Vertrag zugunsten Dritter |
|
|
Verfasst am: 10.09.2013 11:42 |
|
|
Wenn wir in unserem Haus ein Vertrag zugunsten Dritter eröffnen, dann lassen wir, wenn es der Wunsch des Kunden ist, den Dritten auf dem Sparvertrag und der Zusatzvereinbarung unterschreiben. Somit gilt für uns der Schenkungsvertrag angenommen. Die Erben können diesen bei dem Tod des Erblassers nicht widerrufen.
Im Gesetz habe ich jedoch gelesen, dass die Annahme der Schenkung notariell beurkundet werden muss. Deshalb jetzt meine Frage:
Was kann der Inhaber eines Vertrages zugunsten Dritter machen, dass die Erben den Vertrag nicht widerrufen können? |
|
|
|
Verfasst am: 10.09.2013 18:05 |
|
|
Eine Beurkundung durch einen Notar ist dann nicht mehr erforderlich, wenn das Geschenk bereits übereignet wurde. |
|
|
|
Verfasst am: 11.09.2013 08:41 |
|
|
Weil die Schenkung dann angenommen ist, die Leistung also bewirkt und der Formmangel somit geheilt ist? |
|
|
|
Verfasst am: 13.09.2013 07:54 |
|
|
Hallo,
§ 328 BGB Vertrag zugunsten Dritter
sieht keine Formvorschrift vor.
Widerrufen können die Erben nur wenn der Begünstigte dem Vertrag nicht zugestimmt hat.
Grüße |
|
|
|
Verfasst am: 13.09.2013 09:09 |
|
|
§ 328 BGB nicht, aber § 518 BGB (siehe vorstehende Argumentation). |
|
|
|