Verlustverrechnung vor Freistellungsauftrag |
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Verfasst am: 17.12.2008 15:21 - Geaendert am: 17.12.2008 15:36 |
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Welche Aussage ist falsch?
a) Die Verlustverrechnung geht vor Nutzung des Freistellungsauftrags.
b) Verbleibt nach der Verlustverrechnung ein steuerpflichtiger Ertrag, ist der Freistellungsauftrag zu kürzen.
c) Wenn im weiteren Jahresverlauf ein verrechenbarer Verlust realisiert wird, lebt ein bereits verbrauchter Freistel-lungsauftrag wieder auf.
d) Es gibt pro Kunde nur einen Verlustverrechnungstopf. |
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Verfasst am: 17.12.2008 17:07 |
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d |
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Verfasst am: 17.12.2008 18:20 |
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Aussage c könnte falsch sein. |
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Verfasst am: 17.12.2008 20:42 - Geaendert am: 17.12.2008 20:47 |
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c ist falsch, allein schon in der Praxis kaum umzusetzen.
Denn angenommen im ersten Quartal wird der Freistellungsauftrag durch Zinsen in Höhe von 1001 Euro aus einem fälligen Sparbrief bereits komplett beansprucht, dann werden die 200 Euro, die den FStA übersteigen, direkt mit ZASt (respektive Abgeltungssteuer) und Soli belegt und die Beträge unmittelbar an das zuständige Finanzamt abgeführt. Sollte der FStA jetzt wieder aufleben, müsste die Bank sich das Geld vom Finanzamt wiederholen, was einen immensen Verwaltungsaufwand für alle Beteiligten bedeuten würde. |
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Verfasst am: 17.12.2008 21:41 - Geaendert am: 17.12.2008 21:45 |
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Wenn der Kunde auch mit Aktien Verluste macht, müssen zwei Verlustverrechnungstöprfe angelegt werden.
Für Ehegatten sind gesonderte Verlustverrechnungstöpfe zu führen, und zwar für die Einzeldepots und Einzelkonten sowie für Gemeinschaftsdepots. Damit sind bis zu drei Verlustverrechnungstöpfe denkbar (Ehemann, Ehefrau, Eheleute). Im Falle eines Depots mit Aktien und Anleihen sind bis zu sechs Verlustverrechnungstöpfe notwendig. |
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Verfasst am: 18.12.2008 08:20 |
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D :-) |
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Verfasst am: 18.12.2008 09:21 |
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Ist es nicht auch so, dass es bis zu 9 Töpfe geben kann, wenn ausl. Quellensteuer anfällt? |
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