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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Wohnriester: Bemessungsgrundlage für Besteuerung
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 06.10.2010 18:39
1. Was versteht man unter Wohnförderkonto?
2. Wie wird die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung berechnet?
HermesHouseBand
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 06.10.2010 21:27
Hallo,

also du musst Dir das folgendermaßen vorstellen:

Mittel die zur Bildung von selbst genutztem Woheigentum eingesetzt werden, werden genauso wie die Altersvorsorgebeträge gefördert, die auf ein Sparkonto bzw. in eine Versicherung eingezahlt werden. Also ersetzt die Immobilie das Sparkonto bzw. die Versicherung auf denen die Sparleistung und die Förderung läuft. Das ist schonmal vorab zu wissen, aber ich denke mal, dass Dir das vllt. schon bekannt ist.

Das in der Immobilie gebundene steuerlich geförderte AV-Kapital (Eigenbeiträge + Zulagen) wird auf einem gesonderten Konto erfasst. Einem fiktiven Konto, das auch Wohnförderkonto genannt wird.

Die da eingestellten Beträge werde jährlich um 2 % erhöht und dienen als Grundlage für die spätere nachgelagerte Versteuerung. Die Frage die hier vllt. noch Auftritt, warum ist Riester nachgelagert besteuert? Weil die Beiträge im Rahmen des Höchstbeitrag steuerfrei sind und die Zinsen in der Ansparphase steuerfrei sind.

Es wird also nur die vom Förderberechtigten tatsächlich bezogene Förderung besteuert.

Bei Renteneintritt kann der Förderberechtigte zwischen einer kontinuierlichen Besteuerung und einer einmaligen Besteuerung gewählt werden.

Bei einer einmaligen Besteuerung wird nur 70% des Betrages auf dem Wohnförderkonto besteuert.

Hoffe das war einfach erklärt.

Gruß
Hermes
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 23.10.2010 16:53
Danke für die ausführliche Antwort.

Wenn nun der Kunde vor dem 85. Lebensjahr stirbt, müssen die Erben des Hauses die Einkommensteuer weiter zahlen?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 25.10.2010 19:15
Das ist richtig.
Die Erben zahlen auf eine fiktive Rente des Erblassers Einkommensteuer.
 

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