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Bereich Einlagen, Sparförderung, Altersvorsorge und Steuerrecht |
Moderator: TobiasH |
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Wohnungsbauprämie staatliche Zulage 2004 |
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Verfasst am: 28.12.2003 19:32 |
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Hallo;
Ich habe eine Frage:
Der Staat fördert die Wohnungsbauprämie, bei Bausparverträgen, die bis zum Jahre 2003 abgeschlossen wurden noch bis zum Jahr 2004.
Wie ist die Lage, wenn zwar der Bausparvertrag 2003 abgeschlossen wurde, aber bisher nur Arbeitnehmersparzulage drauf vergütet wurde und nun im Januar 2004 auch Wohnungsbauprämie beantragt wird jund der kunde 512 jährlich sparen will? Bekommt er dann die 10% vom Staat?
Über eine schnelle Antwort würde ich mich freuen!
Vielen Dank!
Liebe Grüße,
Audrey |
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Verfasst am: 28.12.2003 19:59 - Geaendert am: 28.12.2003 20:00 |
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Die Wohnungsbauprämie bleibt in der Substanz erhalten, wird jedoch reduziert auf 8,8 % (bei unverändertem Höchstbetrag). Damit gibt es für Alt- und Neuverträge die gleiche Prämie.
Arbeitnehmer-Sparzulage
- Reduzierung des Fördersatzes fürs Bausparen von 10 auf 9 %
- Reduzierung des Höchstbetrages von 480 auf 470 Euro
- Reduzierung der AN-Sparzualge auf Aktienfonds auf 18 Prozent von max. 400
siehe auch unter:
http://www.bankazubi.de/community/forum/f_beitrag_lesen.php?topicid=3483&forumid=17 |
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Verfasst am: 29.12.2003 10:34 |
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Für die, denen es nicht genau genug sein kann hab ich das gefunden:
1 Bausparförderung
1.1 Wohnungsbauprämie
Die Wohnungsbauprämie wurde von bisher 10 % auf 8,8 % gekürzt. Der Förderhöchstbetrag beträgt unverändert 512 / 1.024 (alleinstehend / verheiratet). Die Einkommensgrenzen von 25.600 / 51.200 (alleinstehend / verheiratet) wurden
ebenfalls nicht verändert.
Die Reduzierung des Fördersatzes gilt nicht nur für Bausparverträge die ab dem 01.01.2004 abgeschlossen werden, sondern für den gesamten Vertragsbestand ab dem Sparjahr 2004.
Evtl. wird in einem Bereinigungsverfahren im Laufe des Jahres 2004, der Prämiensatz auf 9 % festgesetzt und der prämienbegünstigte Höchstbetrag auf 500 / 1.000 (alleinstehend / verheiratet) geglättet.
1.2 Arbeitnehmersparzulage
Die Fördersätze sowie die Förderhöchstbeträge werden gekürzt. Sie betragen für alle vermögenswirksamen Leistungen, die ab dem Sparjahr 2004 angelegt werden:
- auf Bausparverträge 9 % aus maximal 470 ,
- in Produktivvermögen 18 % aus maximal 400 .
Die Neuregelung betrifft ebenfalls den gesamten Vertragsbestand.
2 Wohneigentumsförderung
2.1 Eigenheimzulage
Das Volumen der Eigenheimzulage wird insgesamt um ca. 30 % gesenkt. Für Bauherren, die nach dem 31.12.2003 mit der Herstellung beginnen und Erwerber, die nach dem 31.12.2003 den notariellen Kaufvertrag abschließen oder einer Genossenschaft beitreten, gelten künftig folgende Regelungen:
§ Neubauten und Bestandserwerb werden einheitlich gefördert. Für Ausbauten und Erweiterungen erfolgt keine Förderung mehr.
§ Der Fördergrundbetrag beträgt 1 % der Bemessungsgrundlage über einen Förderzeitraum von acht Jahren, jährlich höchstens 1.250 . Die Höchstförderung wird damit erst bei Kosten von 125.000 erreicht.
Die Kinderzulage beträgt jährlich 800 .
§ Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag sind die Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der Anschaffungskosten für das Grundstück sowie die Aufwendungen für Instandhaltungs- und Modernisierungsmaßnahmen, die innerhalb von zwei Jahren nach Anschaffung der Wohnung durchgeführt werden. Zu den Anschaffungskosten gehören nicht die Aufwendungen für Erhaltungsarbeiten, die jährlich üblicherweise anfallen.
§ Die Einkommensgrenze wird für den zu betrachtenden Zweijahreszeitraum (Erstjahr und Vorjahr) auf 70.000 für Alleinstehende sowie 140.000 für Verheiratete abgesenkt. Für jedes Kind, für das ein Anspruch auf Kinderzulage besteht, erhöht sich die Einkommensgrenze um 30.000 . Maßgebend ist hierfür zukünftig nicht mehr der Gesamtbetrag der Einkünfte, sondern die Summe der positiven Einkünfte, d.h. negative Einkünfte (z.B. ein Verlust aus Vermietung und Verpachtung) dürfen nicht mit den übrigen positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten saldiert werden.
