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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Frage zum Freistellungsauftrag
 
basti1987
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.03.2011 14:29
Kd hat seit Jahresbeginn ein Sparkonto.
Wenn er erst heute ein FSA einreicht,
wie wird dann die Besteuerung zum Jahresende sein
wenn am 31.12 die Zinsen vergütet werden.
Muss der FSA schon zu Jahresbeginn bei der Bank vorliegen
oder kann er bevor die Zinsen augeschüttet werden,
der Bank eingereicht werden z.B am 30.12???

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.03.2011 14:38
Der FSTA muss erst vorliegen, wenn die Zinsen gutgeschrieben werden, d.h. es reicht völlig aus, wenn der Kunde heute erst den Antrag abgegeben hat, bzw. auch erst im Dezember abgibt. Gültig ist er trotzdem ab 01.01. des laufenden Jahres. (aber eben nur für die Zinsen, die noch nicht gutgeschrieben sind).

lg Schnaddi
basti1987
Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.03.2011 14:42
vielen Dank

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.03.2011 14:44
Bei uns ists sogar so dass wir einen Steuerausgleich machen, wenn der FSA nicht ausgereicht hat und nachträglich erhöht wird.

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.03.2011 14:45
gerne :)
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.03.2011 16:41 - Geaendert am: 28.03.2011 17:26
@Juli884: Dann verstoßt ihr gegen das Gesetz. Ein FSA darf NICHT nachträglich gewährt werden!
Wenn ihr diese mit dem FSA später verrechnet, kommt irgendwann das Finanzamt, haut euch auf den Kopf und ihr müsst richtig viel blechen :-)

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.03.2011 16:53 - Geaendert am: 28.03.2011 17:05
@Technology
FALSCH
Du solltest Dich erst mal erkundigen und richtig lesen bevor Du hier solch unqualifizierte Antworten gibst!
Freistellungsaufträge sind immer ab 1.1. des lfd Jahres gültig, auch wenn nachträglich eine Erhöhung statt findet.
Innerhalb des lfd Steuerjahres können somit Ausgleiche ohne rechtliche Bedenken durchgeführt werden.
Ebenso wenn der Kunde im lfd. Jahr von FSA auf NV wechselt. Die NV ist ab Jahresanfang des lfd. Jahres gültig und es wird ein Steuerausgleich durchgeführt!
Technology
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 28.03.2011 17:25
Ich glaube, du hast meine Antwort nicht verstanden. Typisch für unterqualifizierte Bankvertriebler/coaches.
Wenn ich davon rede, dass man gezahlte Zinsen, Dividenden etc. nicht mehr nachträglich verrechnen darf, dann heißt nachträglich nicht für das Jahr, sondern für das letzte Jahr. Das ein FSA für ein Jahr gilt, immer erhöht werden kann bis zu der Grenze, weiß wohl jedes Kind.

Wenn du davon sprichst, dass ihr es nachträglich verrechnet, dann geht man vom vergangenen Jahr aus. Die Frage stellt sich gar nicht im laufenden Jahr, da dies automatisch geschieht.
Und deine Tonweise würde in an deiner Stelle anders formulieren. Das du immer noch bei einer Sparkasse arbeitest, sagt doch alles =)

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.03.2011 17:28 - Geaendert am: 28.03.2011 17:33
Die Frage WER hier den Ton zu mäßigen hat stellt sich hier gar nicht! Zumindest definitiv nicht für mich!
Wie lange Du mit solch einer massiv fehlenden sozialen Kompetenz noch bei einer Bank arbeitest bleibt mal dahin gestellt!!!
Mit Wissen alleine kommt man nämlich nicht weiter!!!

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 28.03.2011 17:30
@techno
ich weis nicht was dir das bringt, immer gleich persönlich bzw. beleidigend zu werden, aber bitte...

allerdings find ichs echt lustig, dass du erst deinen vorangegangenen beitrag bearbeitest, bzw. eine aussage von dir rauslöschst und dann zu juli schreibst, sie hat dich falsch verstanden...
HF485
Rang: IPO

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Verfasst am: 29.03.2011 09:26
Also ich für meinen Teil hab den Beitrag aber auch so wie Tech. verstanden.
Troy22
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.03.2011 16:33
Der Kunde kann sich doch über die Steuererklärung den Betrag, den er aufgrund des nicht ausreichenden FSA, zahlen musste, wiederholen. Hauptsache er bleibt bei allem unter dem Freibetrag.

Rang: Mid Cap

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Verfasst am: 29.03.2011 16:36
Jap das ist natürlich auch eine Mögtlichkeit.
Machen auch die meisten Kunden.
Für die , die keine machen ist die Variante mit dem Steuerausgleich günstiger.
Julien
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 29.03.2011 22:34
Also mit gaaaaanz viel Liebe könnte man Technology zugute halten, dass er mal richtig mitgedacht hat und bei der ursprünglichen Frage einer Zinszahlung zum 31.12. bei nachträglicher Verlustverrechnung korrekterweise annimmt, diese beträfe dann das Vorjahr.

Allerdings passt dies nicht zu der Aussage von Juli884, die sehr richtig auf Schnadi88s Aussage "aber eben nur für die Zinsen, die noch nicht gutgeschrieben sind" schrieb, dass ein Steuerausgleich vorgenommen wird, "wenn der FSA nicht ausgereicht hat und nachträglich erhöht wird."

Die nachträgliche Editierung des Beitrags und die eigenwillige Deutung, dass nachträglich das Vorjahr beträfe, retten Technology nicht, denn natürlich bezeichnet man auch und gerade die unterjährige Verrechnung als nachträglich. Der Beitrag bleibt extrem unverständlich und ohne die einleitende Frage in jedem Fall falsch. Wie bei anderen falschen oder unvollständigen Antworten von Technology werden wir auch hier vergeblich auf ein Eingeständnis des Fehlers warten dürfen.

Also noch einmal ganz klar: Die nachträgliche Verlustverrechnung findet im laufenden Jahr statt und auch nur da. Berechnet werden kann Sie übrigens auch im Folgejahr, es werden aber nur Erträge, Verluste, Freistellungen etc. aus dem gleichen Jahr berücksichtigt.

Gruß
Julien
 

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