Arbeitnehmersparzulage |
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Verfasst am: 20.11.2009 15:09 |
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Hallo,
auch auf die Gefahr hin, dass ich mich blamiere, hab ich eine Frage zu der ANSZL bei Bausparen.
Für die ANSZL gibt es ja ebenso wie für WoP eine gesetzliche Bindungsfrist von 7 Jahren. Muss die ANSZL auch zwingend wohnwirtschaftlich verwendet werden? Beim Fondssparen ist sie ja schließlich auch nicht an diesen Zweck gebunden. Eine "schädliche Verwendung", die die Rückzahlung der Zulage zur Folge hat, liegt doch nur vor, wenn man vor Ablauf der bindungsfrist verfügt oder?! |
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Verfasst am: 20.11.2009 15:22 |
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Wenn der Bausparvertrag vor Ablauf der Bindungsfrist von 7 Jahren fällig wird und das Guthaben wohnwirtschaftlich verwendet wird, erhälst du die ANSpZ.
Wenn der Bausparer erst nach der Bindungsfrist fällig wird, erhälst du sie auch ohne wohnwirtschaftlicher Verwendung. |
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Verfasst am: 23.11.2009 12:57 |
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das kann man so nicht sage.
so wie du es schreibst, ist die regelung vorm 01.01.2009.
ab dem 01.01.2009 ist, um die sparzulage zu bekommen, ein wohnwirtschaftlicher zweck zwingend notwendig um die sparzulage zu bekommen.
Deshalb wurde von den bausparkassen ende letzten jahres doch auch son druck gemacht, dass wir verkaufen sollen etc.pp. |
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Verfasst am: 23.11.2009 16:19 |
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der wohnwirtchaftliche zweck bezieht sich doch nur auf WOP und nicht auf AnSpz
Und auch erst nach neuem Recht! |
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Verfasst am: 23.11.2009 16:26 |
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davon bin ich auch ausgegangen. |
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Verfasst am: 29.11.2009 01:12 |
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Chris1612, du hast da was falsches verstanden. Nach der 7 Jahre Bindungsfrist kannst du frei über die Arbeitnehmersparzulage verfügen.
Nur bei der WoP bleibt die wohnwirtschaftliche Verwendung, allerdings ohne Bindungsfrist.
LG. |
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