§ Die Förderung des Erwerbs von Genossenschaftsanteilen erfolgt nur, wenn der Anspruchsberechtigte spätestens im letzten Jahr des Förderzeitraumes mit der Nutzung einer Genossenschaftswohnung beginnt.
§ Bauherren, die vor dem 01.01.2004 mit der Herstellung begonnen, und Erwerber, die vor dem 01.01.2004 den notariellen Kaufvertrag abgeschlossen haben oder einer Genossenschaft beigetreten sind, haben noch Anspruch auf Eigenheimzulage nach den bisherigen Regelungen.
§ Als Beginn der Herstellung gilt bei Objekten, für die eine Baugenehmigung erforderlich ist, der Zeitpunkt, in dem der Bauantrag gestellt wird; bei baugenehmigungsfreien Objekten gilt der Zeitpunkt, in dem die Bauunterlagen (z. B. eine Bauanzeige) eingereicht werden. Bei Baumaßnahmen, die weder einen Bauantrag noch die Einreichung von Bauunterlagen erfordern, ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Anspruchsberechtigte mit den Bauarbeiten beginnt.
2.2 Änderungen bei der Wohngebäudeabschreibung
Die degressive Gebäudeabschreibung (AfA) bei Mietwohnungsneubauten gemäß § 7 Abs. 5 Einkommensteuergesetz (EStG) von derzeit 8 x 5 %, 6 x 2,5 % und 36 x 1,25 % wird für Wohngebäude mit Bauantrag oder Abschluss des notariellen Kaufvertrages nach dem 31.12.2003 auf
10 x 4 %, 8 x 2,5 % und 32 x 1,25 % gesenkt.
Bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnene AfA-Reihen können nach dem 1.1.2004 fortgeführt werden.
Die lineare AfA gemäß § 7 Abs. 4 EStG bleibt mit 2 % jährlich unverändert.
Die erhöhte Abschreibung für Gebäude in Sanierungsgebieten und städtebaulichen Entwicklungsbereichen (§ 7 h EStG) und erhöhte AfA bei Baudenkmälern (§ 7i EStG) wird von bisher 10 auf künftig 12 Jahre verteilt.
Die AfA-Sätze betragen im Einzelnen jeweils
8 x 9 % und 4 x 7 %.
Dies gilt auch für den Eigennutzer (§ 10f EStG).
2.3 Verbilligte Vermietung
Bislang konnten Steuerpflichtige bei Vermietung einer Wohnung zu Wohnzwecken die darauf entfallenden Aufwendungen einschließlich der AfA bei der Ermittlung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in vollem Umfang als Werbungskosten abziehen, wenn das Entgelt für die Überlassung der Wohnung mindestens 50 % der ortsüblichen Miete betragen hat. Diese Grenze wird ab 01.01.2004 in § 21 Abs. 2 EStG auf 56 % angehoben. Wird sie künftig unterschritten, ist die Überlassung in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufzuteilen. Bei einem Mietzins von mindestens 56 %, aber weniger als 75 % der ortsüblichen Miete ist nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs ab 01.01.2004 zusätzlich anhand einer Überschussprognose zu prüfen, ob eine Einkünfteerzielungsabsicht gegeben ist. Führt diese zu positiven Ergebnissen (Überschüsse), sind die mit der verbilligten Vermietung zusammenhängenden Werbungskosten in voller Höhe abziehbar. Ist die Überschussprognose jedoch negativ (Verluste), muss die Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden, und es sind nur die auf den entgeltlichen Teil entfallenden Werbungskosten abziehbar.
2.4 Anschaffungsnaher Aufwand / Erhaltungsaufwand
2.4.1 Anschaffungsnaher Aufwand
Nach der früher geltenden Verwaltungsregelung (Abschn. 157 Abs. 4 Einkommensteuerrichtlinien) konnten im Verhältnis zum Kaufpreis hohe Reparatur- und Modernisierungsaufwendungen zu Herstellungskosten führen, wenn diese Aufwendungen innerhalb von drei Jahren nach Anschaffung des Gebäudes 15 % der Anschaffungskosten des Gebäudes überstiegen. Diese anschaffungsnahen Aufwendungen erhöhten die Bemessungsgrundlage für die Gebäudeabschreibung.
Nachdem sich die Rechtsprechung geändert hatte, ist diese früher geltende Verwaltungsregelung nun in § 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG festgeschrieben worden. Sie ist auf alle Baumaßnahmen anzuwenden, mit denen ab dem 01.01.2004 begonnen wird.
