Steuererklärung???? |
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Verfasst am: 28.12.2010 20:47 |
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Ich habe im Internet folgenden Text gefunden:
1. Fahrtkosten
Die tatsächlichen Aufwendungen für die Fahrten. Ohne Einzelnachweis der tatsächlichen Gesamtkosten eines Fahrzeuges können
* für einen Kraftwagen 0,30 €
* für ein Motorrad / Motorroller 0,13 €
je tatsächlich gefahrenem Kilometer angesetzt werden.
2. Verpflegungsmehraufwendungen
Für jeden Kalendertag der Abwesenheit vom bisherigen Wohnort werden folgende Beträge anerkannt:
Abwesenheit
mindestens 8 Stunden: 6 €
mindestens 14 Stunden: 12 €
24 Stunden: 24 €
Quelle: http://www.arbeitsagentur.de/nn _26546/zentraler-Content/A09-Ki ndergeld/A091-steu... kopieren
Kann ich demnach für jeden Arbeitstag die Fahrtkosten für Hin- und Rückfahrt vom Wohn- zum Arbeitsort geltend machen?
Kann ich für jeden Arbeitstag die pauschale von 6,- Euro geltend machen, da ich von 08.00 Uhr bis 17.00 Uhr beschäftigt bin? (Inkl Mittagspause=9Std)
(Wochenarbeitszeit allerdings nur 39 Std) |
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Verfasst am: 28.12.2010 22:43 - Geaendert am: 29.12.2010 23:24 |
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Du kannst (arbeits)täglich die Fahrtkosten zu deiner regulären Arbeitsstätte ansetzen. Allerdings nur den Hinweg (einfache Strecke).
Bei Berufsschule und Seminaren kannst du Hin- und Rückweg ansetzen.
Was die Verpflegungsmehraufwendungen betrifft, ist die Abwesendheit maßgebend. Also Fahrtweg + Arbeitszeit
Nachtrag:
Verpflegungsmehraufwand umfasst die zusätzlichen Kosten, auch „Spesen“ oder „Auslöse“ genannt, die eine Person deswegen zu tragen hat, weil sie sich aus beruflichen Gründen außerhalb der eigenen Wohnung oder außerhalb der regelmäßigen Arbeitsstätte aufhält und sich daher nicht so günstig wie zu Hause verpflegen kann. |
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Verfasst am: 29.12.2010 13:19 |
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Ich kann den Verpflegungsmehraufwand (8h also 6 €) für jeden stinknormalen Arbeitstag angeben?
Ich achte bisher nur bei Seminaren/ Schule oder so... |
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Verfasst am: 29.12.2010 14:25 |
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Verpflegungsmehraufwendungen können nur angesetzt werden wenn man sich außerhalb seiner Arbeitsstätte aufhält.
Für "normale" Arbeitstage kann man dies nicht ansetzen. |
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Verfasst am: 29.12.2010 14:59 |
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Richtig!
Die Verpflegungsmehraufwendungen können für dieselbe Auswärtstätigkeit, höchstens für die Dauer von drei Monaten, nur pauschal geltend gemacht werden, und zwar mit folgenden Beträgen je Kalendertag bei einer Abwesenheit von
mindestens 8 Stunden 6 €
mindestens 14 Stunden 12 €
24 Stunden 24 €.
Für die Wege zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätteerhalten Sie – unabhängig von der Art, wie Sie zur regelmäßigen Arbeitsstätte gelangen – eine Entfernungspauschale. Diese beträgt 30 Cent für jeden vollen Entfernungskilometer.
Entstandene Kontoführungsgebühren sind Werbungskosten, soweit sie auf die Gutschrift von Arbeitslohn und auf beruflich veranlasste Überweisungen entfallen. Ohne Einzelnachweis erkennt das Finanzamt 16 € jährlich an.
Quelle:
http://www.finanzamt.bayern.de/Informationen/Formulare/Steuererklaerung/Einkommensteuer/2010/Anleitung_ESt-1-A-2010.pdf |
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