesfall die eingezahlten Beträge als Versicherungssumme zahlt.
Bankazubi1985
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.10.2007 09:14
Ja, das mag wohl so sein, aber es gibt doch somit ein wenig die Sicherheit für den Kunden, dass er das Geld nicht verliert bzw die Erben. Das ist ja auch nur eine Möglichketi die der Kunde hat. Beratungstechnisch finde ich den Ansatz ziemlich gut.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.10.2007 09:19
Der Kunde könnte auch eine Risikolebensversicherung abschließen.

Aus den Beiträgen an die UPR werden Töpge gespeist:
1. Risikolebensversicherung für das vorzeitige Ableben
2. Sparvertrag, damit die Rente bis zum 85. Lebensjahr gezahlt werden kann.
3. Rentenversicherung, damit die Rente nach dem 85. Lebensjahr auch noch gezahlt wird.

Nr.1 und Nr. 3 schmälern die Rente für Nr. 2
Bankazubi1985
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.10.2007 12:20
Natürlich kann der Kunde das auch selber abschließen, aber im Endeffekt ist das gehüpft wie gesprungen. Entweder durch Abzug bei der Rente oder durch Abzug vom Konto. Es ist doch wertmäßig kein Unterschied?!

"3. Rentenversicherung, damit die Rente nach dem 85. Lebensjahr auch noch gezahlt wird.

Nr.1 und Nr. 3 schmälern die Rente für Nr. 2 "

Der Punkt 3 lässt sich ja nicht verhindern, denn die Anbieter sind doch dazu verpflichtet, dass sie die Rente lebenslang auszahlen. Sie wird aber dadurch nicht verschmälert, denn auch eine normale Riester-Versicherung (Kein Fondssparplan) muss die Rente lebenslang auszahlen. Dann wird dort auch die Rente geschmälert. Es ist damit doch kein produktpezifisches Problem sondern ein inhaltliches Problem der gesamten Riester-Rente. Warum dies nochmal extra erläutert wird von Ihnen ist mir schleierhaft.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 15.10.2007 12:39 - Geaendert am: 15.10.2007 13:15
Mit der Rentenversicherung will man das Risiko des zu langen Lebens abfedern.
Nach dem Prinzip des Risikoausgleichs im Kollektiv wird bei einer Rentenversicherung die Rente für die Leute, die über 85 Jahre alt werden, aus dem Angesparten derjeniger gezahlt, die vorher sterben. Die Rentenleistungen können so auf die durchschnittliche Lebenserwartung kalkuliert werden, um allen Rentnern bis ans Lebensende feste Renten zu gewähren.

Wenn nun ein Anbieter eines Altersvorsorgevertrags verspricht, bei
- Ableben vor Rentenbeginn, die Beiträge an die Hinterbliebenen auszuzahlen
- Ableben vor dem 85. Lebensjahr den Hinterbliebenen weiterhin Rente zunzahlen,
dann geht dies zu Lasten der Rentenhöhe.
 

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