2.4.2 Erhaltungsaufwand
Aufwendungen für die Erneuerung von bereits vorhandenen Teilen, Einrichtungen oder Anlagen sind regelmäßig Erhaltungsaufwand. Größerer Erhaltungsaufwand kann bei vermieteten Wohngebäuden des Privatvermögens künftig wieder gleichmäßig auf 2 bis 5 Jahre verteilt als Werbungskosten abgezogen werden (Wiedereinführung des § 82b der Einkommensteuerdurchführungsverordnung). Diese Regelung soll für alle Aufwendungen gelten, die ab dem 1.1.2004 entstehen. Es kommt nicht auf den Zeitpunkt der Durchführung dieser Maßnahmen, sondern auf den Zeitpunkt der Zahlung an.
Anmerkung:
Um größeren Erhaltungsaufwand auf 2 bis 5 Jahre verteilen zu können, kommt es - wie beschrieben - nicht auf den Zeitpunkt der Durchführung der Maßnahmen, sondern auf den Zeitpunkt der Zahlung an. Um in den Genuss der Verteilmöglichkeit zu gelangen, sollten hohe Rechnungsbeträge für vor kurzem durchgeführte Modernisierungs- / Erhaltungsmaßnahmen erst nach dem 31.12.2003 beglichen werden. (Hier gilt das Zufluss- und Abflussprinzip).
Sollten vereinzelte Kunden noch in den letzten Dezembertagen derartige Rechnungen begleichen wollen bitten wir Sie, diese Kunden auf die Neuregelung aufmerksam zu machen und die Ausführung Zahlung evtl. auf die ersten Januartage zu verschieben.
2.5 Verlustausgleich / beschränkte Verlustverrechnung
Der Verlustausgleich ist nach geltendem Recht (bis 31.12.2003) nicht uneingeschränkt möglich. Der unbeschränkte Ausgleich von negativen Einkünften einer Einkunftsart mit positiven Einkünften aus einer anderen Einkunftsart kann lediglich bis zu einem Betrag von 51.500 / 103.000 (alleinstehend / verheiratet) erfolgen. Darüber hinausgehende Verluste können nur bis zur Hälfte der verbleibenden positiven Einkünfte berücksichtigt werden. Diese in § 2 Abs. 3 EStG enthaltene Regelung wird zum 01.01.2004 aufgehoben.
Danach können Verluste ab 2004 aus einer Einkunftsart, welche innerhalb eines Veranlagungszeitraums angefallen sind, wieder unbegrenzt mit positiven Einkünften aus anderen Einkunftsarten verrechnet werden.
3 Sonstige Freibeträge und Pauschalen
3.1 Sparerfreibetrag / Freistellungsauftrag
Der Sparerfreibetrag nach § 20 Abs. 4 EStG verringert von bisher 1.550 / 3.100 ab 01.01.2004 auf jährlich 1.370 / 2.740 (alleinstehend / verheiratet). Die Werbungskostenpauschale für Einkünfte aus Kapitalvermögen (§ 9a Satz 1 Nr. 2 EStG) bleibt mit 51 / 102 (alleinstehend / verheiratet) unverändert.
Ein Single kann damit ab 2004 maximal 1.421 Zinserträge steuerfrei stellen. Bei steuerlich zusammen veranlagten Ehegatten verdoppelt sich dieser Betrag auf 2.842 .
Freistellungsaufträge die über den ab 2004 geltenden Höchstbeträgen liegen werden von uns automatisch auf die ab 2004 geltenden Höchstbeträge gekürzt. Andere Änderungen können wir nicht vornehmen.
Da die neuen Freistellungsformulare noch auf sich warten lassen, bitten wir Sie, - soweit der Kunde über seinen neuen Höchstbetrag verfügt - auf den Ihnen vorliegenden Alt-Vordrucken den neuen Höchstbetrag von 1.421 / 2.842 (alleinstehend / verheiratet) handschriftlich zu vermerken. Sobald die neuen Vordrucke zur Verfügung stehen, werden wir Sie sofort informieren.
3.2 Arbeitnehmer-Pauschbetrag
Der Pauschbetrag wird ab 2004 von bisher 1.044 auf 920 gesenkt.
3.3 Entfernungspauschale
Die Entfernungspauschale für Fahrtkosten von Wohnung zur Arbeitsstätte wird ab 01.01.2004 pro Entfernungskilometer auf einheitlich 30 Cent gesenkt. Der jährliche Höchstbetrag beträgt 4.500 falls kein eigenes oder zur Nutzung überlassenes Kfz benutzt wird.
3.4 Haushaltsfreibetrag / Entlastungsbetrag für (echt) Alleinerziehende
Der Haushaltsfreibetrag für Alleinerziehende mit Kind(er) von bisher 2.340 wird ab 2004 durch einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Haushaltsgemeinschaft von Alleinerziehenden mit minderjährigen Kindern) in Höhe von jährlich 1.308 ersetzt.
3.5 Steuersatz
Ab 2004 wird der einkommensteuerliche Eingangssteuersatz von 19,9 % auf 16 % gesenkt, der Höchststeuersatz wird von 48,5 % auf 45 % reduziert.---------------------
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