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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Einkommenssteuer 2007 - Einsatzwechseltätigkeit
 
Rumba
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.01.2008 19:39
Hallo,

ich habe 2007 einige Monate als Springer gearbeitet und habe bei Einsätzen in anderen Filialen als meiner Stammfiliale Reisekosten erstattet bekommen (Einsatzwechseltätigkeit).

Der Erstattungsbetrag berechnete sich grundsätzlich aus der Entfernung Stammfiliale -> Einssatzfiliale (fast immer weniger als 30 km). Wie kann/muss/sollte ich das für mich am günstigsten in der Steuererklärung ansetzen? Ein Fahrtenbuch habe ich nicht geführt.

VIelen Dank,

Rumba
Rumba
Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 05.01.2008 19:58
Außerdem bin ich Anfang Oktober umgezogen an den Ort meiner Beschäftigung. Diese Wohnung ist als Zweitwohnsitz gemeldet, als Erstwohnsitz ist weiterhin der Haushalt meiner Eltern gemeldet (30km entfernt).

Kann ich eine doppelte Haushaltsführung geltend machen?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.01.2008 20:00
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=15406&forumid=7
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.01.2008 20:03
Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung
Zeilen 66 bis 79

Wenn Sie aus beruflichem Anlass einen doppelten Haushalt begründet haben, können Sie die notwendigen Mehraufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Ein doppelter Haushalt liegt nur vor, wenn Sie außerhalb des Ortes, an dem Sie einen eigenen Hausstand unterhalten, beschäftigt sind und auch am Beschäftigungsort wohnen.

Eigener Hausstand
Ein eigener Hausstand liegt im Allgemeinen bei verheirateten Arbeitnehmern vor. Bei einem nicht verheirateten Arbeitnehmer wird ein eigener Hausstand anerkannt, wenn er eine eingerichtete, seinen Lebensbedürfnissen entsprechende Wohnung hat, die er als Eigentümer oder Mieter nutzt, in der er einen Haushalt unterhält und die den Mittelpunkt seiner Lebensinteressen darstellt und nicht nur gelegentlich zu Besuchszwecken oder für Urlaubsaufenthalte vorgehalten wird, d. h., dass die Wohnung im Durchschnitt mindestens zweimal monatlich aufgesucht wird. Keinen eigenen Hausstand hat, wer in den Haushalt der Eltern eingegliedert ist oder ein Zimmer in der Wohnung der Eltern bewohnt, auch wenn er sich an den Kosten beteiligt.
Wenn Sie keinen eigenen Hausstand haben, können Sie keine Mehraufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung geltend machen.

Quelle.
http://www.steuer.bayern.de/vordrucke/01_est/2006/print/ESt-1A-Anleitung-2006.pdf
 

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