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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht
Moderator: TobiasH
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Forenübersicht >> Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht

Wandelanleihe: 20 % oder 25 % Kapitalertragsteuer?
 
Weidener
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2003 09:03
In den Büchern kann man mal 20 % ein anderes Mal 25 % Kapitalertragsteuer lesen.
1. Was ist nun richtig?
2. Greift hier das Halbeinkünfteverfahren?
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2003 09:45
Zu unterscheiden ist zunächst zwischen dem Zinsabschlag- und der Kapitalertragsteuer. Die Unterschiede zwischen Zinsabschlag- und Kapitalertragsteuer liegen in der Höhe des Steuersatzes und der Stelle, die die Steuer einbehalten muss (Quellen- oder Zahlstellensteuer).

Die Besteuerung von Zinsen aus Wandelanleihen, Gewinnobligationen und Genussrechten werden in § 43 EStG geregelt.

EStG § 43 Kapitalerträge mit Steuerabzug, Absatz 1 Nr. 2
(1) Bei den folgenden inländischen … wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
1. …
2. Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und …

EStG § 43a Bemessung der Kapitalertragsteuer
(1) Die Kapitalertragsteuer beträgt … in den Fällen des § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4:
25 vom Hundert des Kapitalertrags, wenn der Gläubiger die Kapitalertragsteuer trägt,
33 1/3 vom Hundert des tatsächlich ausgezahlten Betrags, wenn der Schuldner die Kapitalertragsteuer übernimmt;


Zusammenfassung:
Folgende Steuersätze werden bei der Kapitalertragsteuer verwendet:
- 20% Kapitalertragsteuer für Dividenden deutscher Aktiengesellschaften und Ausschüttungen einer GmbH sowie von Genossenschaftsbanken nach dem neuen Halbeinkünfteverfahren,
- 25% Kapitalertragsteuer bei Wandelanleihen (kein Halbeinkünfteverfahren),
- 30% ZASt für Zinsen, z. B. aus Optionsanleihen
- 35% ZASt für Kapitalerträge aus Tafelgeschäften mit Zinsscheinen.

In allen Fällen kommt noch der Solidaritätszuschlag in von 5,5 % hinzu.

Bei der Kapitalertragsteuer zahlt bereits der Schuldner der Erträge (Quelle der Zinsen) und somit der Emittent. Die KESt ist eine Quellensteuer.
Dagegen kommen bei der Zinsabschlagsteuer die Bruttozinsen in voller Höhe beim Kreditinstitut (KI) an. Das KI als Zahlstelle führt dann die Steuer (ZASt) für den einzelnen Anleger an das Finanzamt ab. Deshalb nennt man die ZASt auch Zahlstellensteuer.

Informationen zur Besteuerung von Genussscheinen unter:
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=1503&forumid=17

Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 08.11.2003 10:34 - Geaendert am: 08.11.2003 10:35
Zu Herrmanns Erläuterungen ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen......

Einen kleinen Schlenker vielleicht noch zu dem Genusschein

Der Genusschein baut den Zinsertrag im Kurs auf.......das heisst der Kurs steigt im Laufe der Monate um den Zinsanteil
Wenn ich also zwischen Kauf und Verkauf mehr als 1 Jahr
habe....kann ich den Zinsertrag, durch Verkauf vor derZinsfälligkeit, steuerfrei vereinnahmen.

Jetzt kommt, natürlich wie immer im Leben,noch ein klitztkleiner Wermuttropfen dazu.....sonst wäre es zu einfach!!!

Der Kurs verändert sich natürlich mit dem jeweiligen Zinsniveau!!!!!
Steigt das Zinsniveau.....ermässigt sich der Kurs .
Und da diese Strategie nur im 2Jahresrhytmus funktioniert
(Kauf n a c h der Ausschüttung und Verkauf v o r der Ausschüttung des zweiten Jahres....wegen der Spekufrist!!!)
ist das Zinsänderungsrisiko im Nacken z.Zt. nicht ohne.

In Hochzinsphasen ist dies ein leckeres Instrument um die
Erträge zu optimieren.

Ich wünsche ein schönes WE
ciao
Vanillemaus
Herrmann
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.10.2004 20:15
Die Notierung nennt man flat.

1. Ausschüttungen aus Genussscheinen ohne Beteiligung am Liquidationserlös sind voll zu besteuern und unterliegen der 25%igen KESt.

2. Ausschüttungen aus Genussscheinen mit Beteiligung am Liquidationserlös sind im Rahmen der Einkommensteuer nur zur Hälfte steuerpflichtig ("Halbeinkünfteverfahren"), jedoch unterliegt die volle Ausschüttung der 20%igen KESt.
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 21.10.2004 23:57
zu Genussscheinen:

Leider leider sind die meines Wissens auch nicht steuerfrei. Das wäre ja echt genial. Aber da habe ich auch unterschiedliche Meinungen zu gehört.

Zu den Wandelanleihen:

Wo ist das Problem? Grundsätzlich unterliegt alles der EKSt, es sei denn, man ist nicht unbeschränkt steuerpflichtig / Doppelbesteuerungsabkommen liegt vor

Zinsen: 30% ZAStzzgl. Soli
Erträge aus den Dividenden, sofern in Aktien getauscht:
Halbeinkünfteverfahren.

Schönen Gruß
Cupra
Rang: Marketmaker

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Verfasst am: 22.10.2004 00:00
Sehe ich jetzt gerade erst..

@herrmann: Sicher, dass die Besteuerung von Zinseinkünften aus Wandelanleihen während der Lfz. mit 25% KESt besteuert werden?? Aus welchem Grund nicht die normale ZASt...
Das hätte ich gern gewusst... du weißt ja eh so gut wie alles...:-)

Schönen Gruß
 

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