Fall zur Agst |
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Verfasst am: 19.02.2008 14:51 |
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Hallo zusammen,
morgen früh kommt zu euch ein Kunde.
Er soll hinsichtlich der Agst beraten werden.
Dies wisst ihr über den Kunden:
-1.145,08 Girkonto
10.000,00 1 Jährige Anlage fällig am 8.5.08
2.375,56 Spar 3 Mon.
18.380,99 WertapierDepot (europäischer Immo-fond)
Wie würdet ihr den Kunde beraten wenn ihr die Vorgabe hätte, hinsichtlich der WertpapierDepot und der Agst umzuschichten.
Bin mal gespannt auf eure Ideen |
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Verfasst am: 19.02.2008 14:59 |
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-1.145,08 Girkonto
10.000,00 1 Jährige Anlage fällig am 8.5.08
2.375,56 Spar 3 Mon.
18.380,99 WertapierDepot (europäischer Immo-fond)
Soviel ist dort nicht zu machen. Zu Prüfen ist bei dem Immobilienfonds, wie hoch dort die aufgelaufenen Gewinne sind. Hier wäre die Möglichkeit diese steuerfrei (Wenn Haltedauer > 1 Jahr) zu vereinnahmen und das Geld wieder so anzulegen, dass man noch mal von der einjährigen Spekulationsfrist profitieren kann. (Ggf. Aktien-Garantiefonds). Ansonsten ist ein Immobilienfonds auch in Hinsicht auf die ASt immer noch sehr attraktiv. Alle ausländischen Mieterträge sind steuerfrei, ebenso gilt hier noch die 10 Jährige Spekulationsfrist für Verkäufe von Immobilien innerhalb des Fonds. An sich sollte der Kunde dort drin bleiben.
Das Sparbuch und Girokonto würde ich so stehen lassen, da dies als kurzfristige Reserve zu sehen ist.
Mit den 10.000,- EUR aus dem FG kann man eine Inhaberschuldverschreibung zeichen um so ggf. steuerfreie Kursgewinne zu erreichen. |
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Verfasst am: 21.02.2008 12:02 - Geaendert am: 21.02.2008 12:10 |
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Agst ist wohl die Abkürzung von Abgeltungssteuer.
Scheinbar ist der Kunde risikoscheu.
Deshalb kommt die Umschichtung in Aktienfonds nicht in Frage. In diesem Fall wären die Veräußerungsgewinne noch in der Zukunft steuerfrei, wenn die Umschichtung 2008 erfolgt. |
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Verfasst am: 21.02.2008 12:15 |
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Ich lese jedesmal Angst... :-)
Referiert ja wohl mit dem Gefühl einiger Anleger, dass man bei AgSt Angst liest ;-) |
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Verfasst am: 21.02.2008 12:17 |
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Gewinne aus der Veräußerung von Fondsanteilen, die vor dem 1. Januar 2009 erworben werden, unterliegen nicht der Veräußerungsgewinnbesteuerung. Somit können Anleger Gewinne aus der Veräußerung dieser Fondsanteile auch noch in zehn oder 20 Jahren steuerfrei realisieren. Die Abgeltungsteuer findet gleichwohl Anwendung auf die dem Investmentfonds zufließenden Zinsen, Mieten und Dividenden.
Quelle:
http://www.bvi.de/de/sonderseiten/faqs/abgeltungssteuer/index.html |
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Verfasst am: 21.02.2008 12:40 |
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@Herrmann: Aktienfonds sind gewiss nichts für einen risikoscheuen Kunden. Aber ich hab auch von Aktien-Garantiefonds geredet und diese können sehr wohl für risikoscheue Anleger etwas sein. |
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Verfasst am: 21.02.2008 12:43 |
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@Herrmann: "Die Abgeltungsteuer findet gleichwohl Anwendung auf die dem Investmentfonds zufließenden Zinsen, Mieten und Dividenden."
Das ist soweit richtig, aber ausländische Mieterträge sind von der Abgeltungssteuer nicht betroffen, so dass sich gerade Immobilienfonds mit Anlageobjekten im Ausland für eine Anlage anbieten. Gleichzeitig besteht hier auch eine höhere Risikostreuung. |
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Verfasst am: 21.02.2008 12:50 |
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@saber
ich lese auch dauernd Angst...und dachte mir schon was ist denn ein "Fall zur Angst" :-) |
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Verfasst am: 21.02.2008 22:56 - Geaendert am: 21.02.2008 22:58 |
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Steuerpflichtig sind die in- und ausländischen Mieterträge und Gewinne aus der Veräußerung von in- und ausländischen Immobilien - soweit die Haltedauer dieser Immobilien nicht mehr als zehn Jahre im Fonds beträgt - .
Stammen die Mieterträge jedoch aus einem Land, mit dem ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) besteht, werden diese Erträge in der Regel in Deutschland steuerfrei gestellt. Das heißt, sie unterliegen ausschließlich der Besteuerung im Ausland.
Mieterträge ausländischer Immobilien sind in der Regel aufgrund der Doppelbesteuerungsabkommen
nur im Belegenheitsstaat zu versteuern. |
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Verfasst am: 22.02.2008 11:12 |
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Was ihr schreibt ist schon immer so gewesen, nur dass es keine Abgeltungsteuer gibt und nach dem individuellen Steuertarif abkassiert wird.
Entscheidendes Merkmal im Vergleich zum bisherigen Recht für Auslandsimmobilien ist, dass es mit Einführung der Abgeltungsteuer keinen Progressionsvorbehalt für steuerfrei gestellte Auslandserträge mehr gibt. Das ist der einzige Vorteil, den die Abgeltungsteuer mit sich bringt für offene Immobilienfonds mit Erträgen aus dem Ausland. |
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