Halbeinkünfteverfahren bei Fonds |
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Verfasst am: 07.05.2003 21:35 |
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Warum wird bei Aktien innerhalb der 12 monatigen Spekulationsfrist das Halbeinkünfteverfahren angewandt und nicht bei Fonds? Ich sehe darin keine ersichtliche Logik? Gibt es einen logischen Grund?
Vielen Dank schon im voraus! |
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Verfasst am: 08.05.2003 14:13 |
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Hallo,
ich versuche es mal so zu erklären:
Das HEV gilt bei A k t i e n bei Kursgewinnen und bei Dividendenzahlungen.
Da ein Aktienfonds allerdings keinen Kurs hat, sondern lediglich einen Preis, kann das HEV für Kursgewinne, die der Kunde mit dem Fonds erzielt, nicht angewendet werden.
Dafür unterliegen aber sehr wohl die Dividenden der einzelnen Aktien innerhalb des Fonds dem HEV, so dass auch der Kunde eine geringere steuerliche Belastung hat.
Für Rentenfonds und dergleichen gilt das HEV auf Erträge selbstverständlich nicht, da bei Anleihen Zinsen gezahlt, die generell nicht dem HEV unterliegen.
Hoffe, dass ich helfen konnte!
Euer
ReWeGott |
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Verfasst am: 08.05.2003 18:38 |
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Nach dem Halbeinkünfteverfahren sind Erträge und Veräußerungsgewinne aus Beteiligungen (Aktien, GmbH-Anteile, Genossenschaftsanteile) nur noch zur Hälfte steuerpflichtig. Werbungskosten, die damit in Zusammenhang stehen, sind ebenfalls nur zur Hälfte abziehbar.
Dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen:
=> laufende und einmalige Einkünfte aus Beteiligungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG. Zu den Beteiligungen zählen
- Aktien
- GmbH-Anteile
- Genossenschaftsanteile
- Genussscheine, die neben dem Gewinnanteil auch das Recht auf einen Liquidationserlös gewähren.
Das Halbeinkünfteverfahren gilt nach § 3 Nr. 40 EStG für
- Dividenden und Gewinnausschüttungen. Die hälftigen Erträge gehören zu den Einkünften aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG).
- Veräußerungserlöse aus dem Verkauf von Beteiligungspapieren innerhalb eines Jahres nach dem Erwerb. Die hälftigen Gewinne und Verluste gehören zu den sonstigen Einkünften (§ 23 EStG).
(...)
Nicht unter das Halbeinkünfteverfahren fallen
- festverzinsliche Wertpapiere.
- Finanzinnovationen.
- Wandelanleihen, Gewinnobligationen.
- Genussscheine als Gläubigerpapier, das nicht mit einem Recht auf Liquidationserlös ausgestattet ist.
- stille Beteiligungen, partiarische Darlehen.
- Zinsen aus nichtbegünstigten Lebensversicherungen.
- Options- und Termingeschäfte.
Bei Investmentfonds gilt folgende Besonderheit:
- inländischer Investmentfonds: Halbeinkünfteverfahren greift nur für Dividenden und vergleichbare Bezüge aus deutschen und ausländischen Aktien, die der Fonds vereinnahmt und die in der Ausschüttung enthalten sind (§ 40 Abs. 2 KAGG). Für die anderen Fondserträge, z. B. Zinsen, gilt das Halbeinkünfteverfahren also nicht. Auch wird das Halbeinkünfteverfahren nicht angewandt auf Einnahmen aus Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen (§ 40a Abs. 2 KAGG).
- Bei ausländischen Fonds hingegen sind sowohl Dividenden als auch Einnahmen aus Rückgabe oder Veräußerung ausdrücklich vom Halbeinkünfteverfahren ausgeschlossen (§§ 17, 18 AuslInvestmG). |
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Verfasst am: 08.05.2003 20:58 |
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Wie werden denn Gewinne aus Wandelanleihen und genussscheinen besteuert, wenn sie nicht unter das HEV fallen??
Und eine Frage zur Spekulationsfrist: wenn ich innerhalb eines Jahres Aktien verkaufe und einen Kursgewinn erziele, dann ist der ja steuerpflichtig. Aber mit mit welchem %-Satz? Mit dem persönl. Steuersatz?
Danke für die Antwort!! |
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Verfasst am: 08.05.2003 21:17 - Geaendert am: 08.05.2003 21:19 |
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25 % KESt bei Wandelanleihen
Wenn mehr als 512 € private Veräußerungsgewinne innerhalb von 12 Monaten erzielt werden, muss der Steuerpflichtige dies versteuern und das natürlich mit seinem persönlichen (‘Grenz-) Steuersatz für ESt + SoliZ. |
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Verfasst am: 08.05.2003 21:24 |
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Kursgewinne sind nach Ablauf der für private Veräußerungsgeschäfte geltenden Frist von einem Jahr steuerfrei. Für Wandlungsgewinne nach Ablauf von einem Jahr nach Anleihekauf gilt die gleiche steuerliche Regelung.
Grundsätzlich ist die Nominalverzinsung von Wandelanleihen geringer als die Zinsen anderer festverzinslicher Wertpapiere, daher sind sie für Anleger mit hohem Spitzensteuersatz interessant. Die Zinsen unterliegen der Besteuerung und der Kapitalertragsteuer in Höhe von 25%.
Erträge aus Wandelanleihen ausländischer Emittenten sind bei Auszahlung im Inland zinsabschlagsteuerpflichtig mit 30%.
Vereinnahmte Stückzinsen aus der Veräußerung in- und ausländischer Wandelanleihen sind nicht zinsabschlagpflichtig. Entsprechend können beim Kauf von in- und ausländischen Wandelanleihen gezahlte Stückzinsen nicht im Rahmen der „modifizierten Nettolösung“ mit vereinnahmten Wertpapierzinsen, Stückzinsen und Zwischengewinnen verrechnet werden.
Zum Thema Ermittlung des Spekulationsgewinns bei Aktienverkauf innerhalb der Spekulationsfrist vgl. auch:
www.ifl-online.de/service/aktien.htm |
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