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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Fiktive Quellensteuer
 
spezi
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.06.2008 12:17
Habe eine Frage zur Quellensteuer:

Die fiktive Quellensteuer

a) wird im Schuldnerland einbehalten
b) senkt die Nettorendite um diesen Steueranteil.
c) wurde geschaffen, um Entwicklungsländern den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern.
d) kann man für alle Auslandsanleihen geltend machen.

Vielen dank für eure Antworten vorab!

Spezi

Rang: Blue Chip

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Verfasst am: 17.06.2008 12:56
Ich würde auf a) tippen.

Frag mich nicht warum :-)
Tally
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.06.2008 13:17 - Geaendert am: 17.06.2008 13:19
Ich weiß nich, aber is sie denn immernoch fiktiv wenn sie tatsächlich einbehalten wird? :P

ich würd b sagen^^
spezi
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.06.2008 13:25
tja...ich weiß es leider auch nicht....in meinem studienbrief steht es leider nicht so genau drin, dass ich die Antwort weiß!
Mario1981
Rang: Start-Up

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Verfasst am: 17.06.2008 13:34
Hallo, Google sagt folgendes:

Der deutsche Gesetzgeber erleichtert einigen Entwicklungs- und Schwellenländern den Zugang zum deutschen Kapitalmarkt. Bei einigen Auslandsanleihen erlaubt das deutsche Steuerrecht den Anlegern die Anrechnung einer fiktiven Quellensteuer auf die eigene Steuerschuld, obwohl keinerlei Quellensteuer einbehalten worden ist. Ohne dieses Steuerprivileg müßten die Schuldnerländer bessere Zinskonditionen bieten, um am Kapitalmarkt wettbewerbsfähig zu sein. Das Steuerprivileg ist praktisch ein Ausgleich für das erhöhte Bonitätsrisiko bei diesen Schuldnerländern.
Bemessungsgrundlage für die Anrechnung einer fiktiver Quellensteuer bilden die zugeflossenen Zinsen. Die anrechenbare fiktive Quellensteuer ergibt sich aus der Bemessungsgrundlage und dem fiktiven Quellensteuersatz. Sollte von dem Ausgabe-Land allerdings eine Quellensteuer einbehalten worden sein, so wird hierdurch der Steuervorteil aus der Anrechnung fiktiver Quellensteuer gemindert.

Eine fiktive Quellensteuer kommt nur zur Anwendung, wenn die ausländischen Kapitalerträge in Deutschland zu versteuern sind. Eine Anrechnung ist systembedingt nur auf den Teil der deutschen Einkommensteuer möglich, der auf die ausländischen Zinseinkünfte entfällt. Ein eventueller Anrechnungsüberhang geht dem Steuerpflichtigen verloren. Eine Übertragung auf andere inländische Zinseinkünfte ist mithin nicht möglich.

Je höher der individuelle Einkommensteuersatz des Anlegers ist, desto höher ist folglich der Steuervorteil aus der Anrechnung fiktiver Quellensteuern. Im Vergleich mit anderen Anlageprodukten bedeutet dies: Je höher der individuelle Grenzsteuersatz ist, desto höher müsste die Rendite vor Steuern bei einer anderen voll steuerpflichtigen Vergleichsanlage (zum Beispiel anderes Wertpapier) sein, um eine Nachsteuerrendite in gleicher Höhe zu erzielen.
spezi
Rang: Small Cap

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Verfasst am: 17.06.2008 13:56 - Geaendert am: 17.06.2008 13:57
das hatte ich auch schon gefunden, aber was sol ich nun in meinem Test ankreuzen?

c) hört sich nach der Aussage auch gut an!
Tally
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 17.06.2008 14:05
Wenn der Text korrekt ist, ist es natürlich c!
Saber
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 18.06.2008 10:47 - Geaendert am: 18.06.2008 10:47
Die fiktive Quellensteuer ...

a) ... wird im Schuldnerland einbehalten
---> nein, dann wäre es keine fiktive QS

b) ... senkt die Nettorendite um diesen Steueranteil.
---> auch Schwachsinn, da man die QS ja nicht abführt und die Rendite somit auch nicht gesenkt wird

c) ... wurde geschaffen, um Entwicklungsländern den Zugang zum Kapitalmarkt zu erleichtern.
---> Bingo.

d) ... kann man für alle Auslandsanleihen geltend machen.
---> Falsch. Da nicht für ALLE Auslandsanleihen gültig, nur die besondere Entwicklungsländer um die Aussage aus c) zu erreichen.

---> c) ist richtig.
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 05.08.2008 20:54
Die Anrechnung fiktiver Quellensteuer ist bei Anlagen in machen Ländern generell möglich (z.B. China, Indien), manche Doppelbesteuerungsabkommen sehen die Anrechnung nur unter bestimmten Voraussetzungen vor. Hierzu zählt
beispielsweise die Förderung der wirtschaftlichen Entwicklung des Quellenstaats (z.B. Türkei, Tunesien, vgl. BMF-Schreiben vom 12.05.1998, BStBl. I 1998, 554).
 

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