Sitemap Impressum
 

Besucherstatistik
Gäste online: 26
Mitglieder online: 0

Studienempfehlungen:
Bankfachwirt-Studium
Betriebswirt-Studium
Management-Studium
Bachelor of Arts
Fachwirt in Digitalisierung
Das BankColleg
Bankfachwirt
Bankbetriebswirt
dipl. Bankbetriebswirt
Bachelor

Exklusiv
Fit für die IHK-Prüfung

Ergebnisse
Bankwirtschaft
Rechnungswesen
Sozialkunde
Zwischenprüfung

Neue Mitglieder
LeahClements
LaurenClarke
Raeson189
DiazZuri
ArthurWard

Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
Community durchsuchen

Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Prämienunschädliche Verfügungen nach dem 5. V
 
Sparjunge89
Rang: Start-Up

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.09.2010 12:38
Hallo!

Ich habe mal eine Frage nach den prämienunschädlichen Verfügungen nach dem 5. Vermögensbildungsgesetz.

Wenn ich mich recht erinnere gab es da einige Neuerungen, wie z.B. das eine Verfügung nach der Heirat auch ab diesem Jahr prämienschädlich ist.

Hat jemand zufällig eine aktuelle Aufstellung der prämienunschädlichen Verfügungen. Wäre super, wenn er die Posten würde.

Gruß
Flo3k
Rang: Small Cap

Profil zeigen
Nachricht schreiben
Verfasst am: 25.09.2010 14:16
Beteiligungssparen:

1. Tod des Sparers oder des nicht getrennt lebenden Ehegatten
2. Erwerbsunfähigkeit des Sparers oder des nicht getrennt lebenden Ehegatten
3. Heirat nach Vertragsabschluss und 2 Jahre der Sperrfrist sind bereits abgelaufen (Datum Heiratsurkunde)
Bsp.: Vertragsabschluss 06.12.03,. Einzahlung 05.01.05, Heirat 08.07.06 -> Beginn Sperrfrist 01.01.05; ab 01.01.07 vorzeitige Verfügung möglich
4. Investition im eigenen Betrieb (Arbeitnehmer wird selbstständig)
5. Übertragung auf andere zulässige Sparformen mit min. gleicher Frist, z.B. in Bausparen oder Versicherungen, falls kein Anspruch mehr auf Zulage.
6. Arbeitslosigkeit des Sparers nach Vertragsabschluss von min. 1 Jahr und dauert an.

Bausparen:

1. Tod des Sparers oder des nicht getrennt lebenden Ehegatten
2. Erwerbsunfähigkeit des Sparers oder des nicht getrennt lebenden Ehegatten
3. Arbeitslosigkeit des Sparers nach Vertragsabschluss min. 1 Jahr und andauernd
4. Übertragung auf angehörige (Eltern, Kinder, Geschwister, Enkel, Schwiegereltern)

Anm.: Heirat gilt nicht bei WOP, nur ANZ
 

Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Nach oben


Aktuelle Bankfachklasse